Amtsblatt 1899/45 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. November 1899

Amts-Blatt der k. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1899. Steyr, am 9. November. Nr. 45. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten Inserate angenommen werden. mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, am 8. November 1899. Z. 14.245. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Borlage der Nachweisungen über die Hauptergebnisse der Gemeindevoranschläge nebst den abschriftlichen Gemeindepräliminarien pro 1898. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiermit auf¬ gefordert, dass die Nachweisungen über die Hauptergebnisse der Gemeindevoranschläge nebst den abschriftlichen Gemeinde¬ präliminarien pro 1898 zuverlässig binnen 8 Tagen, d. i. bis 16. November l. J., anher vorzulegen. Sowohl die Nachweisung als auch die Abschrift des Präliminares sind zu datieren, vom Gemeindevorsteher zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Z. 14.463/VIII. Str. Steyr, am 26. October 1899. Verordnung des Finanzministeriums vom 16. April 1897, zur Vollziehung des Gesetzes vom 2. Juli 1896 (R.=G.=Bl. Nr. 131), betreffend die Aufhebung der Ergreifersantheile bei Gefällsübertretungen in Ansehung der ohne Einleitung eines Strafverfahrens zu ahndenden Uebertretungen der Gesetze über Stempel und unmittelbare Gebüren, Effecten¬ umsatzsteuer und den Spielkartenstempel. § 1. Personen, in deren Dienstpflicht die Aufnahme von ämtlichen Befunden in Ansehung der ohne Einleitung eines Strafverfahrens zu ahndenden Uebertretungen der Gesetze über Stempel= und unmittelbare Gebüren, Effecten¬ umsatzsteuer und den Spielkartenstempel gelegen ist, und die sich durch Aufnahme solcher ämtlicher Befunde verdient machen, können für den damit verbundenen Auf¬ wand an Arbeit und Zeit belohnt werden. Von der Ertheilung solcher Belohnungen sind aber die Finanzconceptsbeamten, sowie andere, im Auftrage der leitenden Finanzbehörden Stempelrevisionen vornehmende Beamte und Angestellte ausgeschlossen. § 2. Die Ertheilung einer Belohnung ist lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass über den erhobenen Anstand eine verkürzte einfache Abgabe zur Vorschreibung gelangt. § 3. Bei Beurtheilung der Verdienstlichkeit eines Befund¬ aufnehmers zum Zwecke der Ertheilung einer Belohnung wird vor allem die Anzahl der im Laufe eines Kalender¬ jahres aufgenommenen ämtlichen Befunde, sowie die Höhe der über dieselben vorgeschriebenen einfachen Abgaben in Betracht gezogen werden. Die jedem Befundaufnehmer zu ertheilende Belohnung wird unter Berücksichtigung der vor¬ bezeichneten Umstände nach Ablauf des betreffenden Jahres durch das Finanzministerium bestimmt werden. S 4. Jene Personen, welche eine solche Belohnung anstreben, haben über jeden von ihnen aufgenommenen Befund einen besonderen Ausweis nach beiliegendem Muster zu verfassen, in demselben die Colonnen 1 und 2 eigen¬ händig auszufüllen und diesen Ausweis zugleich mit dem ämtlichen an die zur Vorschreibung der verkürzten Abgabe berufene Behörde einzusenden. Wird ein solcher Ausweis nicht gleichzeitig mit dem Befunde eingesendet, oder ist derselbe nicht in der vorgeschriebenen Weise deutlich ausgefüllt, so bleibt der betreffende Anstand bei Bestimmung der Belohnung unberücksichtigt. Die für diese Ausweise erforderlichen Blankette können gleichzeitig mit den für die ämtlichen Befunde vorgeschrie¬ benen Drucksorten von den Finanzbehörden vom 1. Mai 1897 an bezogen werden, mit welchem Zeitpunkte auch die Bestimmungen dieser Verordnung in Wirksamkeit treten. Vorstehende Verordnung wird den Gemeindevorstehungen mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht, dass bei Bestimmung der Belohnung der erhobene Anstand unberück¬ sichtigt bleibt, wenn dem Befunde der Befundsausweis nicht beiliegt oder letzterer undeutlich ausgefüllt ist. Die Drucksorten für die Befundsausweise und für die ämtlichen Befunde können unentgeltlich beim Steuereferate der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr bestellt werden.

