Amtsblatt 1900/3 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. Jänner 1900

Amts-Blatt der K. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 3. 1900. Steyr, am 18. Jänner. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 358/IV St. Steyr, 10. Jänner 1900. Kundmachung. Bei der am 10. Jänner 1900 stattgefundenen Ersatz¬ wahl in die Personaleinkommensteuer=Schätzungscommission Steyr Land wurden mit Stimmenmehrheit gewählt: Im I. Wahlkörper: Herr Josef Radmoser, Messer¬ fabrikant in Sierninghofen, mit 7 Stimmen als Mitglied; Herr Franz Wessely, Apotheker in Sierning, mit 6 Stimmen (Los entschieden) als Stellvertreter. Im II. Wahlkörper: Herr Franz Rührlinger, Oekonom in Wipfing, mit 186 Stimmen und Herr Franz Leeb, Oekonom in Unterwolfern, mit 48 Stimmen als Mitglieder; Herr Ottomar Janetschek, Gutbesitzer in Jäger¬ berg, mit 23 Stimmen als Stellvertreter. Im III. Wahlkörper: Herr Karl Steinparz, Müller in Thann mit 60 Stimmen, als Stellvertreter. Beschwerden gegen das Wahlverfahren und gegen die vollzogene Wahl können binnen acht Tagen, d. i. bis 18. d. M., bei der gefertigten Steuerbehörde eingebracht werden. Die Herren Gemeinde=Vorsteher haben für die Affi¬ chierung dieser Kundmachung Sorge zu tragen. Z. 610. Steyr, am 16. Jänner 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Infolge Ersuchens der k. k. Post= und Telegraphen¬ Direction in Linz, ist nachstehende Concurs=Ausschreibung zu verlautbaren. Z. 2156. Linz, am 13. Jänner 1900. Concurs. Postexpedientenstelle in Sattledt, Bezirkshauptmann¬ schaft Steyr, gegen Dienstvertrag und Erlag einer Caution von 400 K. Bestallung dreihundert (300) Kronen, Amtspauschale achtzig (80) Kronen und ein mit Rücksicht auf die Ein¬ reihung dieses Amtes in die III. Arbeitsclasse, 5. Stufe, ermitteltes Dienerpauschale von einhundertvierzig (140) Kronen. Gesuche sind binnen zwei Wochen bei der k. k. Post¬ und Telegraphen=Direction in Linz einzubringen. Bewerber haben nachzuweisen: Alter, Stand, Religion, Prüfungen, das sittliche Wohlverhalten, die bisherige Dienst¬ leistung, Cautionsfähigkeit und etwaiges Vermögen. Dann weiters auch den Besitz eines in unmittelbarer Nähe des Bahnhofes Sattledt gelegenen, zur Ausübung des Post¬ dienstes geeigneten Locales. K. k. Post- und Telegraphen-Direction. Z. 15.402. Steyr, am 13. Jänner 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Das k. u. k. 14. Corps=Commando wünscht, dass in Hinkunft in jenen Fällen, wo Parteien gegen die Abweisung ihres Ansuchens um dauernde Beurlaubung aus Familienrücksichten (§ 34 des Wehrgesetzes, be¬ ziehungsweise § 60 der Wehr=Vorschriften, I. Theil), die Be¬ rufung an das Corps=Commando ergreifen, beiliegende Auskunftsbogen angeschlossen werde. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher aufge¬ fordert, in Hinkunft derartigen Berufungen diesen Aus¬ kunftsbogen anzuschließen. Diese Auskunftsbögen sind in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr käuflich zu beziehen. Z. 512. Steyr, 13. Jänner 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Nr. 138/II. Kundmachung des k. k. Statthalters im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, betreffend den Vergütungsbetrag für die Verpflegung der Militärmannschaft vom Officiers=Stellvertreter abwärts auf dem Durchzuge vom 1.Jänner bis 31. December 1900.

