Amtsblatt 1900/3 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. Jänner 1900

3 werden, die Parteien zu belehren, dass sie auch der k. k. Bezirkshauptmannschaft als Steuerbehörde hievon Mit¬ theilung zu machen haben. Steyr, am 16. Jänner 1900. Z. 196. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Widerruf. Die k. k. Statthalterei hat mit dem Erlasse vom 12. December 1899, Z. 21.914/IV, eröffnet, dass der aus¬ zuforschende Karl Schubert in Mähren eruiert wurde. Die mit dem hierämtlichen Erlasse vom 4. December 1899, Z. 14.581 (Amtsblatt Nr. 49), angeordneten Nach¬ forschungen sind daher einzustellen. Z. 330. Steyr, am 13. Jänner 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen ad Z. 22.122/VIII. Vieh= und Fleischmarktordnung für die Landeshauptstadt Linz erlassen von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei unter Z. 22.122/VIII vom 19. December 1899. § 1. Die Stadtgemeinde Linz ist auf Grund des Erlasses der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 5. Februar 1878, Z. 1491, und vom 3. Jänner 1878, Z. 716, berech¬ tigt, allwöchentlich einen Vieh= und einen Fleischmarkt ab¬ zuhalten, und zwar fiadet ersterer jeden Donnerstag und letzterer jeden Freitag statt. Fällt an einem dieser Tage ein Feiertag, so findet der betreffende Markt entweder am vorhergehenden oder nachfol¬ genden Wochentage statt, welche Verlegung vorher allgemein verlautbart wird. § 2. Innerhalb des Stadtgebietes Linz, einschließlich der Vororte Lustenau und Waldegg, ist demnach der markt¬ mäßige Handel mit lebendem oder todtem Vieh nur an den bezeichneten Markttagen und nur auf dem hiezu bestimmten Platz neben dem städtischen Schlachthofe (Parcellennummer 574/1) gestattet, es muss deshalb alles Vieh oder Fleisch, welches zum Zwecke des marktmäßigen Verkaufes in das Stadtgebiet, einschließlich der Vororte Lustenau und Waldegg, eingeführt wird, ohne Ausnahme auf den Viehmarktplatz gebracht und darf nur während der im § 7 festgesetzten Marktzeit daselbst verkauft, gekauft oder gehandelt werden. Außerhalb des Viehmarktplatzes ist demnach jede Aufstellung von Vleh zum Zwecke des Verkaufes, sowie jeder Handel mit marktmäßigem Vieh überhaupt verboten. § 3. Als Marktvieh gelten: Rinder, Kälber, Schafe, Ziegen, Lämmer, Kitze und Schweine. Die Aufstellung der Thiere indet nach den einzelnen Thiergattungen statt, und wird als Standplatz bestimmt: 1. Für Großvieh die Nordseite des Platzes. 2. Für Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen und Kitze die Mitte des Platzes. 3. Für Schweine der Theil rechts vom westlichen Eingange. Das Vieh äus jenen Ländern, welche nicht zum Geltungsgebiete des allgemeinen Thierseuchengesetzes gehören, muss unbedingt auf der hiezu eigens bestimmten Marktab¬ theilung untergebracht werden. Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Thiere sind so¬ fort dem städtischen Seuchenhose zu überweisen. Für die hinlängliche Befestigung der Thiere an den Standreihen sind deren Besitzer im Sinne des § 391 des Strafgesetzes verantwortlich; bösartige Thiere müssen bei den Marktaufsichtsorganen eigens angemeldet werden, welche denselben die für solche Zwecke bestimmten Plätze anzuweisen halben. § 4. Gegenstand des Fleischmarktes ist geschlachtetes Vieh in un¬ getheiltem oder getheiltem Zustande, welches von den Or¬ ganen der städtischen Fleischbeschau als zum Verkaufe geeignet erklärt worden ist. Das Ausweiden auf dem Markte selbst ist nicht ge¬ stattet. Gesundheitsschädliches Fleisch wird gänzlich dem menschlichen Consume entzogen, minderwertiges der städti¬ schen Freibank überwiesen.§ 5. Die veterinärpolizeiliche Ueberwachung des Viehmarktes im Sinne des § 9 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) und die Aufsicht über den Fleischmarkt im Sinne der für die Landeshauptstadt Linz geltenden Schlachthofordnung, sowie die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung auf dem Marktplatz ist dem Schlachthofverwalter und dessen Stellvertreter übertragen, deren Anordnungen, owie jenen des beigegebenen Hilfspersonales, sämmtliche Besucher des Marktes unbedingt Folge zu leisten haben. Der Schlachthofverwalter, beziehungsweise dessen Stellver¬ treter, ist besugt, solche Personen, welche sich diesen An¬ ordnungen nicht fügen wollen, vom Marktplatze verweisen oder eventuell entfernen zu lassen. Parteien, welche sich durch Verfügungen des Aufsichts¬ personales beeinträchtigt erachten, steht der Beschwerdeweg an den Schlachthofverwalter und in weiterer Folge die Be¬ rufung an die Gemeindevorstehung innerhalb 24 Stunden offen, doch hat eine solche Berufung keine aufschiebende Wirkung. § 6. Auf dem Vieh= und Fleischmarkte ist insbesondere verboten: 1. Alles ruhestörende Lärmen, Streiten, Knallen mit der Peitsche, jede Belästigung anderer, sowie jede sonstige Störung der Ordnung; 2. jede Verunreinigung oder Beschädigung der Markt¬ anlagen und =Einrichtung; 3. das Rauchen in jenen Theilen, welche mit Rauch¬ verbot belegt sind; 4. Wagen und Karren an anderen als den hiefür angewiesenen Plätzen aufzustellen; 5. mitgebrachte Hunde frei herumlaufen zu lassen; 6. jede Thierquälerei; 7. die Verabfolgung von Trinkgeldern oder sonstigen Geschenken an die Marktaufsichtsorgane: 8. das Hausieren mit Gegenständen und Waren, welche nicht zum Marktverkehre gehören.

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