Amtsblatt 1899/52 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. Dezember 1899

Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1899. Steyr, am 28. December. Nr. 52. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, am 25. December 1899. Z. 16.851. An die Herren Gemeinde-Vorsteher der Gerichts¬ Bezirke Kremsmünster, Neuhofen und Weyer. Amtstage im Jänner 1900. Ich werde am Donnerstag den 4. Jänner 1900 um halb 11 Uhr vormittags in der Gemeinde=Kanzlei Markt Weyer, am Freitag den 5. Jänner 1900 um 10 Uhr vor¬ mittags in der Gemeinde=Kanzlei Markt Kremsmünster und am Dienstag den 9. Jänner 1900 um 10 Uhr vor¬ mittags in der Gemeinde=Kanzlei Neuhofen Amtstage abhalten. Hievon werden die Herren Gemeinde=Vorsteher behufs allgemeiner Verlautbarung in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 27. December 1899. Z. 16.615. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Einziehung der Kupferscheidemünzen. Unter Bezugnahme auf die Finanz=Ministerial=Ver¬ ordnung vom 9. Juni 1897. Z. 4468, V.=Bl. Nr. 106, betreffend die Einziehung der Kupferscheidemünzen zu einem und einem halben Kreuzer ö. W. wird neuerlich darauf aufmerksam gemacht, dass im Sinne dieser Verordnung die genannten Münzsorten nur mehr bis 31. December 1899 bei allen k. k. Cassen und Aemtern im Zahlungs= und Verwechselungswege angenommen werden und dass mit dem bezeichneten Zeitpunkte jede Verpflichtung des Staates zur Einlösung dieser Münzen erlischt. Ueber Ersuchen der k. k. Finanz=Direction Linz vom 13. December l. J., Z. 24 667/III, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen aufgefordert, durch entsprechende Belehrung dahin zu wirken, dass die Bevölkerung durch rechtzeitige Abstoßung der oberwähnten, außer Verkehr gesetzten Münz¬ sorten sich vor Nachtheil bewahre. Steyr, am 23. December 1899. Z. 16.701. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Pränumeration auf das Reichsgesetzblatt. Laut Erlass der k. k. Statthalterei in Linz vom 15. December 1899, Nr. 21.682/VII, hat das k. k. Mini¬ sterium des Innern mit dem Erlasse vom 28. November 1899, Z. 39.305, eröffnet, dass die nach § 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, R.=G.=Bl. Nr. 113, von den Gemeinden zu leistende Vergütung für den Jahrgang 1900 des Reichs¬ gesetzblattes mit dem Betrage per 4 K, d. i. vier Kronen, per Exemplar bestimmt worden ist. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, den Betrag per 4 Kronen nebst Gegenschein nach dem mit dem h. ä. Erlasse vom 27. December 1892, Z. 14.976 (Amts¬ blatt Nr. 52), bekanntgemachten Formulare mittelst Post¬ anweisung bis 10. Jänner 1900 anher einzusenden. Directe Abfuhren dieser Vergütungsbeträge seitens der Gemeinden an die k. k. Hof= und Staatsdruckerei sind unstatthaft. Steyr, am 27. December 1899. Z. 16.741. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Warnung vor Briefen aus Spanien, betreffend die Hebung von Schätzen. Nach einer dem k. k. Ministerium des Innern zuge¬ kommenen Mittheilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern hat die spanische Regierung sich zu energischen Maßnahmen behufs Unterdrückung des sogenannten Entierro= (Schatz¬ ergrabungs=) Schwindels entschlossen und an die Regierungen der auswärtigen Staaten das Ersuchen gerichtet, im Weg¬ der Presse zur Unschädlichmachung der fraglichen Betrüger beizutragen. Infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 15. December l. J., Z. 3967/Präs., wird unter Hinweisung auf die hierämtlichen Erlässe vom 15. April 1896, Z. 5482 (Amtsblatt Nr. 17), und 5. Juli 1898, Z. 9726 (Amts¬

