Amtsblatt 1900/34 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. August 1900

Steyr, 20. August 1900. Z. 11.214. An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden. Ausforschung des im Jahre 1874 in Zaschau im Bezirke Wallachisch¬ Meseritsch geborenen und dahin heimatszuständigen, militär¬ taxpflichtigen Josef Hajda Ueber ein allfälliges positives Resultat der Er¬ hebungen ist bis 25. September 1900 hieher zu berichten Steyr, 20. August 1900. Z. 11.213. k. k. An alle Gemeinde -Vorstehungen und Gendarmerieposten - Tommanden. Ausforschung des stellungspflichtigen, am 17. November 1878 in Hat¬ chein geborenen, nach Subikow zuständigen Karl Schubert, Sohn der Zigeunerin Anna Schubert. Die bezüglichen Nachforschungen sind und zwar insbe sondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist Ein positives Ergebnis ist bis 25. September 1900 hieher mitzutheilen. Steyr, 20. August 1900. Z. 11.177. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Commanden. Warnung vor dem Unterstützungs=Schwindler Matthias Godina. in Derselbe ist 1826 in Oberloitsch geboren und Zirknitz heimatberechtigt. Derselbe besitzt einen von der . k. Bezirkshauptmannschaft Loitsch unterm. 31. October 1899 Z. 1763, für Reisen nach Italien, Jerusalem und ganz Egypten auf die Dauer von drei Jahren ausgestellten Reise¬ pass; er ist von kleiner Statur, hat ein ovales Gesicht, graue Haare, braune Augen, eine proportionierte Nase und ein rundes Kinn. Demselben sind seitens der Gemeinden keinerlei Unter¬ tützungen, den Fall einer besonderen Nothlage ausgenommen, zu verabfolgen, derselbe ist vielmehr gegebenenfalls der chubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen. Steyr, 16. August 1900. Z. 11.054. An sämmtliche Gemeinde-Vorkehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden zur Kenntnisnahme. Nr. 14.705/II. Kundmachung betreffend veterinärpolizeiliche Verfügungen gegen die Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen neuerlich erfolgter Einschleppung der Schweine¬ pest nach dem diesseitigen Gebiete findet das k. k. Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhl¬ gerichtsbezirken Alvincz einschließlich der kön. Freistadt Gyula Fehervar, Magyar=Igen (Comitat Also=Feher), Csongrat (Comitat Csongrad), Szaszvaros einschließlich der gleich¬ namigen kön. Freistadt (Comitat Hunyad), Kis=Hun=Felegy¬ saza sammt der gleichnamigen Stadtgemeinde (Comitat Pest=Pilis=Solt=Kiskun), Szaszsebes einschließlich der gleich¬ namigen kön. Freistadt Kecskemet in Ungarn, dann aus dem Bezirke Casma und der kön. Freistadt Ivanic (Comitat Bjelovar=Krizevci) in Croatien=Slavonien nach den im Reichs¬ rathe vertretenen Königreichen und Ländern zu verbieten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem ungarischen Stuhlgerichtsbezirke Barcs (Comitat Somogy) nach dem diesseitigen Gebiete gerichtete Verbot hiemit aufgehoben Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes des Stäbchenrothlaufes im ungarischen Stuhlgerichts=Bezirke Pozsony (Comitat Pozsony) von der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft Floridsdorf getroffenen und von der k. k. Statt¬ halterei in Wien bestätigten Verfügung die Einfuhr von Schweinen aus diesem Bezirke nach dem diesseitigen Gebiete verboten Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. August d. J., Z. 28.220, im Nachhange zu der hierämtlichen Kundmachung vom 31. Juli und 5. August d. J., Z. 13.963 und 14.171, zur allgemeinen Kenntnis gebracht Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft. Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den §§ 44 und 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden auf verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Linz, am 10. August 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p.

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