Amtsblatt 1899/22 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. Juni 1899

Amts-Blatt der k. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 22. Steyr, am 1. Juni 1899. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, am 30. Mai 1899. Z. 7476. An die Herren Gemeindevorsteher des Gerichts¬ bezirkes Kremsmünster und Weyer. Amtstage. Ich werde am Mittwoch den 7. Juni l. J. um 10 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei Markt Krems¬ münster und am Montag den 12. Juni l. J. um 10 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei Markt Weyer Amtstage abhalten. Hievon werden die Herren Gemeinde=Vorsteher behufs allge einer Verlautbarung mit der Aufforderung in Kennt¬ nis gesetzt, bei diesen Amtstagen vollzählig zu erscheinen (beim Amtstage in Weyer auch die Herren Gemeinde=Vor¬ steher von Losenstein, Lausa und Reichraming), um den h. ä. Erlass vom 15. Mai l. J., Z. 6751 (Amtsblatt Nr. 20), betreffend die Vorbereitung zur Volkszählung, eingehend be¬ sprechen zu können. Steyr, am 26. Mai 1899. Z. 942/B.=Sch.=R. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath Steyr gewährt jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Steyr, welche der am 8. Juni l. J. abzuhaltenden Conferenz in Losenstein bei¬ wohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Steyr, am 25. Mai 1899. Z. 7285. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Betreffend Jagdaufsichtsorgane. Behufs Ueberprüfung der bezüglichen Eintragungen im hierämtlichen Jagd=Cataster erhalten die Gemeinde=Vor¬ stehung den Auftrag, hierher binnen Monatsfrist Namen, Beschäftigung und Wohnort der für die Ge¬ meindejagd, und falls in der Gemeinde auch Eigenjagden vorhanden sind, für dieselben bestellten Jagdschutzpersonen bekanntzugeben und auch Datum und Zahl oder doch wenigstens nur das Jahr der hierämtlichen Bestätigung bzw. Beeidigung derselben hinzuzufügen. Steyr, am 25. Mai 1899. Z. 7251. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Betreffend Schießübungen der Artillerie. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesver¬ theidigung vom 28. Apeil 1899, Nr. 10.943/2790 II b ex 1899, hat das k. k. Reichskriegsministerium im Einver¬ nehmen mit ersterer Centralstelle den Text des 2. und 3. Absatzes des Punktes 209 des Dienstbuches G. 40 (Allgemeine Bestimmungen über die Abhaltung der Uebungen der k. und k. Artillerie im Batteriebau, in der Erzeugung und Behandlung der Munition und im Schießen) in folgender Weise abge¬ ändert: „Wenn besondere Umstände es erfordern ist auch der Stand der Culturen unmittelbar vor den Schießübungen Der Zusammentritt dieser commissionell aufzunehmen. Commission ist vom Artillerie=Brigadier respective (Festungs=) Artillerie=Director einzuleiten. „Der Commission sind außer jenen militärischen Mitgliedern, welche der im Sinne der Durchführungsbe¬ stimmungen zu § 56 des Einquartierungsgesetzes einzube¬ rufenden Commission anhören, auch Vertreter der Gemeinden und Schätzleute beizuziehen. „Sämmtliche eventuellen Commissionskosten für die Saatenstandsaufnahme vor den Schießübungen belasten den Heeresetat.“ Hievon werden die Gemeindevorstehungen infolge Er¬ lasses der k. k. Statthalterei vom 3. Mai 1899, Z. 7650/IV, mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, dass eine Beiziehung politischer Beamter zu diesen commissionellen Erhebungen nicht statifindet. Steyr, am 30. Mai 1899. Z. 7382. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Tommanden. Auswanderung nach dem Staate Sao Paulo (Brasilien). Das k. u. k. Ministerium des Aeußern hat die Auf¬ merksamkeit des Ministeriums des Innern auf die That¬ sache gelenkt, dass im Verlaufe der letzten Monate eine beträchtliche Anzahl österreichischer und ungarischer Aus¬

