Amtsblatt 1900/28 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Juli 1900

Demselben ist keine Unterstützung zu gewähren, viel¬ mehr ist derselbe nach den Bestimmungen des § 1a des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 88, zu be¬ sandeln. Z. 9365. Steyr, 6. Juli 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Ausforschung. Statthalterei in Linz vom Laut Erlass der k. k. 29. Juni 1900, Z. 11.099, hat die in Eben Nr. 71 Hemeinde Altmünster, wohnhafte Zimmermanns=Gattin Katharina Franz, um die Ausforschung ihres seit anfangs August 1899 verschollenen Gatten Josef Franz angesucht. Josef Franz ist am 2. Februar 1838 in Laxenburg bei Wien geboren, war früher nach Oberlangenau, Bezirk Hohen¬ elbe in Böhmen und jetzt nach Altmünster zuständig, war früher Zimmermeister und Hausbesitzer Nr. 14 in Eben¬ zweier und zuletzt Zimmergehilfe in Wien. Derselbe ist kleiner Statur, untersetzt, hat volles Gesicht graue Augen, proportionierte Nase und Mund, und ist fast anz kahlköpfig. Der Verschollene hat sich bis anfangs August 1899 in Wien aufgehalten und hat sich von dort nach Krems, Niederösterreich, abgemeldet. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden hievon mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die nöthigen Erhebungen zur Ausforschung desselben zu veranlassen und ein allfälliges Ergebnis anher anzuzeigen. Steyr, 8. Juli 1900. Z. 9363. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden ur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 11.692/II. Kundmachung betreffend veterinärpolizeiliche Verfügungen gegen die Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreichen und Ländern. Wegen neuerlich erfolgter Einschleppungen der Schweine pest nach dem diesseitigen Gebiete findet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den ungarischen Stuhlgerichtsbezirken Csacza und Kiszucza Ujhely (Comitat Trencsen) nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen ind Ländern zu verbieten Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Schweinepest in den ungar. Stuhlgerichtsbezirken Mura¬ Szombat (Comitat Vas), Also=Lendva (Comitat Zala), Homonna und Szinna (Comitat Zemplen) von den compe¬ tenten k. k. Bezirkshauptmannschaften getroffenen und von den k. k. Statthaltereien in Graz und Lemberg bestätigten Verfügungen die Einfuhr von Schweinen aus diesen Be¬ irken nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kund¬ machungen vom 20. und 23. Juni d. J., Z. 10.991 und 11.217, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft. 3 Uebertretungen derselben werden nach den §§ 44 und 5 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden auf verbotwidrig ein¬ gebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Linz, den 30. Juni 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, 8. Juli 1900. Z. 9364. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k Gendarmerieposten-Commanden Nr. 11.218/II. Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei, betreffend den Verkehr mit Handelsvieh, beziehungsweise Handelsschweinen im Erzherzogthume Oberösterreich. Zum Zwecke einer wirksameren Hintanhaltung der weiteren Verbreitung ansteckender Thierkrankheiten durch den Verkehr mit Handelsvieh, insbesondere der Schweinepest und Maul= und Klauenseuche durch den gewerbsmäßigen Handelsverkehr mit Schweinen, findet die k. k. Statthalterei auf Grund des § 3 des allgemeinen Thierseuchen=Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=B. Nr. 35, bis auf weiteres jachstehende Verfügungen anzuordnen: Der Handel mit Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) im Herumziehen von Ort zu Ort und von Gehöfte zu Gehöfte (Hausierhandel) ist verboten. Das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Straßen und Wegen, von und zu den Bahnstationen, sowie von Ort zu Ort, auf Märkte u. s. w. ist im Handelsverkehre verboten. Im Grunde des letzten Absatzes des § 8 des vor¬ citierten Gesetzes sind weiters außer den sub lit. a und des citierten Paragraphen vorgeschriebenen Fällen auch für alle lebend in den Handel gebrachten Schweine Viehpässe beizubringen 2. Zum Transporte von Schweinen imHandels¬ verkehre dürfen nur die Eisenbahnen verwendet werden Hiebei sind die für den öffentlichen Viehverkehr bestehenden allgemein gesetzlichen und administrativen Vorschriften strengstens zu beobachten 3. Der Bahntransport hat ausnahmslos bis zu der dem Verkaufsorte nächstgelegenen Bahnstation zu erfolgen, von wo die Schweine erst nach vorgenommener thierärztlicher Untersuchung und hiebei constatierter Seuchen=Unbedenklichkeit abgeführt werden dürfen 4. Handelsschweine dürfen von der Bahnstation aus¬ chließlich nur auf mit Pferden bespannten Wagen nach der Verkaufsstätte des Bestimmungsortes (beziehungsweise sofern dies zulässig erscheint, nach dem entsprechend ein¬ gerichteten Marktplatze) gebracht werden. die vorstehende Bestimmung findet auch auf Schlacht hweine Anwendung, welche nach einem nicht durch Schienen¬ rang mit der Bahnstation verbundenen öffentlichen Schlacht¬ hause gebracht werden. Die Wagen sind nach jedesmaliger Benützung in analoger Weise, wie dies im Punkt 11 bezüglich der Verkaufsstätten vorgeschrieben ist, zu desinficieren. 5. Außer den im Punkt 4 vorgesehenen Fällen ist die Benützung von Wagen im Handelsverkehre mit Schweinen untersagt.

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