2 Steyr, am 7. November 1899. Z. 13.611. An alle Gemeinde-Vorstehungen, Genossenschafts¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten¬ Commanden. Einrichtungen und Betriebsmittel beim Gewerbe des Flaschenbierfüllens. Bei der Handhabung der Verordnung vom 30. März 1899, R.=G.=Bl. Nr. 64, hat sich gezeigt, dass die Bestimmung des § 2 bezüglich der Beschaffenheit des Locales, in welchem das Gewerbe des Flaschenbierfüllens betrieben werden soll, dann der zum Betriebe nothwendigen Einrichtungen und Betriebsmittel, von deren Nachweisung die Ertheilung der Concession für dieses Gewerbe abhängig gemacht ist, nicht in gleichmäßiger Weise angewendet wird. Um eine der Intention der Verordnung entsprechende einheitliche Handhabung der erwähnten Bestimmung zu erleichtern, fand das k. k. Handelsministerium im Ein¬ vernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern laut des Erlasses vom 22. September l. J., Z. 27.381, zu eröffnen, dass den objectiven Erfordernissen, von welchen die Ertheilung der Concession für das Gewerbe des Flaschenbierfüllens im Sinne des § 2 der citierten Ver¬ ordnung abhängig ist, im allgemeinen durch den Nachweis folgender Einrichtungen entsprochen wird: 1. Die Räume, in denen Bier aus Fässern in Flaschen abgefüllt wird, müssen trocken, licht, gut ventiliert und mit einem wasserdichten Fußboden (Cement, Beton, Asphalt oder dichtgefügte Steinplatten) versehen werden; der Fu߬ boden muss, wenn das Wasser aus dem Raume direct in einen Canal abfließen soll, ein genügendes Gefälle zu dem Canal haben, welcher mit einem Geruchverschluss versehen sein muss. Die an dem Fußboden anstoßenden Wändetheile sind, insoweit sie einer Verunreinigung ausgesetzt werden, aus wasserdichtem Materiale herzustellen oder mit einem solchen Anstriche zu versehen. 2. Die Reinigung der Behälter (Flaschen, Krüge u. dgl.) hat mit schnell rotierenden Bürsten oder Sandstrahl¬ Apparaten zu geschehen. Wo die Form des Behälters die Anwendung von Bürsten unmöglich macht, kann Porzellan¬ oder Stahlschrott angewendet werden. Die Verwendung von Bleischrott ist unbedingt verboten. 3. Jeder Behälter muss nach der Reinigung mit einem in hygienischer Hinsicht einwandfreien Wasser nach¬ gespült werden und darf das verwendete Reinigungs= oder Spülwasser nicht wieder gebraucht werden. 4. Korke müssen vor ihrer Verwendung in Dampf aufgekocht werden, um darin enthaltene Bacterien zu ver¬ nichten und sind nur compacte Korke von solcher Größe zu verwenden, dass damit ein dauernd luftdichter Verschluss der Flaschen erzielt werden kann. 5. Wo ohne Druckapparat abgefüllt wird, darf die Luft des Abfüllraumes nicht direct in das abzufüllende Fass strömen, sondern muss vorher durch einen mit Baumwolle gefüllten Gegenstand (Luftventil) dem Fasse zugeführt werden. Auf das Zutreffen dieser objectiven Voraussetzungen ist bei der Verleihung der Concession für das im § 2 der citierten Verordnung erwähnte Gewerbe Bedacht zu