Amtsblatt 1899/30 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. Juli 1899

4 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Egendorf: Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Littring; Gemeinde und Ortschaft Neuhofen; Gemeinde Ried, Ortschaft Pesendorf; Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Weichstetten; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Weyerbach. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Wendling, Ortschaft Kubing. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Littring; Gemeinde und Ortschaft Neuhofen. Steyr, am 26. Juli 1899. Z 10.024. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 13.113/II. Kundmachung. Um dem gesetzwidrigen Verkehre mit Pferden unsicherer und verdächtiger Herkunft und der hiedurch bedingten Ver¬ breitung von ansteckenden Thierkrankheiten und insbesondere der Rotzkrankheit entgegenzuwirken und um die Herkunft der auf Pferdemärkten in Steiermark gekauften Pferde jederzeit ogleich sicherstellen zu können, fand die k. k. Statthalterei in Graz zufolge der Note vom 12. Juli l. J., Z. 22.508, auf Grund der Bestimmungen des letzten Absatzes des § 8 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, anzuordnen, dass vom 15. August 1899 angefangen für alle Pferde, welche in Steiermark überhaupt auf Viehmärkten oder Auctionen aufgetrieben werden, Viehpässe beigebracht werden müssen. Hinsichtlich der Ausstellung dieser Viehpässe und ihrer Form gelten die Bestimmungen der zum § 8 des citierten Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnung vom 12. April 1880, R. G. Bl. Nr. 36, und wird insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass der Ausstellung der Viehpässe selbstverständlich die Beschau der Thiere durch einen Sachverständigen voraus¬ zugehen hat. Dies wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass Uebertretungen obiger Anordnung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, bestraft werden. Linz, am 21. Juli 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. Juli 1899. Z. 1281/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die Schulleitungen werden beauftragt, die Stunden¬ pläne entsprechend der angeordneten Vermehrung der Religionsstunden im Einvernehmen mit den Religionslehrern umzuarbeiten und zur hierämtlichen Approbation vorzulegen. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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