2 wanderer im Staate Sao Paulo (Brasilien) eingetroffen ist. Da die kgl. italienische Regierung ihren Nationalen die Auswanderung nach dem erwähnten Staate untersagt hat, besorgt das k. u. k. Consulat in Sao Paulo, dass in der nächsten Zukunft die Auswanderungs=Agenten ihre Thätig¬ keit im gesteigerten Maße dahin richten dürsten, um, wie dies auch in den früheren Jahren der Fall war, Aus¬ wanderer in größerer Zahl aus der Monarchie nach dem Staate von Sao Paulo heranzuziehen, ohne dass gleich¬ zeitig die nöthigen Vorkehrungen für eine entsprechende Versorgung dieser Auswanderer getroffen werden können. Infolge Statthalterei=Erlasses vom 28. April l. J., Nr. 7157, ergeht unter Bezugnahme auf die wiederholt in Angelegenheit der Auswanderung nach den brasilianischen Staaten ergangenen Erlässe insbesonders auf den h. ä. Erlass vom 31. October 1897, Z. 15.993, (Amtsblatt Nr. 44) der Auftrag, in geeigneter Weise die Bevölkerung und insbesondere die Landbevölkerung auf das Eindring¬ lichste vor der Auswanderung nach dem Staate Sao Paulo zu warnen. Die Erwerbsverhältnisse in den Kaffee=Plantagen von Sao Paulo sind thatsächlich so ungünstig gestaltet, dass es als eine Ausnahme erscheint, wenn es den daselbst beschäf¬ tigten europäischen Arbeitern gelingt, die unentbehrlichen Mittel zur Fristung ihrer Existenz zu gewinnen. Ferner ist jedweder auf die Anwerbung von Aus¬ wanderern gerichteten Thätigkeit seitens unbefugter Aus¬ wanderungs=Agenten oder anderer Unternehmungen die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden und ist über allfällige Wahrnehmungen unverzüglich zu berichten. Z. 7301. Steyr, am 27. Mai 1899. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest (Schweineseuche), R.=G.=Bl. Nr. 81. Die im Reichsgesetzblatte Nr. 81 kundgemachte kaiser¬ liche Verordnung vom 2. Mai 1899, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schwein pest (Schweineseuche), enthält die Bestimmung, dass vom Beginne deren Wirksamkeit an¬ gefangen alle an der Schweinepst erkrankten, sowie alle der Schwein pest verdächtigen und all der Anst ckung ausgesetzt gewesenn Schweine getödtet werden müssen. Bei gewissenhafter Beobachtung der gesetzlichen Vor¬ schriften seitens der betreffenden Viehbesitzer hinsichtlich der Verhütung der Einschleppung und der rechtzeitigen Anzeige des Ausbruches dieser Seuche wird eine Entschädigung in der Höhe von 95 % des ermittelten Wertes aus dem Staatsschatze für die noch gesund be¬ undenen Thiere geleistet und für Zuchtschweine, sowie für die nachweislich zur Zucht bestimmten jungen Schweine eine Aufzahlung von 25 % bewilligt Als solche zur Zucht bestimmte junge Schweine können Ferkel überhaupt nicht in Betracht kommen, sondern nur solche junge Schweine, welche über das Ferk lalter hinaus¬ gewachsen und körperlich gut ausgebildet sind. Um den Landwirten jeden Anlass zur Verheimlichung der Seuche für die ersten 60 Tage vom Beginn der Wirksamkeit der kaiserlichen Verordnung zu benehmen, wird in dieser Zeit auch für pestkrank befundene Schweine eine Entschädigung im ermäßigten Betrage von 50 % des Wertes zugestanden. Wenn die interessierten Kreise zur Erreichung dieses Zieles verständnisvoll und werkthätig mitwirken, lässt sich die gänzliche Unterdrückung dieser gefährlichen Seuche im Verlaufe der Frist von 60 Tagen voraussichtlich sicher erreichen. Nach Verlauf der ersten sechzig Tage kann für erkrankt befundene Schweine kein Ersatz geleistet werden, und wird auch in den Fällen constatierter Gesetzes¬ verl tzungen nur der erzi lte Erlös für die getödteten Schweine nach Abzug aller durch die Amtshandlung der Behörden er¬ wachsenen Auslagen entschädigt. Diese Maßnahmn werden hoffentlich bewirken, dass dem in einzelnen Grenzbezirken bisher planmäßig betriebenen Handel mit geschmuggelten Schweinen Einhalt g boten und der Züchtung der einh imischen Schweineracen — die durch eine vorzügliche Fleischbildung und schmackhaften, kernigen Speck, sowie eine größere Widerstandsfähigkeit gegen Er¬ krankungen aller Art sich auszeichnen die gebotene Aufmerksamkeit zugewendet werde. Damit die interessierten landwirtschaftlichen und Handels¬ kreise vor d'n Folgn der Seuchenverheimlichung, sowie der Einfuhr von Schweinen aus von der Schweinepest noch heimgesuchten ausländischen Gesieten und ganz besonders aber vor dem weiteren Betriebe des Schmuggels mit Schweinen rechtzeitig und eindringlich gewarnt werden, erhält die Gemeinde=Vorstehung dri Exemplare von Separatabdrücken der mitfolgenden Bel hrung mit dem Auftrag, eines der¬ selben