nehmen. Auch ist bezüglich des Vorhandenseins der objectiven Bedingungen in den bereits concessionierten Gewerbebetrieben Nachschau zu halten. Mit der im Reichs=Gesetzblatte Nr. 183 kundgemachten Nachtrags=Verordnung vom 22. September 1899 wird gleichzeitig eine Uebergangsfrist hinsichtlich der Verwendung der mit dem sogenannten Patentverschlusse versehen gewesenen, jedoch vorschriftsmäßig verkorkten Flaschen zum Vertriebe von Flaschenbier bis Ende September 1900 gewährt. Im übrigen ist die Verwendung der mit dem so¬ genannten Patentverschluss versehenen Flaschen beim Ver¬ triebe von Flaschenbier, abgesehen von den Fällen des § 10 der citierten Verordnung vom 1. October 1899 an, untersagt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen, Genossen¬ schafts=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 3. October 1899, Z. 17.611/VIII, zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Z. 14.123. Steyr, am 7. November 1899. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Ueber Ersuchen des k. und k. Ergänzungs=Bezirks¬ Commandos in Linz vom 3. November l. J., Nr. 7523, ist nachstehende Concurs=Ausschreibung thunlichst zu verlautbaren. Concurs=Ausschreibung. Die zur Verleihung gelangenden zwei Stiftungsplätze aus der Franz Honauer=Stiftung mit einem zeitlichen Unter¬ tützungsgenusse von je 5 fl. 25 kr. für das Jahr 1900 gelangen zur Ausschreibung. Anspruch auf diese Stiftung haben aus Oberösterreich gebürtige, besonders krüppelhafte Invaliden. Die Stiftungsbewerber haben die Gesuche, welche vom Gemeinde=Amte zu bestätigen sind und welchen die Patental=Verpflegs=Urkunde beizuschließen ist, bis spätestens 15. December l. J. beim Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 n Linz einzubringen, da später eingebrachte Gesuche nicht mehr berücksichtigt werden können. In den Gesuchen ist anzugeben: a) ob ledig, ver¬ heiratet oder Witwer; b) Zahl und Alter der unversorgten Familienmitglieder; c) mitgemachte Feldzüge und Decorationen; d) Art der erhaltenen Verwundungen und sonstige körperliche Gebrechen; e) seit wann im Invalidenstande; f) die vom Staate beziehenden Jahreseinkommen und sonstiges eigenes Vermögen. Linz, den 2. November 1899. Steyr, am 8. November 1899. Z. 14.221. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 3. November l. J., Z. 3478/Präs., ergeht der Auftrag, die nachstehende Kundmachung thunlichst zu verlautbaren. Nr. 3478/Präs. Kundmachung betreffend die Pfarrer Johann Eggmair'sche Stiftung für die durch Feuer oder Wasser Verunglückten. Aus den Interessen der Pfarrer Johann Eggmair'schen Stiftung im Betrage von 505 fl. 66 kr. für die durch Feuer oder Wasser Verunglückten kommen hilfsbedürftige Angehörige des Landes Oberösterreich zu betheilen. Nachdem für die durch die diesjährige Hochwasserkata¬ strophe Betroffenen bereits anderweitig Vorsorge getroffen ist, werden diesmal die Stiftungsinteressen nur für durch Brandschaden Verunglückte verwendet werden.

