Amtsblatt 1899/45 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. November 1899

2 Steyr, am 7. November 1899. Z. 13.611. An alle Gemeinde-Vorstehungen, Genossenschafts¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten¬ Commanden. Einrichtungen und Betriebsmittel beim Gewerbe des Flaschenbierfüllens. Bei der Handhabung der Verordnung vom 30. März 1899, R.=G.=Bl. Nr. 64, hat sich gezeigt, dass die Bestimmung des § 2 bezüglich der Beschaffenheit des Locales, in welchem das Gewerbe des Flaschenbierfüllens betrieben werden soll, dann der zum Betriebe nothwendigen Einrichtungen und Betriebsmittel, von deren Nachweisung die Ertheilung der Concession für dieses Gewerbe abhängig gemacht ist, nicht in gleichmäßiger Weise angewendet wird. Um eine der Intention der Verordnung entsprechende einheitliche Handhabung der erwähnten Bestimmung zu erleichtern, fand das k. k. Handelsministerium im Ein¬ vernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern laut des Erlasses vom 22. September l. J., Z. 27.381, zu eröffnen, dass den objectiven Erfordernissen, von welchen die Ertheilung der Concession für das Gewerbe des Flaschenbierfüllens im Sinne des § 2 der citierten Ver¬ ordnung abhängig ist, im allgemeinen durch den Nachweis folgender Einrichtungen entsprochen wird: 1. Die Räume, in denen Bier aus Fässern in Flaschen abgefüllt wird, müssen trocken, licht, gut ventiliert und mit einem wasserdichten Fußboden (Cement, Beton, Asphalt oder dichtgefügte Steinplatten) versehen werden; der Fu߬ boden muss, wenn das Wasser aus dem Raume direct in einen Canal abfließen soll, ein genügendes Gefälle zu dem Canal haben, welcher mit einem Geruchverschluss versehen sein muss. Die an dem Fußboden anstoßenden Wändetheile sind, insoweit sie einer Verunreinigung ausgesetzt werden, aus wasserdichtem Materiale herzustellen oder mit einem solchen Anstriche zu versehen. 2. Die Reinigung der Behälter (Flaschen, Krüge u. dgl.) hat mit schnell rotierenden Bürsten oder Sandstrahl¬ Apparaten zu geschehen. Wo die Form des Behälters die Anwendung von Bürsten unmöglich macht, kann Porzellan¬ oder Stahlschrott angewendet werden. Die Verwendung von Bleischrott ist unbedingt verboten. 3. Jeder Behälter muss nach der Reinigung mit einem in hygienischer Hinsicht einwandfreien Wasser nach¬ gespült werden und darf das verwendete Reinigungs= oder Spülwasser nicht wieder gebraucht werden. 4. Korke müssen vor ihrer Verwendung in Dampf aufgekocht werden, um darin enthaltene Bacterien zu ver¬ nichten und sind nur compacte Korke von solcher Größe zu verwenden, dass damit ein dauernd luftdichter Verschluss der Flaschen erzielt werden kann. 5. Wo ohne Druckapparat abgefüllt wird, darf die Luft des Abfüllraumes nicht direct in das abzufüllende Fass strömen, sondern muss vorher durch einen mit Baumwolle gefüllten Gegenstand (Luftventil) dem Fasse zugeführt werden. Auf das Zutreffen dieser objectiven Voraussetzungen ist bei der Verleihung der Concession für das im § 2 der citierten Verordnung erwähnte Gewerbe Bedacht zu nehmen. Auch ist bezüglich des Vorhandenseins der objectiven Bedingungen in den bereits concessionierten Gewerbebetrieben Nachschau zu halten. Mit der im Reichs=Gesetzblatte Nr. 183 kundgemachten Nachtrags=Verordnung vom 22. September 1899 wird gleichzeitig eine Uebergangsfrist hinsichtlich der Verwendung der mit dem sogenannten Patentverschlusse versehen gewesenen, jedoch vorschriftsmäßig verkorkten Flaschen zum Vertriebe von Flaschenbier bis Ende September 1900 gewährt. Im übrigen ist die Verwendung der mit dem so¬ genannten Patentverschluss versehenen Flaschen beim Ver¬ triebe von Flaschenbier, abgesehen von den Fällen des § 10 der citierten Verordnung vom 1. October 1899 an, untersagt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen, Genossen¬ schafts=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 3. October 1899, Z. 17.611/VIII, zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Z. 14.123. Steyr, am 7. November 1899. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Ueber Ersuchen des k. und k. Ergänzungs=Bezirks¬ Commandos in Linz vom 3. November l. J., Nr. 7523, ist nachstehende Concurs=Ausschreibung thunlichst zu verlautbaren. Concurs=Ausschreibung. Die zur Verleihung gelangenden zwei Stiftungsplätze aus der Franz Honauer=Stiftung mit einem zeitlichen Unter¬ tützungsgenusse von je 5 fl. 25 kr. für das Jahr 1900 gelangen zur Ausschreibung. Anspruch auf diese Stiftung haben aus Oberösterreich gebürtige, besonders krüppelhafte Invaliden. Die Stiftungsbewerber haben die Gesuche, welche vom Gemeinde=Amte zu bestätigen sind und welchen die Patental=Verpflegs=Urkunde beizuschließen ist, bis spätestens 15. December l. J. beim Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 n Linz einzubringen, da später eingebrachte Gesuche nicht mehr berücksichtigt werden können. In den Gesuchen ist anzugeben: a) ob ledig, ver¬ heiratet oder Witwer; b) Zahl und Alter der unversorgten Familienmitglieder; c) mitgemachte Feldzüge und Decorationen; d) Art der erhaltenen Verwundungen und sonstige körperliche Gebrechen; e) seit wann im Invalidenstande; f) die vom Staate beziehenden Jahreseinkommen und sonstiges eigenes Vermögen. Linz, den 2. November 1899. Steyr, am 8. November 1899. Z. 14.221. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 3. November l. J., Z. 3478/Präs., ergeht der Auftrag, die nachstehende Kundmachung thunlichst zu verlautbaren. Nr. 3478/Präs. Kundmachung betreffend die Pfarrer Johann Eggmair'sche Stiftung für die durch Feuer oder Wasser Verunglückten. Aus den Interessen der Pfarrer Johann Eggmair'schen Stiftung im Betrage von 505 fl. 66 kr. für die durch Feuer oder Wasser Verunglückten kommen hilfsbedürftige Angehörige des Landes Oberösterreich zu betheilen. Nachdem für die durch die diesjährige Hochwasserkata¬ strophe Betroffenen bereits anderweitig Vorsorge getroffen ist, werden diesmal die Stiftungsinteressen nur für durch Brandschaden Verunglückte verwendet werden.

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