2 Das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat im Einvernehmen mit dem hohen k. u. k. Reichs=Kriegs¬ ministerium nach Maßgabe des § 51 des Einquartierungs¬ Gesetzes vom 11. Juni 1879 (R.=G.=Bl. Nr. 93) die Vergütung, welche das Militär=Aerar in dem Zeitraume vom 1. Jänner bis 31. December 1900 für die der Mannschaft vom Officiers = Stellvertreter abwärts auf dem Durchzuge vom Quartierträger gebürende Mittagskost zu leisten hat, mit nachstehenden Beträgen für jede Portion festgesetzt: In Oberösterreich, und zwar für die Stadt Linz mit zweiundsechzig (62) Heller, für die übrigen Marsch¬ tationen mit achtundvierzig (48) Heller. Linz, den 6. Jänner 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 16. Jänner 1900. Z. 690. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Kundmachung der Stellungsverzeichnisse. Nächste Woche erhalten die Gemeinde=Vorstehungen die Verzeichnisse über die dortselbst heimatsberechtigten Stellungs¬ pflichtigen der drei Altersclassen nach durchgeführter hier¬ ämtlicher Ueberprüfung im Grunde des § 30, Wehrvorschriften, I. Theil, mit dem Auftrage zugestellt, dieselben durch acht Tage im Gemeindeamte zur freien Einsicht aufzulegen und dies mittels öffentlichen Anschlages und auf sonst ortsübliche Weise sogleich allgemein kundzumachen. Diese Kundmachung ist unmittelbar nach Erhalt der Verzeichnisse anzufertigen und zu verlautbaren. Dieselbe hat die genaue Bezeichnung der acht Kalendertage, dann des Locales, in welchem die Verzeichnisse zur freien Einsicht aufliegen werden, ferner den Beisatz zu enthalten, dass jeder, der a) eine Auslassung oder unrichtige Eintragung wahrnimmt, oder b) gegen Ansuchen um die Bewilligung zur Stellung außerhalb des zuständigen Stellungsbezirkes oder um eine Begünstigung in der Erfüllung der Dienstpflicht Einwendung erheben will, aufgefordert ist, hierüber die Anzeige bei der Bezirksbehörde zu erstatten. Der Herr Gemeinde=Vorsteher ist dafür verantwortlich, dass die Verzeichnisse an den hiezu bestimmten acht Tagen im Gemeindeamte thatsächlich zur freien Einsicht aufliegen. Steyr, am 16. Jänner 1900. Z. 695. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Losung. Behufs Durchführung der Losung im Jahre 1900 im Stellungsbezirke Steyr (Land) in Gemäßheit der §§ 32 —.34 der Wehrvorschriften, I. Theil, finde ich Nachstehendes an¬ zuordnen: An der Losung haben sich alle zuständigen Stellungs¬ pflichtigen des Geburtsjahres 1879 zu betheiligen, welche nicht gemäß § 32, P. 3 der W.=V., von der Losung ausge¬ nommen sind (Zöglinge der Militärbildungsanstalten, im Heere Dienende und die gänzlich Unbekannten. Zur Losung, bei welcher sich die Herren Gemeinde¬ Vorsteher oder deren Stellvertreter nach § 34, P. 1 der W.=V., I. Theil, nach Belieben betheiligen können (nicht müssen), hat jedermann freien Zutritt; den Eltern und Vormündern der zur Losung Berufenen gebürt jedoch der Vorzug, woferne der Versammlungsort nicht für alle Personen reicht. Den Stellungspflichtigen steht die persönliche Bethei¬ ligung am Losungsacte frei; wenn der Aufgerufene nicht selbst das Los ziehen will oder nicht anwesend ist, zieht dessen Stellvertreter oder ein anderer, den der Leiter der Losung hiezu bestimmt, das Los. Das gezogene Los ist für den Stellungspflichtigen während der ganzen Dauer der Stellungspflicht, daher auch in den höheren Altersclassen giltig, soferne er nicht der Be¬ handlung außer der Altersclasse und Losreihe unterliegt. Die Losung findet am Donnerstag den 8. Fe¬ bruar l. J. im Amtsgebäude der k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft Steyr statt, und wird der Beginn dieser Amtshand¬ lung auf 9 Uhr vormittags