Amtsblatt 1900/4 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 25. Jänner 1900

2 Mutter: Apollonia. — Juricevich Stefan Justin, Eltern: Paul und Antonia Mihelcich, Handlanger. — Kury Albin Josef, Mutter: Josefine. — Matcovich Andreas, Mutter: Philomena. — Pettelin Anton Andreas, Eltern: Josef und Antonia Scrobogna, Gärtner. III. Classe, Geburtsjahr 1877: Novak Johann Felix, Mutter: Hermine. Nach denselben ist zu forschen und ein positives Resultat anher bekanntzugeben. Z. 743. Steyr, am 23. Jänner 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 627/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oesterreich nach Ungarn. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. Jänner 1900, Z. 539, wird mit Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom 22. December 1899, Z. 22.590/II, verlautbart, dass das königlich ungarische Ackerbauministerium die von den competenten Stuhlrichter¬ ämtern erlassenen Verbote der Vieheinfuhr und zwar wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche in den diesseitigen politischen Bezirken Teschen (Schlesien) und Kimpolung Bukowina) rücksichtlich der Einfuhr von Klauenthieren, dann wegen des Bestandes der Schweinepest in den poli¬ tischen Bezirken Mistelbach (Niederösterreich) und Wall.= Meseritsch (Mähren) rücksichtlich der Einfuhr von Schweinen nach Ungarn bestätigt hat. Linz, den 15. Jänner 1800. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 809. Steyr, am 19. Jänner 1900. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 510/II. Kundmachung betreffend Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen=Ausweises der Landesregierung in Serajewo über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten im Occupationsgebiete findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 6. Jänner 1900, Z. 841, unter Behebung der bisher giltigen hierämtlichen Kundmachungen vom 5. Jänner und 17. November 1899, Z. 39 und 20.433, gegen das Occupationsgebiet nachstehende Sperrmaßnahmen, welche sofort in Wirksamkeit treten, zu erlassen: Wegen des Bestandes der 1. Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Kladanj, Bos. Novi, Prnjavor und Dolna=Tuzla. 2. Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Bihac, Cazin, Krupa, Bos. Novi, Petrovac und Sanskimost. Bezüglich der Einfuhr von lebenden Schweinen aus den nicht gesperrten Bezirken des Occupationsgebietes und der Einfuhr von geschlachteten Schweinen in ungetheiltem Zustande gelten nachstehende allgemeine Bestimmungen: 1. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen aus dem ganzen Occupations= gebiete bleibt auch fernerhin verboten. Als in diese Kategorie fallende Schweine werden alle jene erklärt, welche ein Lebendgewicht unter 120 Kilogramm besitzen. 2. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Masi¬ schweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewichte von wenigstens 120 Kilogramm zu betrachten sind, aus dem Occupationsgebiete nach Obecösterreich ist unter folgenden Bedingungen gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine dürfen nur in solchen Bezirken zur Verladung und Absendung kommen, welche in dieser Kundmachung für die Ausfuhr von Schweinen nicht als gesperrt erklärt worden sind. b) Solche Schweinetransporte müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort angebenden Viehpässen, denen die amtsthierärztliche Gesundheitsbestätigung beigefügt ist, gedeckt ein, und dürfen nur in plombierten Waggons ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu¬ und Abladung während der Reisebewegung in die auf dem Viehpasse als Bestimmungsort angegebene Eisenbahnstation transportiert werden. c) Als Eisenbahnstationen, in welche solche Schweine¬ transporte dirigiert werden können, sind für Oberösterreich bis auf weiteres Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl bestimmt. d) Nach der Ankunft eines solchen Transportes in einer Eisenbahnstation ist sofort die thierärztliche Beschau in genauester und gewissenhaftester Weise vorzunehmen und nur, falls mittels desselben Zuges auch Schweine anderer Provenienz angelangt wären, bis nach deren thierärztlicher Untersuchung und Abtriebe aus der Eisenbahnstation zu verschieben. e) Falls in einem Transporte aus dem Occupations¬ gebiete Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilogramm befünden wurden, für welche Constatierung jedoch sich nicht mit der bloßen Occularschätzung begnügt werden darf, sondern die Abwägung der als untergewichtig betrachteten Thiere vorzunehmen wäre, ist der Transport nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten der Versender mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabe¬ station zurückzusenden und hiebei strengstens nach dem Ministerialerlasse vom 23. November 1889, Z. 21.908 (hier¬ ämtlicher Erlass vom 25. November 1889, Z. 16.218) vorzugehen. k) Falls in einem solchen Transporte auch nur ein Schwein, welches an Schweinepest (Schweineseuche) oder Schweinerothlauf verendet oder mit Schweinepest (Schweine¬ seuche) oder Schweinerothlauf behaftet ist, gefunden wird, ist der Transport gleichfalls nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten des Versenders mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabestation zurückzusenden und bievon, sowie im Falle der lit. e der Landesregierung in Serajewo die telegraphische Anzeige zu erstatten und der k. k. Statthalterei zu berichten.

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