2 blatt Nr. 27), neuerlich behufs Belehrung der Bevölkerung auf das bezeichnete betrügerische Vorgehen aufmerksam ge¬ macht. Steyr, am 27. December 1899. Ad 15.500. An alle Gemeinde - Vorstehungen etc. etc. Pränumeration des Amtsblattes. Mit Z. 15.500 vom 2. December l. J. ergieng die Einladung zur Pränumerierung auf das Amtsblatt pro 1900. Nachdem nun in der nächsten Woche bereits der neue Jahrgang des Amtsblattes beginnt, von vielen Abonnenten jedoch der Pränumerationsbetrag noch nicht eingelangt ist, ergeht an die Gemeinde=Vorstehungen die Einladung, die rückständigen Pränumerationsbeträge von den im Gemeinde¬ gebiete befindlichen Pränumeranten (Ortsschulrath, Schul¬ leitung, hochw. Pfarramt, Gemeindearzt und Genossenschaften), welche die Einzahlung noch nicht geleistet haben, einzuheben und ehestens portofrei anher einzusenden. Belehrung über die Pest und die sanitären Maßnahmen zur Verhütung und Tilgung derselben. (Gutachten des k. k. Obersten Sanitätsrathes, erstattet in der Sitzung vom 8. Juli 1899.) V. Prophylaris. Die prophylaktischen Maßnahmen zerfallen in solche, welche bei drohender Pestgefahr, und in olche, welche nach dem Ausbruche der Pest zu treffen sind. Die ersteren sind folgende: 1. Es sind Fachmänner zu designieren, welche die für die Feststellung der Diagnose bei pestverdächtigen Erkran¬ kungen erforderlichen bacteriologischen Untersuchung vorzu¬ lehmen haben. Dieselben sind zu diesem Zwecke je nach den Umständen entweder an Ort und Stelle zu berufen, oder es sind ihnen die Untersuchungsobjecte in der raschesten Weise zuzusenden. 2. Zur Aufnahme von Pestverdächtigen oder Pestkranken muss ein besonderes Spi al oder eine besondere Spitalsab¬ theilung bestimmt, beziehungsweise errichtet werden. Das Spital oder die Abtheilung muss nicht nur vollständig isoliert sein, sondern nebst den eigentlichen Krankenräumen noch mehrere Nebenlocalitäten besitzen, welche für die Unterbringung des Warte=, eventuell auch des ärztlichen Personales, für die Vornahme von Desinfectionen, beziehungsweise die Deponierung der zur Desinfection be¬ stimmten Objecte, ferner als sogenannte Theeküche, als Baderaum u. dgl. zu dienen haben. Auch muss ein Vorraum vorhanden sein, in welchem die Wartepersonen mit dem auswärtigen Dienstpersonale verkehren können, ohne mit denselben in directen Contact zu treten. Die Krankenzimmer müssen gut ventilierbar und der Fußboden, sowie die Wände und das Mobilar derselben leicht zu reinigen und zu desinficieren sein. 3. Für die Isolierung jener Personen, welche mit Pestkranken oder Pestverdächtigen in Verkehr gestanden sind und nicht in ihren Wohnungen belassen werden können, sind geeignete Localitäten, eventuell Isolierbaracken vorzubereiten. Auch in diesen müssen Fußboden, Wände und Einrichtungs¬ gegenstände so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt und desinficiert werden können. 4. Es ist für das Vorhandensein des erforderlichen ärztlichen und Wartepersonales rechtzeitig Vorsorge zu treffen, ebenso für das Vorhandensein von Kranken= und Leichen¬ transportmitteln, sowie von Desinfectionsapparaten und einem geschulten Desinfectionspersonale. 5. Außer jenen allgemeinen sanitären Maßregeln, wie sie überhaupt bei dem Herannahen einer epidemischen Krankheit zu treffen sind, muss noch der Reinlichkeit des Körpers und der Wohnung eine besondere Aufmerksamkeit zugewendet werden; es ist daher auch jede Anhäufung von Abfällen und Schmutzstoffen in den Wohnräumen, Häusern und Gassen, sowie die Ueberfüllung der Wohnungen oder die Benützung dunkler, feuchter oder schlecht ventilierter Localitäten thunlichst hintanzuhalten. Was die Maßnahmen beim Ausbruche der Pest betrifft, so ist hierüber Folgendes zu bemerken: 1. Ergibt sich in einem Erkrankungsfalle ein begrün¬ deter Verdacht auf Pest, so ist einerseits unverweilt die Anzeige hievon an die Ortsbehörde und durch diese an die politische Bezirksbehörde zu erstatten, welche wiederum im kürzesten Wege die politische Landesbehörde und das Mini¬ sterium des Innern zu benachrichtigen hat, andererseits ist die erkrankte Person mit thunlichster Beschleunigung in das chon vorher bestimmte Isolierspital, beziehungsweise auf eine vollständig isolierte Abtheilung eines Krankenhauses zu transportieren und das Vehikel, welches zum Transporte gedient hatte, in der später anzuführenden Weise zu des¬ inficieren. Die Ueberführung ins Spital kann nur dann unter¬ bleiben, wenn die Isolierung des erkrankten Individuums und seiner Wartepersonen, sowie die sonstigen bei der Pflege von Pestkranken zu beobachtenden Vorsichts= und Desinfec¬ tionsmaßregeln in der Wohnung des Erkrankten in ebenso verlässlicher Weise durchgeführt werden können, wie in einem eigens für Pestkranke bestimmten Spitale. Bis zur Ueberführung ins Spital