festgestellt. Die Gemeinde=Vorstehungen haben dies sofort durch Anschlag an der Amtstafel und sonst in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Jene Gemeinden, welche sich bei der Losung durch einen Vertreter nicht selbst betheiligen, wollen ein Verzeichnis der Namen der in der ersten Altersclasse zuständigen Stel¬ lungspflichtigen zur Losung hieher einsenden, worauf den¬ selben sodann die gezogenen Losnummern von hier aus bekanntgegeben werden können. Z. 515. Steyr, am 13. Jänner 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Genossenschafts -Vorstehungen. Vorgang bei Gewerbe-Anmeldungen, bezw. Gewerbe¬ Abmeldungen. Im Interesse einer raschen und sicheren Durchführung owohl der gewerbe= als der steuerbehördlichen Agenden wird zufolge Erlasses der k. k. o. ö. Statthalterei in Linz vom 14. December 1899, Z. 19.840, angeordnet, dass ebenso wie bei Gewerbeanmeldungen und Concessions=Ge¬ suchen auch anlässlich der Zurücklegung der Gewerbescheine bezw. der Concessionen bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde unter einem bei derselben als Steuer¬ behörde das Ansuchen um Steuerlöschung einge¬ bracht wird. Die für diese An= und Abmeldung bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft als Steuerbehörde nothwendigen Formularien sind in der Haas'schen Buchdruck=rei in Steyr erhältlich. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher auf die Ausfüllung derartiger für die k. k. Bezirkshauptmannschaft als Steuerbehörde bestimmten Formularien bei Auf¬ nahme der Gewerbe=An= und Abmeldungen aufmerksam gemacht und angewiesen, auch die Parteien hierüber zu belehren. Schließlich werden die Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, auch in jenen Fällen, in welchen aus anderen Anlässen, z. B. -beim Antritte eines radicierten Gewerbes, Bestellung eines Stellvertreters oder Pächters, dem Antritte der ärztlichen= oder Hebammenpraxis, oder sonstiger im Artikel V des Kundmachungs=Patentes zur Gewerbe=Ordnung vom 20. December 1859, R.=G.=Bl. Nr. 337, angeführten Beschäftigungen, Gesuche oder Anzeigen dort eingebracht

3 werden, die Parteien zu belehren, dass sie auch der k. k. Bezirkshauptmannschaft als Steuerbehörde hievon Mit¬ theilung zu machen haben. Steyr, am 16. Jänner 1900. Z. 196. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Widerruf. Die k. k. Statthalterei hat mit dem Erlasse vom 12. December 1899, Z. 21.914/IV, eröffnet, dass der aus¬ zuforschende Karl Schubert in Mähren eruiert wurde. Die mit dem hierämtlichen Erlasse vom 4. December 1899, Z. 14.581 (Amtsblatt Nr. 49), angeordneten Nach¬ forschungen sind daher einzustellen. Z. 330. Steyr, am 13. Jänner 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen ad Z. 22.122/VIII. Vieh= und Fleischmarktordnung für die Landeshauptstadt Linz erlassen von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei unter Z. 22.122/VIII vom 19. December 1899. § 1. Die Stadtgemeinde Linz ist auf Grund des Erlasses der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 5. Februar 1878, Z. 1491, und vom 3. Jänner 1878, Z. 716, berech¬ tigt, allwöchentlich einen Vieh= und einen Fleischmarkt ab¬ zuhalten, und zwar fiadet ersterer jeden Donnerstag und letzterer jeden Freitag statt. Fällt an einem dieser Tage ein Feiertag, so findet der betreffende Markt entweder am vorhergehenden oder nachfol¬ genden Wochentage statt, welche Verlegung vorher allgemein verlautbart wird. § 2. Innerhalb des Stadtgebietes Linz, einschließlich der Vororte Lustenau und Waldegg, ist demnach der markt¬ mäßige Handel mit lebendem oder todtem Vieh nur an den bezeichneten Markttagen und nur auf dem hiezu bestimmten Platz