auf der Amtstafel zu affigieren und die übrigen zwei an Besitzer, bezw. Beamte größerer landwirtschaftlicher Betriebe zu vertheilen. Gleichzeitig ergeht deshalb auch der Auftrag, solche Belehrungen auch an die Fleischbeschauer und insbesondere an die Wasenmeister zu vertheilen, damit sich selbe ein Bild über die Krankheit der Schweinepest (Schw ineseuche) machen und ihrer Verpflichtung b züglich der Anzeige an die Gemeinde¬ Vorstehung nach § 16 des Thierseuchengesetzes sofort nach¬ kommen können. Die Gemeinde=Vorst hungen haben daher die erforder¬ liche Anzahl solcher Belehrungen, welche um den Kostenpreis von 5 kr. per Stück zu haben sind, hieramts bis zum 10. Juni l. J. zuverlässig anzusprechen. Z. 8289/II. Belehrung betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest (Schweineseuche). Die im Reichsgesetzblatte Nr. 81 zur Publication gelangte kaiserliche Verordnung vom 2. Mai 1899, betreffend die Abwehr und Tilgung der Schweinepest (Schweineseuche), enthält die Bestimmung, dass vom Beginne deren Wirksamkeit angefangen alle an der Schweinepest erkrankten, sowie alle der Schweinepest verdächtigen und alle der Ansteckung aus¬ gesetzt gewesenen Schweine getödtet werden müssen. Bei gewissenhafter Beobachtung der gesetzlichen Vor¬ chriften seitens der betreffenden Viehbesitzer hinsichtlich der Verhütung der Einschleppung und der rechtzeitigen Anzeige des Ausbruches dieser Seuche wird eine Entschädigung in der Höhe von 95% des ermittelten Wertes aus dem Staatsschatze für die noch gesund befundenen Thiere geleistet und für Zuchtschweine, sowie für die nachweislich zur Zucht bestimmten jungen Schweine eine Aufzahlung von 25 % bewilligt. Als solche zur Zucht bestimmte junge Schweine können Ferkel überhaupt nicht in Betracht kommen, sondern nur

3 solche junge Schweine, welche über das Ferkelalter hinaus¬ gewachsen und körperlich gut ausgebildet sind. Um den Landwirten jeden Anlass zur Verheimlichung der Seuche für die ersten 60 Tage vom Beginne der Wirk¬ samkeit der kaiserlichen Verordnung zu benehmen, wird in dieser Zeit auch für pestkrank befundene Schweine eine Entschädigung im ermäßigten Betrag von 50 % des Wertes zugestanden. Wenn die interessierten Kreise zur Erreichung dieses Zieles verständnisvoll und werkthätig mitwirken, lässt sich die gänzliche Unterdrückung dieser gefährlichen Seuche im Verlaufe der Frist von 60 Tagen voraussichtlich sicher erreichen. Nach Verlauf der ersten 60 Tage kann für erkrankt besundene Schweine kein Ersatz geleistet werden und wird auch in den Fällen constatierter Gesetzesverletzungen nur der erzielte Erlös für die gelödteten Schweine nach Abzug aller durch die Amtshandlung der Behörden erwachsenen Auslagen entschädigt. Diese Maßnahmen werden hoffentlich bewirken, dass dem in einzelnen Grenzbezirken bisher planmäßig betriebenen Handel mit geschmuggelten Schweinen Einhalt geboten und der Züchtung der einheimischen Schweinerassen — die durch eine vorzügliche Fleischbildung und schmackhaften kernigen Speck, sowie eine größere Widerstandsfähigkeit gegen Erkrankungen aller Art sich auszeichnen — die gebotene Aufmerksamkeit zugewendet werde. Die landwirtschaftlichen und Handelskreise werden vor den Folgen der Seuchenverheimlichung, sowie der Einfuhr von Schweinen aus von der Schweinepest noch heimgesuchten ausländischen Gebieten und ganz besonders aber vor dem weiteren Betriebe des Schmuggels mit Schweinen rechtzeitig und eindringlich gewarnt und darauf aufmerksam gemacht, ass nach § 11 dieser Verordnung Uebertretungen derselben — außer der eventuell nach § 5, lit. a, b, c, beschränkten Vergütung — noch durch die Strafbestimmungen des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, bezw. des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, geahndet werden. Um den Viehbesitzern neuerdings Gelegenheit zu geben, sich mit dem Wesen und den Erscheinungen der Schweinepest vertraut zu machen, wird bezüglich dieser Seuche noch Nachstehendes beigefügt: Die Schweinepest (Schweineseuche) ist eine ansteckende Thierkrankheit, welche in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern bis in die neueste Zeit völlig