müssen alle Per¬ onen, mit Ausnahme des Pflegepersonales, aus der Um¬ gebung des Kranken entfernt und seine Excrete, namentlich Sputum, Urin und Fäces in der später anzugebenden Weise sorgfältig desinficiert werden. Nach Entfernung des Kranken sind die Räume, in welchen er sich aufgehalten hatte, bis zur Feststellung der Natur der Krankheit zu sperren. Ist die Diagnose auf Pest einmal sichergestellt, so müssen sowohl die Räume, in welchen sich der Kranke be¬ funden hatte, als auch alle Gegenstände, mit denen er oder seine Excrete in Berührung gekommen sein konnten, einer entsprechenden Desinfection unterzogen werden. (Fortsetzung folgt.) Steyr, am 22. December 1899. Z. 16.620. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Aerarische Dienstpferde. Von Seite des Ersatz Cadres des Dragoner=Regiments Nr. 4 in Wels werden abgerichtete fünf= bis achtjährige Dienstpferde in die sechsjährige Privatbenützung hinausgegeben. Mit der Ausgabe wird am 1. März 1900 begonnen und

können die zur Hinausgabe gelangenden Dienstpferde anfangs Februar l. J. beim Ersatz=Cadre angesehen und die in Aussicht genommenen im Reiten und Fahren von dem betreffenden Abnehmer erprobt werden. Sämmtliche Personen, ohne Unterschied des Standes, die in Verhältnissen sind, dass sie die in Privatpflege zu übernehmenden Pferde stets in einem kriegsdiensttauglichen guten Zustande aus eigenem erhalten können, sind zur Bewerbung um solche Pferde berechtigt. Es liegt im Interesse der Bewerber, sich schon jetzt vormerken zu lassen, und wollen sich dieselben mündlich oder schriftlich an den Ersatz=Cadre in Wels, Dragonerkaserne, I. Stock, Thür 304 h, wenden, wo ihnen die näheren Auskünfte ertheilt werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen über Ersuchen des k. u. k. Dragoner=Regiments Nr. 4 in Wels vom 20. De¬ cember 1899, Nr. 291, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Z. 2128/B. Sch.=R. Steyr, am 25. December 1899. An sämmtliche Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrath hat im Einvernehmen mit dem oberösterreichischen Landesausschusse die Anordnung getroffen, dass mit Beginn des Schuljahres 1900—1901 die Remunerationen für die Ertheilung des Handarbeits¬ unterrichtes in den nicht systemisierten Parallelabtheilungen an den Volks= und Bürgerschulen in Oberösterreich in monatlichen Decursivraten gegen vorschriftsmäßig gestempelte, von der Schulleitung vidierte Quittungen behoben werden. Hievon werden die Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 14. December l. J., Z 4133, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, genau darauf zu achten, dass ein unberechtigter Fortbezug solcher Remunerationen sowohl seitens der Arbeitslehrerinnen, als auch seitens der in nicht systemisierten Parallelabtheilungen verwendeten Aushilfsunterlehrer jederzeit vermieden werde, und werden die Schulleiter für jede Außerachtlassung des für den Bezug solcher Remunerationen festgesetzten Zeitraumes verant¬ wortlich gemacht. Z. 16.841. Steyr, am 26. December 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen =Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. December bis 17. December 1899. 1. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Schlier¬ bach; Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Steinersdorf. 2. Schweinepest. Bestehen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Leonselden. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Leonfelden, Ort¬ schaft Burgfried; Gemeinde Leopoldschlag, Ortschaft Mardet¬ chlag; Gemeinde St. Oswald, Ortschaft March. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Ried. Z. 2136/B.=Sch.=R. Steyr, am 25. December 1899. An sämmtliche Schulleitungen. Dierl'sche Stiftung. Die Interessen der Dr. Leopold Anton und Maria Dierl'schen Stiftung für zwei in bedrängter Lage befindliche brave Lehrer im Bezirke Steyr (Land) sind fällig. Hierauf Reflectierende haben ihre gestempelten, mit einer beglaubigten Standestabelle belegten Gesuche bis 15. Jänner 1900 im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieher vorzulegen. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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