neben dem städtischen Schlachthofe (Parcellennummer 574/1) gestattet, es muss deshalb alles Vieh oder Fleisch, welches zum Zwecke des marktmäßigen Verkaufes in das Stadtgebiet, einschließlich der Vororte Lustenau und Waldegg, eingeführt wird, ohne Ausnahme auf den Viehmarktplatz gebracht und darf nur während der im § 7 festgesetzten Marktzeit daselbst verkauft, gekauft oder gehandelt werden. Außerhalb des Viehmarktplatzes ist demnach jede Aufstellung von Vleh zum Zwecke des Verkaufes, sowie jeder Handel mit marktmäßigem Vieh überhaupt verboten. § 3. Als Marktvieh gelten: Rinder, Kälber, Schafe, Ziegen, Lämmer, Kitze und Schweine. Die Aufstellung der Thiere indet nach den einzelnen Thiergattungen statt, und wird als Standplatz bestimmt: 1. Für Großvieh die Nordseite des Platzes. 2. Für Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen und Kitze die Mitte des Platzes. 3. Für Schweine der Theil rechts vom westlichen Eingange. Das Vieh äus jenen Ländern, welche nicht zum Geltungsgebiete des allgemeinen Thierseuchengesetzes gehören, muss unbedingt auf der hiezu eigens bestimmten Marktab¬ theilung untergebracht werden. Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Thiere sind so¬ fort dem städtischen Seuchenhose zu überweisen. Für die hinlängliche Befestigung der Thiere an den Standreihen sind deren Besitzer im Sinne des § 391 des Strafgesetzes verantwortlich; bösartige Thiere müssen bei den Marktaufsichtsorganen eigens angemeldet werden, welche denselben die für solche Zwecke bestimmten Plätze anzuweisen halben. § 4. Gegenstand des Fleischmarktes ist geschlachtetes Vieh in un¬ getheiltem oder getheiltem Zustande, welches von den Or¬ ganen der städtischen Fleischbeschau als zum Verkaufe geeignet erklärt worden ist. Das Ausweiden auf dem Markte selbst ist nicht ge¬ stattet. Gesundheitsschädliches Fleisch wird gänzlich dem menschlichen Consume entzogen, minderwertiges der städti¬ schen Freibank überwiesen.§ 5. Die veterinärpolizeiliche Ueberwachung des Viehmarktes im Sinne des § 9 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) und die Aufsicht über den Fleischmarkt im Sinne der für die Landeshauptstadt Linz geltenden Schlachthofordnung, sowie die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung auf dem Marktplatz ist dem Schlachthofverwalter und dessen Stellvertreter übertragen, deren Anordnungen, owie jenen des beigegebenen Hilfspersonales, sämmtliche Besucher des Marktes unbedingt Folge zu leisten haben. Der Schlachthofverwalter, beziehungsweise dessen Stellver¬ treter, ist besugt, solche Personen, welche sich diesen An¬ ordnungen nicht fügen wollen, vom Marktplatze verweisen oder eventuell entfernen zu lassen. Parteien, welche sich durch Verfügungen des Aufsichts¬ personales beeinträchtigt erachten, steht der Beschwerdeweg an den Schlachthofverwalter und in weiterer Folge die Be¬ rufung an die Gemeindevorstehung innerhalb 24 Stunden offen, doch hat eine solche Berufung keine aufschiebende Wirkung. § 6. Auf dem Vieh= und Fleischmarkte ist insbesondere verboten: 1. Alles ruhestörende Lärmen, Streiten, Knallen mit der Peitsche, jede Belästigung anderer, sowie jede sonstige Störung der Ordnung; 2. jede Verunreinigung oder Beschädigung der Markt¬ anlagen und =Einrichtung; 3. das Rauchen in jenen Theilen, welche mit Rauch¬ verbot belegt sind; 4. Wagen und Karren an anderen als den hiefür angewiesenen Plätzen aufzustellen; 5. mitgebrachte Hunde frei herumlaufen zu lassen; 6. jede Thierquälerei; 7. die Verabfolgung von Trinkgeldern oder sonstigen Geschenken an die Marktaufsichtsorgane: 8. das Hausieren mit Gegenständen und Waren, welche nicht zum Marktverkehre gehören.

