Amtsblatt 1899/44 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. November 1899

4 7. Galizien, Bezirk Wiliczka: aus der Gemeinde Zakic¬ zin; Bezirk Zydaczow: aus der Gemeinde Prokrowce. 8. Bukowina, Bezirk Kimpolung: aus den Gemeinden Dornawatra, Frassin, Kimpolung; Bezirk Radautz: aus den Gemeinden Bilka, Burlau, Wolowetz; Bezirz Sereth: aus der Gemeinde Bainec; Bezirk Suczawa: aus der Gemeinde Suczawa. B. wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen: 1. Steiermark, Bezirk Leoben: aus der Gemeinde Dona¬ witz; Bezirk Pettau: aus den Gemeinden Sauerbrunn, Sto¬ perzen. 2. Küstenland, Bezirk Görz: aus der Gemeinde Dornberg. 3. Galizien, Bezirk Sniatnyn: aus der Gemeinde Widinow. 4. Bukowina, Bezirk Czernowitz: aus der Gemeinde Rarancze: Bezirk Sereth: aus der Gemeinde Negastina; Bezirk Wiznitz: aus der Gemeinde Waßkantz; Stadt Czerno¬ witz: aus dem Stadtgebiete. Für die zur Einfuhr gelangenden Thiere müssen behörd¬ lich ausgestellte Viehpässe beigebracht werden, welche beschei¬ nigen, dass am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden, bezw. in den angrenzenden Gemeinderayons innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung der betreffenden Thiere eine auf dieselben übertragbare und zur Anzeige verpflichtende Krankheit nicht geherrscht hat. Wird unter Thieren dieser Herkunft in der Bestimmungs¬ station der Bestand einer Seuche constatiert, so ist der be¬ treffende Viehtransport, soferne nicht etwa die Ueberführung der Thiere nach einer mit der Eisenbahnstation mittelst Schienenstranges verbundenen öffentlichen Schlachtbrücke ge¬ stattet wird, nach der Verladestation des Ursprungsortes zurückzusenden. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Wirk¬ samkeit. Gegen dieses Verbot eingeführte Viehtransporte werden gemäß § 155 des Gesetzartikels VII ex 1888, confisciert. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 12. October 1899, Z. 34.047, allgemein verlautbart. Linz, am 18. October 1899. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, am 31. October 1899. Z. 13.813. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Nr. 18.980|II. Kundmachung betrefsend die zweite diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage. Die zweite diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage wird im Sinne der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, R.=G.=Bl. Nr. 140, und vom 24. April 1880, Z. 1194, am 15. und 16. Decem¬ ber 1899 von der oberösterreichischen Prüfungs=Commission für Hufschmiede in Linz abgehalten. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe eines Hufschmied¬ gewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbrief) über das ordnungs¬ mäßig erlernte Hufschmiedhandwerk und dem Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuch) über eine mindestens dreijährige Verwendung als Hufschmiedgeselle (§ 6 der vorcitierten Ministerial=Ver¬ ordnung) belegten Gesuche bis zum 20. November 1899 im Wege der politischen Behörde ihres Aufenthaltsortes an die k. k. oberösterreichische Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam gemacht, dass Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der Genossenschafts=Vorstehung ausgestellt und von der betreffen¬ den Gemeinde=Vorstehung bestätiget sein müssen. Desgleichen muss auch den Arbeitszeugnissen die Be¬ stätigung der Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehung beigesetzt sein. Linz, am 23. October 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde =Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 23. October 1899, Z. 18.980/II, zur entsprechenden Verlautbarung mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, dass die nach dem Jahre 1883 ausgestellten Lehrbriefe, sowie auch die Arbeitszeugnisse von der Genossenschafts=Vorstehung und von der Gemeinde=Vor¬ stehung bestätigt sein müssen. Steyr, am 30. October 1899. Z. 13.936. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Nr. 19.312/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Handelsvieh, be¬ ziehungsweise Handelsschweinen in Ober¬ österreich. Zum Zwecke der Hintanhaltung der Verschleppung ansteckender Thierkrankheiten durch den Verkehr mit Handels¬ vieh, insbesondere Handelsschweinen werden im Grunde des § 3 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35), betreffend die Abwehr und Tilgung ansteckender Thierkrank¬ heiten, nachstehende Verfügungen getroffen: 1. Der Handel mit Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) im Herumziehen von Ort zu Ort und von Gehöfte zu Gehöfte (Hausierhandel) ist verboten. 2. Im Grunde des letzten Absatzes des § 8 des vor¬ citierten Gesetzes sind weiter außer den sub lit. a und c des citierten Paragraphes vorgeschriebenen Fällen auch für alle lebend in den Handel gebrachten Schweine Viehpässe beizubringen. 3. Handelsschweine, welche aus anderen Ländern nach Oberösterreich eingeführt werden, müssen am Provenienzorte unter Beobachtung der den Viehverkehr im allgemeinen betreffenden Vorschriften nur mittels der Eisenbahn nach jener Bahnstation befördert werden, die dem auf dem Vieh¬ passe namhaft gemachten Bestimmungsorte zunächst gelegen ist. Von dort sind diese Transporte nach vollzogener amt¬ licher Beschau und unbedenklichem Besunde mittels Wagen nach den Bestimmungsort zu überführen. Dieser letztere Vorgang ist auch im Verkehre auf Schweinemärkten zu beobachten. 4. Die zum Handel bestimmten Vieh=, beziehungsweise Schweinetransporte dürfen nur in solchen Verkaufs¬ stätten aufgestellt und feilgeboten werden, welche nach den Weisungen des hierämtlichen Erlasses vom 10. Jänner 1892, Zahl 19.471/I ex 1891, von der hiezu berufenen politischen Bezirksbehörde zu diesem Geschäftsbetriebe in sanitäts= und veterinärpolizeilicher Hinsicht als geeignet erklärt worden sind.

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