Amtsblatt 1899/52 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. Dezember 1899

2 blatt Nr. 27), neuerlich behufs Belehrung der Bevölkerung auf das bezeichnete betrügerische Vorgehen aufmerksam ge¬ macht. Steyr, am 27. December 1899. Ad 15.500. An alle Gemeinde - Vorstehungen etc. etc. Pränumeration des Amtsblattes. Mit Z. 15.500 vom 2. December l. J. ergieng die Einladung zur Pränumerierung auf das Amtsblatt pro 1900. Nachdem nun in der nächsten Woche bereits der neue Jahrgang des Amtsblattes beginnt, von vielen Abonnenten jedoch der Pränumerationsbetrag noch nicht eingelangt ist, ergeht an die Gemeinde=Vorstehungen die Einladung, die rückständigen Pränumerationsbeträge von den im Gemeinde¬ gebiete befindlichen Pränumeranten (Ortsschulrath, Schul¬ leitung, hochw. Pfarramt, Gemeindearzt und Genossenschaften), welche die Einzahlung noch nicht geleistet haben, einzuheben und ehestens portofrei anher einzusenden. Belehrung über die Pest und die sanitären Maßnahmen zur Verhütung und Tilgung derselben. (Gutachten des k. k. Obersten Sanitätsrathes, erstattet in der Sitzung vom 8. Juli 1899.) V. Prophylaris. Die prophylaktischen Maßnahmen zerfallen in solche, welche bei drohender Pestgefahr, und in olche, welche nach dem Ausbruche der Pest zu treffen sind. Die ersteren sind folgende: 1. Es sind Fachmänner zu designieren, welche die für die Feststellung der Diagnose bei pestverdächtigen Erkran¬ kungen erforderlichen bacteriologischen Untersuchung vorzu¬ lehmen haben. Dieselben sind zu diesem Zwecke je nach den Umständen entweder an Ort und Stelle zu berufen, oder es sind ihnen die Untersuchungsobjecte in der raschesten Weise zuzusenden. 2. Zur Aufnahme von Pestverdächtigen oder Pestkranken muss ein besonderes Spi al oder eine besondere Spitalsab¬ theilung bestimmt, beziehungsweise errichtet werden. Das Spital oder die Abtheilung muss nicht nur vollständig isoliert sein, sondern nebst den eigentlichen Krankenräumen noch mehrere Nebenlocalitäten besitzen, welche für die Unterbringung des Warte=, eventuell auch des ärztlichen Personales, für die Vornahme von Desinfectionen, beziehungsweise die Deponierung der zur Desinfection be¬ stimmten Objecte, ferner als sogenannte Theeküche, als Baderaum u. dgl. zu dienen haben. Auch muss ein Vorraum vorhanden sein, in welchem die Wartepersonen mit dem auswärtigen Dienstpersonale verkehren können, ohne mit denselben in directen Contact zu treten. Die Krankenzimmer müssen gut ventilierbar und der Fußboden, sowie die Wände und das Mobilar derselben leicht zu reinigen und zu desinficieren sein. 3. Für die Isolierung jener Personen, welche mit Pestkranken oder Pestverdächtigen in Verkehr gestanden sind und nicht in ihren Wohnungen belassen werden können, sind geeignete Localitäten, eventuell Isolierbaracken vorzubereiten. Auch in diesen müssen Fußboden, Wände und Einrichtungs¬ gegenstände so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt und desinficiert werden können. 4. Es ist für das Vorhandensein des erforderlichen ärztlichen und Wartepersonales rechtzeitig Vorsorge zu treffen, ebenso für das Vorhandensein von Kranken= und Leichen¬ transportmitteln, sowie von Desinfectionsapparaten und einem geschulten Desinfectionspersonale. 5. Außer jenen allgemeinen sanitären Maßregeln, wie sie überhaupt bei dem Herannahen einer epidemischen Krankheit zu treffen sind, muss noch der Reinlichkeit des Körpers und der Wohnung eine besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden; es ist daher auch jede Anhäufung von Abfällen und Schmutzstoffen in den Wohnräumen, Häusern und Gassen, sowie die Ueberfüllung der Wohnungen oder die Benützung dunkler, feuchter oder schlecht ventilierter Localitäten thunlichst hintanzuhalten. Was die Maßnahmen beim Ausbruche der Pest betrifft, so ist hierüber Folgendes zu bemerken: 1. Ergibt sich in einem Erkrankungsfalle ein begrün¬ deter Verdacht auf Pest, so ist einerseits unverweilt die Anzeige hievon an die Ortsbehörde und durch diese an die politische Bezirksbehörde zu erstatten, welche wiederum im kürzesten Wege die politische Landesbehörde und das Mini¬ sterium des Innern zu benachrichtigen hat, andererseits ist die erkrankte Person mit thunlichster Beschleunigung in das chon vorher bestimmte Isolierspital, beziehungsweise auf eine vollständig isolierte Abtheilung eines Krankenhauses zu transportieren und das Vehikel, welches zum Transporte gedient hatte, in der später anzuführenden Weise zu des¬ inficieren. Die Ueberführung ins Spital kann nur dann unter¬ bleiben, wenn die Isolierung des erkrankten Individuums und seiner Wartepersonen, sowie die sonstigen bei der Pflege von Pestkranken zu beobachtenden Vorsichts= und Desinfec¬ tionsmaßregeln in der Wohnung des Erkrankten in ebenso verlässlicher Weise durchgeführt werden können, wie in einem eigens für Pestkranke bestimmten Spitale. Bis zur Ueberführung ins Spital müssen alle Per¬ onen, mit Ausnahme des Pflegepersonales, aus der Um¬ gebung des Kranken entfernt und seine Excrete, namentlich Sputum, Urin und Fäces in der später anzugebenden Weise sorgfältig desinficiert werden. Nach Entfernung des Kranken sind die Räume, in welchen er sich aufgehalten hatte, bis zur Feststellung der Natur der Krankheit zu sperren. Ist die Diagnose auf Pest einmal sichergestellt, so müssen sowohl die Räume, in welchen sich der Kranke be¬ funden hatte, als auch alle Gegenstände, mit denen er oder seine Excrete in Berührung gekommen sein konnten, einer entsprechenden Desinfection unterzogen werden. (Fortsetzung folgt.) Steyr, am 22. December 1899. Z. 16.620. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Aerarische Dienstpferde. Von Seite des Ersatz Cadres des Dragoner=Regiments Nr. 4 in Wels werden abgerichtete fünf= bis achtjährige Dienstpferde in die sechsjährige Privatbenützung hinausgegeben. Mit der Ausgabe wird am 1. März 1900 begonnen und

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