Jene Personen, welche auf eine derartige Unterstützung Anspruch machen zu können glauben, haben ihre Gesuche, beiegt mit der Bestätigung ihrer Gemeinde=Vorstehung über die Ursache und die Größe des erlittenen Schadens, über die Höhe des Versicherungsbetrages und über ihre Dürftigkeit bei der betreffenden politischen Bezirksbehörde des Wohnsitzes bis 30. November l. J. zu überreichen. Von der k. k. o. ö. Statthalterei. Linz, am 3. November 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 1. November 1899. Z. 13.922. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Ausforschung des abgängigen Knaben Josef Berezavski. Laut Note der k. k. Statthalterei in Lemberg vom 10. October d. J., Z. 98.779, ist Josef Berezavski, Sohn des Johann Berezavski, Bürgers von Horodenka, 13 Jahre alt, noch im Monate Juni l. J. aus dem Elternhause entwichen und bis nunzu nicht zurückgekehrt. Derselbe ist kleiner Statur, hat ein längliches Gesicht, blonde Haare, graue Augen, breite und stumpfe Nase, hat Warzen auf dem Gesichte und eine Flechte auf dem Halse. Er war mit einer grauen Blouse und einem Stroh¬ hute bekleidet. Zufolge Erlasses der k. k. o. ö. Statthalterei in Linz vom 25. October 1899, Z. 19.103, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden beauftragt, Nachforschungen nach dem Genannten zu pflegen und über ein positives Resultat anher zu berichten. Steyr, am 8. November 1899. Z. 14.222. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden. Ausforschung des Landsturmpflichtigen Jure Pilj. Die k. k. Statthalterei für Dalmatien hat hieramts um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1880 geborenen, nach Zupa, Bezirk Imotski, heimatberechtigten Jure Pilj, Sohnes der Angja Pilj, angesucht. Infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 30. October l. J., Z. 19.389/IV, ergeht daher der Auftrag, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannts nicht etwa in einem Verzeichnisse der Landsturmpflichtigen einer Gemeinde des Bezirkes aufgeführt erscheint oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 31. December 1899 anher zu berichten. Z. 14.223. Steyr, am 8. November 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Clement Frydrych. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des im Jahre 1877 geborenen, nach Hustopetsch, Bezirk Mährisch=Weißkirchen heimatbe¬ rechtigten, stellungspflichtigen Clement Frydrych, Sohnes des Clement Frydrych und der Maria, geborenen Kremla, angesucht. Der Genannte ist mittelgroß, hat schwarze Haare, gleiche Augen, längliches Gesicht und ist bartlos. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 30. October l. J., 19.421/IV, ergeht daher der Auftrag, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeich¬ nisse der Stellungs= (Landsturm=) Pflichtigen einer Gemeinde des Bezirkes aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 31. December 1899 anher zu berichten. Z. 14.224. Steyr, am 8. November 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Method Cervinka. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat hieramts um die Veranlassung der Ausforschung des am 30. October 1876 zu Ossek geborenen, nach Loboditz, Bezirk Prerau, heimatberechtigten stellungspflichtigen Method Cervinka angesucht. Method Cervinka ist ein ehelicher Sohn des Fabian Cervinka und der Aloisia, geborenen Kucera, Häusler in Ossek. Derselbe ist römisch=katholischer Religion, hat die Volksschule besucht, ist Müller von Profession, von mittelgroßer Statur, hat längliches Gesicht, braune Haare, blaue Augen, gewöhnliche Nase und Mund, gesunde Zähne, dunklen Schnurbart, spitziges Kinn, besitzt keine besonderen Kennzeichen und spricht böhmisch. Derselbe besitzt weder ein Ausweis¬ noch ein Reisedocument. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 30. October l. J., Z. 19.420, ergeht daher der Auftrag, die bezüglichen Nach¬ forschungen und zwar insbesondere in der Richtung ein¬ zuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=)Pflichtigen einer Gemeinde des Bezirkes aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 31. December l. J. anher zu berichten. Z. 14.225. Steyr, am 8. November 1899. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Ausforschung des landsturmpflichtigen Franz Kolecek. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des am 11. Mai 1880 in Hvozdne geborenen, nach Zubri, Bezirk Wall.=Meseritsch, heimatsberechtigten, landsturmpflichtigen Franz Kolecek, Sohnes der Anna Kolecek, angesucht. Infolge des Statthalterei=Erlasses vom 30. October l. J., Z. 19.388/IV, ergeht daher der Auftrag, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung

4 einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeich¬ nisse der Landsturmpflichtigen einer Gemeinde des Bezirkes aufgeführt erscheint oder gestorben ist. Ueber ein positives Resultat dieser Nachforschungen ist bis 31. December l. J. anher zu berichten. Steyr, am 8. November 1899. Z. 14.226. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Unterstützungsschwindler Franz Zargi. Laut der Note der k. k. Landesregierung für Krain vom 12. October 1899, Z. 15.057, lässt sich der in der Gemeinde Jarsche des politischen Bezirkes Stein zuständige 39 jährige Franz Zargi gewohnheitsmäßig Unterstützungen auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde verabfolgen und verursacht selber dadurch nicht unbedeutende Kosten. Zargi ist ausgelernter Koch, ist intelligent, groß und schlank von Gestalt, spricht mehrere Sprachen. Er ist mit einem Arbeitsbuche des Gemeindeamtes Jarsche vom 19. Februar 1894, Z. 17, versehen. Infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 30. October l. J., Z. 19.345/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen angewiesen, dem Genannten in Hinkunft keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen. Steyr, am 4. November 1899. Z. 10.922 u. 11.933. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 10. Juli und 14. August 1899, Z. 12.962/V und 14.990/V, wurde den Hebammen Amalie Lorenzi in Campi di Riva in Südtirol und Marie Vobornik in Reichenau in Böhmen anlässlich einer gerichtlichen Verurtheilung das Recht der Hebammenpraxis entzogen und das Diplom abgenommen. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen zur Darnach¬ achtung in Kenntnis. Steyr, 5. November 1899. Z. 14.082. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. October bis 26. October 1899. 1. Rotz, Bestehen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 2. Maul= und Klauenseuche. Erlöschen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Julbach, Ort¬ schaft Hochkrammel. 3. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Laimbach, Ort¬ schaft Unterlaimbach; Gemeinde und Ortschaft Leonfelden; Gemeinde Sandl, Ortschaft Viehberg. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Mühlgrub. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Lorch, Ort¬ schaft Hiesendorf. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Obenberg. 5. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried; Ge¬ meinde Neuhofen, Ortschaft Achleithen. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Mairsdorf; Gemeinde Losensteinleiten, Ortschaft Schwödiau; Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Droißendorf; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Sinnersdorf; Gemeinde und Ortschaft Losenstein. 7. Bezirk Wels: Gemeinde Buchkirchen, Ortschaft Oberperwendt; Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Inning. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Neumarkt, Ort¬ schaft Troßelsdorf: Gemeinde Zwettl, Ortschaft Markt. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Mauthausen, Ortschaft Ufer; Gemeinde und Ortschaft Münzbach; Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Poneggen. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Oepping, Ort¬ schaften Götzendorf, Untergrünau. Z. 1747/B.=Sch.=R. Steyr, am 1. November 1899. An sämmtliche Ortsschulräthe und Schulleitungen. Zufolge Sitzungsbeschlusses vom 30. October l. J. werden die Ortsschulräthe beauftragt, den ihnen unter¬ stehenden Schulen das im Ed. Hölzel'schen Verlage in Wien, IV./2, Luisengasse Nr. 5, erschienene Blatt Nr. XI der Wand¬ bilder für den Anschauungs= und Sprachunterricht, darstellend die Reichs=Haupt= und Residenzstadt Wien, Preis auf Leinwand gespannt mit Stäben 4 fl. 80 kr., binnen vier Wochen beizustellen. Die Schulleitungen werden angewiesen, über den Erhalt dieses Lehrmittels hieramts zu berichten. Z. 1897/B.=Sch.=R. Steyr, am 1. November 1899 An sämmtliche Schulleitungen. Hausaufgaben. Bei zahlreichen Inspectionen der Volksschulen des Bezirkes wurde die Wahrnehmung gemacht, dass das Haus¬ aufgabenwesen nicht überall im Sinne des Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 2. April 1880, Z. 1693, gehandhabt wird. Zufolge Sitzungsbeschlusses vom 30. October l. J., wird den Schulleitungen behufs gleich¬ mäßigen Vorgehens der infolge einer Anfrage einer Bezirkslehrerconferenz herabgelangte Erlass des k. k. Landesschulrathes vom 1. August 1899, Z. 2568, zur genauen Darnachachtung mitgetheilt, wornach mit Bezug auf den Erlass vom 2. April 1880, Z. 1693, L.=Sch.=R., an dem Grundsatze festzuhalten ist, dass Kindern der ersten zwei Schuljahre wöchentlich mehrere kurze Aufgaben, Kindern der übrigen Altersstufen (inclusive des verkürzten Unter¬ richtes) wöchentlich mindestens zwei Hausaufgaben gegeben werden, von denen je eine dem Sprach= und dem Rechen¬ unterrichte zuzuweisen ist. Statt der Eintragung der Hausaufgaben im Wochen¬ buche sind Hausaufgabenausweise zu führen und hiezu die bei Haas & Cie. in Steyr aufgelegte Drucksorte zu benützen. Die Hausaufgabenausweise sind als Beilage zum Wochenbuche aufzufassen.

