Amtsblatt 1900/4 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 25. Jänner 1900

3 g) Falls in einem aus dem Occupationsgebiete ein¬ langenden Transporte ein oder mehrere der Schweinepest (Schweineseuche) oder des Schweinerothlaufes verdächtige Schweine befunden wurden, ist dasselbe oder sind dieselben sofort von den gesunden abzusondern und dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben. Auch wenn kein verdächtiges Schwein vorgefunden wurde, sind die gesund befundenen Thiere mittels Wagen mit Pferdebespannung (da es unter den Schweinen auch mit Maul= und Klauenseuche behaftete Thiere geben kann) in die Schlachtstätten zu überführen und längstens binnen 48 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, dass Thiere, unter denen mittlerweile die Schweinepest (Schweineseuche) oder der Schweinerothlauf zum Ausbruche käme, dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben sind. 3. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich ist gestattet, jedoch im Hinblicke auf das die Unzulässigkeit der Verwendung des Fleisches von an Schweinepest (Schweineseuche) erkrankten Thieren zum menschlichen Genusse aussprechende Gutachten des Obersten Sanitätsrathes an folgende Bedingungen geknüpft: a) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen nur im unzertheilten Zustande mittels Eisenbahn in größere Consumorte, in welchen eine genaue und gewissenhafte Fleisch¬ beschau gewährleistet ist, eingeführt werden. Als solche Consumorte, welche zugleich Eisenbahn¬ stationen sein müssen, werden die Orte Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl festgesetzt. b) Solche Fleischsendungen müssen mit einem im Aufgabs¬ orte von einem amtlichen Organe ausgestellten Certificate gedeckt sein, welches den Aufgabs= und Bestimmungsort der Sendung und die Bestätigung enthält, dass dieselbe nicht von an Schweinepest (Schweineseuche) oder von an Rothlauf erkrankten Thieren herrührt. Solche Sendungen dürfen bis zur Erreichung der Eisenbahnstation des Bestimmungsortes nicht ausgeladen werden. Nach der Ankunft im Bestimmungsorte sind solche Sendungen der genauesten und gewissenhaftesten Fleischbeschau zu unterziehen, und sind alle Thier=Cadaver, welche Zeichen der Schweinepest (Schweineseuche) an sich tragen, oder aus einer anderen Ursache vom menschlichen Genusse ausgeschlossen sind, endlich insbesondere jene Thiercadaver, welchen die Nieren und das Nierenfett nicht anhaften, dem Wasenmeister zur sofortigen Vertilgung zu übergeben. Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 2. November 1899, Z. 19.709, über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchen¬ freien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Diese Verfügung tritt zu dem obenbezeichneten Termine in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, beziehungsweise nach § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, den 13. Jänner 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 63/B.=Sch.=R. Steyr, am 23. Jänner 1900. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath Steyr ertheilt jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Sierning, welche der am 10. Februar l. J. in Sierninghofen stattfindenden Vereins¬ conferenz beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei tevr.

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