4 § 7. Jeder Viehbesitzer, Händler oder Bestellter, welcher Vieh zum Markte bringt, hat die Provenienz und den Ge¬ sundheitszustand dieser Thiere durch einen vorschriftsmäßig ausgestellten Viehpass, beziehungsweise ein legales Beschau¬ certificat, nachzuweisen. Das Einbringen von Vieh in den Marktraum ist erst gestattet, wenn die vorgeschriebene Beschau, sowie die Revi¬ sion der Pässe und Certificate vorgenommen und die Markt¬ gebür bezahlt worden ist. Diese Amtshandlungen geschehen bei dem am Ein¬ triebsplatze gelegenen Amtslocale, bei welchem weiter noch die Ausfolgung der Marktgebürenscheine, das Ausstellen und Verlängern der Viehpässe und Certificate, das Wägen des Viehes und Fleisches, sowie die Führung des Marktpreis¬ protokolles erfolgt. § 8. Als Markt= und Standgebür hat der Marktbesucher, beziehungsweise Vieh oder Fleischverkäufer zu entrichten: 1. Für lebendes Großvieh per Stück 30 Heller. 2. Für lebende Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine per Stück 10 Heller. 3. Für lebende Kitze, Lämmer und Spanferkel per Stück 4 Heller. § 9. Der Viehmarkt beginnt jedesmal um 10 Uhr Vor¬ mittag. Der Fleischmarkt beginnt in den Sommermonaten, d. i. vom 1. April bis 30. September, um 8 Uhr, in den Wintermonaten, d. i. vom 1. October bis 31. März, um 9 Uhr Vormittag. Sowohl der Vieh= als auch der Fleisch¬ markt enden um 3 Uhr Nachmittag. Ueber Beschluss des Gemeinderathes können die fest¬ gesetzten Marktstunden nach vorher einzuholender Genehmi¬ gung der k. k. Statthalterei je nach Bedürfnis geändert werden. Beginn und Ende der Marktzeit werden durch ein Glockenzeichen bekanntgegeben. Vor Beginn und nach Schluss der Marktzeit ist jeder Handel mit Vieh oder Fleisch verboten, ebenso ist das Ein¬ stellen der zu Markte gebrachten Thiere während der Markt¬ stunden in Privat= und Gasthausstallungen, sowie das Ab¬ schließen von Verkäufen außerhalb der Marktabtheilungen nicht gestattet. Der Auftrieb von Vieh, sowie die Zufuhr von Fleisch kann schon zwei Stunden vor Eröffnung des eigentlichen Marktes beginnen, doch haben während dieser Zeit nur die Eigenthümer von Vieh oder Fleisch und deren Bedienstete zum Markte Zutritt, während den Käufern das Betreten des Marktes erst mit Beginn desselben gestattet ist. Der Zutritt zum Vieh= und Fleischmarkte steht im allgemeinen nur denjenigen Personen zu, welche bei dem auf demselben stattfindenden Viehhandel, beziehungsweise Fleisch¬ einkaufe irgendwie betheiligt sind. Andere Personen, welche den Vieh= und Fleischmarkt betreten wollen, haben um Erlaubnis nachzusuchen; Kinder unter 14 Jahren sind in der Regel zurückzuweisen. § 10. Händlern, welche als Aufkäufer von Vieh bekannt sind, kann, selbst wenn sie Vieh zum Verkaufe am Marktplatze stehen haben, der Zutritt zu demselben vor Beginn des Marktes durch den Schlachthofverwalter untersagt werden. Alles auf dem Marktplatze während der im § 7 be¬ stimmten Marktzeit zum Verkaufe aufgestellte Vieh gilt für jeden Käufer feilgeboten. Die Eigenthümer oder Verkäufer des Viehes müssen während der Marktzeit bis zum Verkaufe des Viehes stets bei demselben anwesend sein oder durch Aufstellung von Stellvertretern dafür sorgen, dass um dasselbe während der eigentlichen Marktstunden jederzeit gehandelt werden kann. § 11. Der Abtrieb von Vieh, sowie die Ausfuhr von Fleisch vom Marktplatze kann vorbehaltlich besonderer, z. B. aus euchenpolizeilichen Erwägungen veranlasster amtlicher An¬ ordnungen, zu jeder Zeit erfolgen. Das eingebrachte Vieh und Fleisch ist nach Weisung des Schlachthofverwalters oder dessen Hilfspersonales auf den für die einzelnen Thiergattungen bestimmten Verkaufs¬ plätzen in der Art aufzustellen, dass der für den ungehin¬ derten Verkehr der Marktgäste erforderliche Raum noch vorhanden ist. Thieren und Fleisch geringerer Beschaffenheit können von Seite des Schlachthofverwalters jederzeit eigene Ver¬ kaufsplätze angewiesen werden. Auf Verlangen kann der Schlachthofverwalter einzelnen Händlern bestimmte Verkaufs¬ plätze zur Verfügung stellen. Diese Erlaubnis ist jedoch jederzeit widerruflich und berechtigt den betreffenden Händler nur zur Aufstellung des von ihm selbst zu Markte gebrachten Viehes oder Fleisches an dem angewiesenen Verkaufsplatze. Falls derselbe durch den betreffenden Händler jeweilig nicht benützt werden