unbekannt war und daher von den Viehbesitzern vielfach nicht beachtet und zum Theile mit der Rothlaufseuche der Schweine verwechselt wurde. Ihre Ansteckungsfähigkeit ist jedoch weit bedeutender, als die der Rothlaufseuche und werden in der Regel die meisten, mitunter alle Schweine der davon betroffenen Gehöfte befallen; auch die Sterblichkeit unter den erkrankten Schweinen ist ungleich größer, als bei der Rothlaufseuche; die meisten Schweine gehen daran zugrunde. Ihre Verbreitung wird vorzugsweise gefördert durch den Handelsverkehr mit Schweinen, aber auch durch Zwischen¬ träger und insbesondere das Wartpersonale, die sogenannten Sauschneider (Castrierer), durch Gegenstände und vorzugsweise Dünger aus verseuchten Stallungen u. s. w. Durch die Nothschlachtungen von an der Schweinepest erkrankten Schweinen entstehen in den betreffenden Gehöften gefährliche Seuchenquellen oft für lange Zeit, und ist es auch erwiesen, dass durch das Fleisch und die Abfälle von solchen geschlachteten Schweinen die Seuche weiter ver¬ breitet wird. Das Fleisch dieser kranken Thiere ist der menschlichen Gesundheit nachtheilig und hat häufig das Aussehen von gekochtem Fleische. Schweine, welche nur in geringem Grade erkranken oder der Krankheit gegenüber größere Widerstandsfähigkeit besitzen, wie dies bei den einheimischen, mit englischen Rassen nicht gekreuzten Rassen der Fall ist, daher nur vorüber¬ gehendes Unwohlsein äußern, verschleppen besonders häufig diese Seuche. Am wenigsten widerstandsfähig sind die jüngeren Schweine (Ferkel, Läufer). Der Ansteckungsstoff wird durch die ausgeathmete Luft, durch die beim Husten der erkrankten Thiere entleerten Auswurfsstoffe, das gemeinsame Futter, resp. die Futterreste, die Tränke, den abgesetzten Koth und Harn, durch den Mist aus verseuchten Stallungen, Str#ureste, Stallgeräthe 2c. verschleppt. Die Krankheit selbst besteht in einer Lungen= und Darmentzündung mit häufig ausgebreiteter Zerstörung der Darmschleimhaut; in vielen Fällen tritt auch eine schwere Erkrankung der Nieren und Harnorgane überhaupt hinzu. Nicht selten finden ähnliche Zerstörungen wie auf der Darm¬ chleimhaut sich auch auf der Schleimhaut des Maules, der Rachenhöhle, des Schlundes und der Luftröhre. Je nachdem die Erkrankung der Lunge oder die des Darmes, respective der ganzen Luftwege oder der Ver¬ dauungsorgane vorwalten, sind die Krankheitserscheinungen verschieden ausgeprägt. Die Krankheit beginnt mit mangelnder Frefslust und mit Durst, großer Hinfälligkeit der Thiere und Schwäche, namentlich im Hintertheile; der Gang ist matt, taumelnd, chwankend im Hintertheile, die Füße sind wie steif, die Scheitte kurz. Die Schweine liegen viel, verkriechen sich unter die Streu und stehen nur ungern und schwer auf, grunzen selten und merklich heiser, husten schwach, oft schwer ver¬ nehmbar, kurz, athmen schnell mit auffallender Bewegung der Bauchwandungen. Vielfach wird im Beginne der Krankheit und auch im weiteren Verlaufe Erbrechen oder auch blutig gefärbter Durchfall, mitunter der Abgang klein geballten, blutig gefärbten oder stark mit blutigem Schleim überzogenen Kothes beobachtet. Die kranken Thiere fiebern heftig, zittern am Körper, die Haut fühlt sich zuweilen heiß, zuweilen kühl an und ist oft, namentlich um die Ohren, am Rüssel, unter dem Halse, am Bauche und an der inneren Fläche der Schenkel ochroth bis blau gefärbt; in den meisten Fällen stellt sich ein mit Schorf (Krusten=) Bildung verbundener Ausschlag ein. Anfangs thränen die Augen, bald jedoch werden sie durch eine zähige, eitrige Masse verklebt und halb geschlossen gehalten. Die Thiere magern schnell ab und verenden oft nach wenigen Tagen; mitunter dauert jedoch die Krankheit mehrere Wochen, in seltenen Fällen auch Monate. Die Krankheitserscheinungen treten bei neu angekauften Schweinen in der Regel bald nach der Einstellung auf und sind so auffällig, dass sie nur bei einiger aufmerksamer Beobachtung dem Wartepersonale nicht entgehen können. Schon die Wahrnehmung der bei Beginn der Krankheit auftretenden Erscheinungen verpflichtet die Schweinebesitzer zur unverzüglichen Anzeige bei dem Gemeindevorsteher.

