Amtsblatt 1899/22 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. Juni 1899

4 Steyr, am 30. Mai 1899. Z. 7484. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in den interessierten Kreisen. Nr. 8572/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Hunden nach Großbritannien. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. Mai d. J., Z. 10.879, ist laut einer Verordnung des königlich englischen Ackerbauministeriums vom Februar l. J. behufs Verhütung der Einschleppung der Wuthkrankheit die Einfuhr von Hunden nach Großbritannien aus irgend einem anderen Lande als von den Canal=Inseln ohne vorher schriftlich eingeholte specielle Bewilligung dieses Ministeriums bei einer Strafe von 20. Pfund St. und der Saisierung der betreffenden Hunde verboten. Ansuchen um eine bezügliche Einfuhrsbewilligung sind an das genannte Ministerium (The Secretary, Board of Agriculture, 4 Whitehall Place, London S. W.) zu richten, von dem auch die eigens hiezu vorgeschriebenen und mit einem vom Bittsteller zu fertigenden Reverse, betreffend die Verpflichtung der genauen Einhaltung der vorzuschreibenden Bedingungen, versehenen Formularien, wie auch Abdrücke der oben bezogenen Verordnung zu beziehen sind. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das genannte Ministerium auch über telegraphisches Ansuchen die Einfuhr von Hunden gestatten, wenn eine genaue Be¬ schreibung des zu importierenden Hundes hinsichtlich der Haarfarbe und Abzeichen, des Geschlechtes, Alters und der Race gegeben und sowohl der Provenienzort wie auch der Bestimmungsort, woselbst und unter wessen verantwortlicher Ueberwachung dessen mindestens 90tägige Verwahrung zu erfolgen hat, genau bezeichnet wird. Ohne Ausweifung mit der erforderlichen Einfuhrs¬ licenz dürfen nach Großbritannien bestimmte Hunde auf Schiffen nicht verladen werden. Die wesentlichste Bedingung einer solchen Licenz ist eine sechsmonatliche Internierung des importierten Hundes unter verlässlicher Aussicht an einem von dem mehrgenannten Ministerium genehmigten Orte, die jedoch gegen Vorlage einer Bestätigung eines Thierarztes über den völlig unbe¬ denklichen Zustand des betreffenden Thieres auf 90 Tage verkürzt werden kann. Zur Einfuhr dressierter Hunde, welche an Vorstellungen zur Unterhaltung des Publicums theilnehmen, wird die Licenz nur dann ertheilt, wenn der hinreichende Nachweis geliefert wird, dass sie von allen anderen Hunden absolut getrennt gehalten werden. Personen, welche Großbritannien auf ihrer Reise nur durchqueren, kann die Ausschiffung von Hunden unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen gestattet werden, wenn der Aufenthalt dortselbst nicht länger als zehn Tage dauert Dies wird im Nachhange zur hierämtlichen Kundmachung vom 25. Juli 1897, Z. 12.458/II, verlautbart. Linz, am 26. Mai 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 7132. Steyr, am 25. Mai 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Nr. 8571/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von thierischen Rohproducten aus der Türkei. Angesichts des andauernden Herrschens der Rinderpest in der Türkei und der dadurch bedingten Gefahr ihrer Ein¬ schleppung sah sich das k. k. Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den betheiligten k. k. Ministerien bestimmt, bis auf weiteres die Einfuhr von thierischen Rohproducten — vollkommen trockenen Häuten, Knochen, Hörnern, Hornspitzen und Klauen, gesalzenen und getrockneten Rinderdärmen, Saitlingen, ungeschmolzenem Talg in Fässern und Wannen, sowie Kuhhaaren, Schweinshorsten, Schafwolle, Ziegenhaaren in Säcken oder Ballen verpackt — aus seuchenfreien Gebieten der Türkei nach Oesterreich in bestimmte industrielle Anlagen von der fallweisen Ertheilung einer speciellen Bewilligung und der behördlichen weiteren Controle über deren Verwendung abhängig zu machen. Diese Bewilligung wird jedoch vom Ministerium des Innern nur für solche Sendungen ertheilt werden, die nachweislich aus seuchenfreien Gegenden stammen und nach der Ankunft in der Endstation auch mittelst Pferdebespannungen direct an den Bestimmungsort (Industrie=Etablissement) überführt werden können. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. Mai 1899, Z. 8636, hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 18. Mai 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Mai 1899, Nr. 8571/II, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 29. Mai 1899. Z. 7392. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gen¬ darmerieposten - Commanden. Betreffend Ausforschung des stellungspflichtigen Anton Blaha. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung zur Ausforschung des im Jahre 1876 geborenen, nach Hallenkau, Bezirk Wall.=Meseritsch, heimatberechtigten Anton Blaha, Sohnes des Josef und der Veronika Blaha, geborenen Gajdus, angesucht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 28. April 1899, Z. 7392/IV mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs¬ (Landsturm=) Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, einer Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 15. Juli 1899 hieher zu berichten.

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