5 ad Z. 1898/ B.=Sch.=R. Steyr, am 1. November 1899. Concurs=Ausschreibung. An der zweiclassigen Volksschule in Eberstallzell kommt die Unterlehrerstelle zur definitiven Besetzung. Bewerber oder Bewerberinnen um diese Stelle, mit welcher ein Jahres¬ gehalt von 500 fl., die Quinquennalzulagen per 25 fl. und ein Naturalquartier verbunden sind, haben ihre mit dem Reife= und Lehrbefähigungszeugnisse und den Nachweisen über ihre gesammte bisherige Dienstleistung, oder statt der letzteren mit einer beglaubigten Standestabelle belegten Gesuche binnen 3 Wochen vom Tage der ersten Ein¬ schaltung dieser Concurs=Ausschreibung im Amtsblatte der Linzer Zeitung im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieramts einzubringen. Steyr, am 5. October 1899. An sämmtliche Genossenschafts- und Krankencassen - Vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro October 1899. 1. Franz Mayrbäurl, Wirtsgewerbe in Pfarrkirchen Nr. 3. 2. Arbeiter=Consum=Verein Steyr, Gemischtwarenhandel in Letten. 3. Franz Kittinger, Sodawassererzeugung in Losen¬ stein Nr. 17. B. Gewerbelöschungen pro October 1899. 1. Franz Pfingstmann, Wirtsgewerbe in Jägerberg, Gem. St. Ulrich. 2. Josef Mitterhuber, Gastgewerbe und Bäckerei in Sierninghofen Nr. 65, Gem. Sierning. 3. Karl Unter¬ triefallner, Handel mit Zucker, Kaffee, Salz, Surrogaten und Petroleum in Neustift. 4. Josef Felbinger, Müllergewerbe in Reichraming Nr. 94. 5. Max Feßl, Herrenkleidermacher¬ gewerbe in Schiedlberg Nr. 69, jetzt Hilbern Nr. 96, Gem. Sierning. 6. Rosa Blaimschein, Frauenkleidermachergewerbe in Schiedlberg Nr. 68, Gem. Thanstetten. 7. Josefa Löschen¬ kohl, Messerergewerbe in Trattenbach Nr. 63, Gem. Tern¬ berg. 8. Ignaz Bichler, Wirtsgewerbe in Pfarrkirchen Nr. 8. C. Sonstige Gewerbeveränderungen pro October 1899. 1. Karl Lampl, Wirtsgewerbe in Voits¬ dorf Nr. 16, Gem. Ried, Pächter: Josef Schießlingstraßer. 2. Anna Sulzner, Nagelschmiedgewerbe in Stiedelsbach Nr. 36, Gem. Losenstein, Fortführung desselben nach ihrem Manne Johann Sulzner auf Witwenstandsdauer; Stell¬ vertreter: Heinrich Sulzner. 3. Arbeiter=Consum=Verein Steyr, Gemischtwarenhandel in Letten; Geschäftsführer: C. Schmiedl. Z. 1920/B.=Sch.=R. Steyr, am 8. November 1899. Der k. k. Bezirksschulrath gewährt jenen Mitgliedern des Zweig=Lehrervereines Steyr, welche der am 16. d. M. in Steyr stattfindenden Conferenz beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2