4 Steyr, am 30. Mai 1899. Z. 7484. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in den interessierten Kreisen. Nr. 8572/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Hunden nach Großbritannien. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. Mai d. J., Z. 10.879, ist laut einer Verordnung des königlich englischen Ackerbauministeriums vom Februar l. J. behufs Verhütung der Einschleppung der Wuthkrankheit die Einfuhr von Hunden nach Großbritannien aus irgend einem anderen Lande als von den Canal=Inseln ohne vorher schriftlich eingeholte specielle Bewilligung dieses Ministeriums bei einer Strafe von 20. Pfund St. und der Saisierung der betreffenden Hunde verboten. Ansuchen um eine bezügliche Einfuhrsbewilligung sind an das genannte Ministerium (The Secretary, Board of Agriculture, 4 Whitehall Place, London S. W.) zu richten, von dem auch die eigens hiezu vorgeschriebenen und mit einem vom Bittsteller zu fertigenden Reverse, betreffend die Verpflichtung der genauen Einhaltung der vorzuschreibenden Bedingungen, versehenen Formularien, wie auch Abdrücke der oben bezogenen Verordnung zu beziehen sind. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das genannte Ministerium auch über telegraphisches Ansuchen die Einfuhr von Hunden gestatten, wenn eine genaue Be¬ schreibung des zu importierenden Hundes hinsichtlich der Haarfarbe und Abzeichen, des Geschlechtes, Alters und der Race gegeben und sowohl der Provenienzort wie auch der Bestimmungsort, woselbst und unter wessen verantwortlicher Ueberwachung dessen mindestens 90tägige Verwahrung zu erfolgen hat, genau bezeichnet wird. Ohne Ausweifung mit der erforderlichen Einfuhrs¬ licenz dürfen nach Großbritannien bestimmte Hunde auf Schiffen nicht verladen werden. Die wesentlichste Bedingung einer solchen Licenz ist eine sechsmonatliche Internierung des importierten Hundes unter verlässlicher Aussicht an einem von dem mehrgenannten Ministerium genehmigten Orte, die jedoch gegen Vorlage einer Bestätigung eines Thierarztes über den völlig unbe¬ denklichen Zustand des betreffenden Thieres auf 90 Tage verkürzt werden kann. Zur Einfuhr dressierter Hunde, welche an Vorstellungen zur Unterhaltung des Publicums theilnehmen, wird die Licenz nur dann ertheilt, wenn der hinreichende Nachweis geliefert wird, dass sie von allen anderen Hunden absolut getrennt gehalten werden. Personen, welche Großbritannien auf ihrer Reise nur durchqueren, kann die Ausschiffung von Hunden unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen gestattet werden, wenn der Aufenthalt dortselbst nicht länger als zehn Tage dauert Dies wird im Nachhange zur hierämtlichen Kundmachung vom 25. Juli 1897, Z. 12.458/II, verlautbart. Linz, am 26. Mai 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 7132. Steyr, am 25. Mai 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Nr. 8571/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von thierischen Rohproducten aus der Türkei. Angesichts des andauernden Herrschens der Rinderpest in der Türkei und der dadurch bedingten Gefahr ihrer Ein¬ schleppung sah sich das k. k. Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den betheiligten k. k. Ministerien bestimmt, bis auf weiteres die Einfuhr von thierischen Rohproducten — vollkommen trockenen Häuten, Knochen, Hörnern, Hornspitzen und Klauen, gesalzenen und getrockneten Rinderdärmen, Saitlingen, ungeschmolzenem Talg in Fässern und Wannen, sowie Kuhhaaren, Schweinshorsten, Schafwolle, Ziegenhaaren in Säcken oder Ballen verpackt — aus seuchenfreien Gebieten der Türkei nach Oesterreich in bestimmte industrielle Anlagen von der fallweisen Ertheilung einer speciellen Bewilligung und der behördlichen weiteren Controle über deren Verwendung abhängig zu machen. Diese Bewilligung wird jedoch vom Ministerium des Innern nur für solche Sendungen ertheilt werden, die nachweislich aus seuchenfreien Gegenden stammen und nach der Ankunft in der Endstation auch mittelst Pferdebespannungen direct an den Bestimmungsort (Industrie=Etablissement) überführt werden können. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. Mai 1899, Z. 8636, hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 18. Mai 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Mai 1899, Nr. 8571/II, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 29. Mai 1899. Z. 7392. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gen¬ darmerieposten - Commanden. Betreffend Ausforschung des stellungspflichtigen Anton Blaha. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung zur Ausforschung des im Jahre 1876 geborenen, nach Hallenkau, Bezirk Wall.=Meseritsch, heimatberechtigten Anton Blaha, Sohnes des Josef und der Veronika Blaha, geborenen Gajdus, angesucht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 28. April 1899, Z. 7392/IV mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs¬ (Landsturm=) Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, einer Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 15. Juli 1899 hieher zu berichten.

Steyr, am 29. Mai 1899. Z. 7394. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Ausforschung des landsturmpflichtigen Gottfried Ternnitschka. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des am 15. September 1880 in Olmütz geborenen, nach Wall.=Meseritsch heimatberechtigten, landsturmpflichtigen Gottfried Ternnitschka, Sohnes des Bahnbediensteten Franz Ternnitschka und der Marie, geborenen Rataj, angesucht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landes=Vertheidigung vom 22. April 1899, Z. 12.123/3232 IIa, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen und zwar in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Landsturmpflichtigen aufgeführt erscheint oder gestorben ist. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist bis 31. Juli 1899 zu berichten. Steyr, am 26. Mai 1899. Z. 6923. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Unterstützungsschwindler Josef Endlicher. Der 30 Jahre alte Arbeiter Josef Endlicher aus Wüstseibersdorf (politischer Bezirk M. Schönberg), welcher sich zumeist beschäftigungslos umhertreibt, lässt sich gewohnheits¬ mäßig auf Kosten seiner Heimatgemeinde Unterstützungen verabfolgen und verursacht derselben hiedurch bedeutende Unkosten. Derselbe ist von mittlerer Größe und Körperbau, hat ein rundes Gesicht, braune Haare und Augenbrauen, blaue Augen, proportionierte Nase und Mund, gesunde Zähne, rundes Kinn und blonden Schnurrbart und spricht deutsch. Zufolge der Note der k. k. Statthalterei in Brünn vom 18. März 1899, Z. 11.297, werden die Gemeinde¬ vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden auf das Vorkommen des Genannten aufmerksam gemacht und ange¬ wiesen, demselben außer im Falle wirklicher Noth keinerlei Unterstützungen zu verabreichen, vielmehr ihn gegebenen Falles der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen. Z. 7386. Steyr, am 30. Mai 1899. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Widerruf. Der mit dem Erlasse vom 23. Mai l. J., Z. 7097, Amtsblatt Nr. 21, currendierte Zwängling Hofstetter Josef wurde aufgegriffen und bereits wieder in die Zwangsarbeitsanstalt Laibach eingeliefert. Steyr, am 25. Mai 1899. Z. 7182. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen =Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Mai bis 17. Mai 1899. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde und Ortschaft Ramshofen; Gemeinde Schwand, Ortschaft Kronleiten. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Garsten. 2. Rotz. Bestehen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Thalheim, Ortschaft Ottsdorf. 3. Bläschenausschlag. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Schönegg 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. 4. Räude der Schafe. Bestehen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Haibach, Ortschaften Affenberg, Haibach; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaft Promenödt; Gemeinde Reichenau, Ortschaft Habruck; Ge¬ meinde Weigetschlag, Ortschaft Silberschlag. 5. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Steinbach a. Z. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lasberg, Ort¬ schaft Reitersdorf. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Lorch, Ort¬ schaft Moos. 6. Schweinepest.) Bestehen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Ottnang, Ort¬ schaft Unterottnang. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdrockerei in Steyr.

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