sollte, kann er ohneweiters anderen Händlern zugewiesen werden. § 12. Die Stückzahl des bis zum Beginne des Marktes zu¬ geführten Viehes wird an einer hiezu bestimmten Tafel amtlich angeschrieben. Die Ermittlung der Marktpreise erfolgt durch eine hiefür besonders bestellte Markt= Notierungs=Commission, welche aus dem Schlachthofverwalter als Vorsitzenden, einem Fleischer, einem Händler und eventuell auch einem Landwirt besteht. Dieselbe tritt unmittelbar nach Schluss des Marktes zur Abfassung des amtlichen Marktberichtes zusammen. § 13. Die am Marktplatze aufgestellten Wagen dürfen zur Abwägung von verkauftem Vieh oder Fleisch nur an Markt¬ tagen und während der festgesetzten Marktstunden benützt werden. Die amtliche Abwiegung hat in allen Fällen durch ein hiezu bestimmtes Aufsichtsorgan zu erfolgen, welchem auch die Waggebüren vor der Abwiegung von demjenigen zu ent¬ richten sind, welcher dieselbe verlangt. Die Waggebüren betragen: Für 1 Großvieh 20 Heller. Für 1 Kleinvieh oder 1 Haut 6 Heller. Für je 10 Kilogr. Fleisch oder einen Bruchtheil hievon 1 Heller. § 14. Uebertretungen dieser Vieh= und Fleischmarktordnung verden, insofern dieselben nicht den Strafbestimmungen, des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) be¬ treffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Thierkrank¬ heiten oder anderer einschlägiger Gesetze unterliegen, von Seite der Gemeindevorstehung nach der Ministerial=Verord¬ nung vom 30. September 1857 (R.=G.=Bl. Nr. 198) mit Geldbußen von 2 bis 200 Kronen, im Uneinbringlichkeits¬ falle mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen bestraft. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p.

5 Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen im Nach¬ hange an die im Amtsblatte Nr. 51 verlautbarte Kund¬ machung der Landeshauptstadt Linz vom 20. November 1899, Z. 57.524, zur entsprechenden Verlautbarung in den interessierten Kreisen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 12. Jänner 1900. Z. 455. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen =Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. December 1899 bis 2. Jänner 1900. 1. Schweinepest. Bestehen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Roitham, Ortschaft Außerach. Erlöschen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Leonfelden. 2. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Steinersdorf. Steyr, 16. Jänner 1900. Z. 653. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. Jänner bis 10. Jänner 1900. 1. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Pierbach. 2. Schweinepest. Bestehen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Roitham, Ort¬ schaft Außerach; Gemeinde Schlatt, Ortschaft Breiten¬ schützing. Steyr, am 13. Jänner 1900. Z. 412. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden zur Kenntnisnahme. Nr. 7/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus einzelnen Gebieten der Länder der ungarischen Krone nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 30. December 1899, Z. 44.381, im Nachhange zu der hierämtlichen Kundmachung vom 28. December 1899, Z. 22.907/II, zu verfügen, wie folgt: Wegen weiter vorgekommener Einschleppungen der Schweinepest in das diesseitige Gebiet ist die Einfuhr von Schweinen nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern verboten: 1. Aus Ungarn: a) aus den Stuhlgerichtsbezirken: Puszta, Sokoroalja, Toszigetcsilizköz (Comitat Györ), Csaktornya, Perlak (Comitat Zala); b) aus der königlichen Freistadt Györ. 2. Aus Croatien=Slavonien: a) aus den Bezirken: Grubisnopolje (Comitat Bjelovar¬ Krizevci), Novi, Ogulin, Sluin, Vrbovsko (Comitat Modrus¬ Rieko), Daruvar, Pakrac (Comitat Pozega), Varazdin (Comitat Varazdin), Jaska, Karlovac, Pisarovina, Samobor (Comitat Zagreb); b) aus der königlichen Freistadt Varazdin. Die vorstehenden Verbote treten sofort in Kraft. Linz, am 5. Jänner 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 47/B.=Sch.=R. Steyr, am 13. Jänner 1900. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath Steyr ertheilt den Mitglie¬ dern des Zweiglehrervereines Kremsmünster, welche der am 27. Jänner l. J. in Kremsmünster stattfindenden Ver¬ sammlung beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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