Amtsblatt 1899/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. März 1899

Innern vom 27. August 1873, R.=G.=Bl. Nr. 140, und des Erlasses vom 24. April 1880, Z. 1194, am 15. und 16. Mai l. J. von der oberösterreichischen Prüfungs¬ Commission für Hufschmiede abgehalten werden. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe des Husschmied¬ Gewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbrief) über das ordnungs¬ mäßig erlernte Hufschmied=Handwerk und dem Arbeits¬ Zeugnisse (Arbeitsbuch) über eine wenigstens dreijährige Verwendung als Husschmiedgeselle (§ 6 der vorcitierten Ministerialverordnung) belegten Gesuche bis zum 20. April dieses Jahres im Wege der politischen Bezirksbehörde ihres Aufenthaltsortes an die k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam gemacht, dass Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der Genossenschafts=Vorstehung ausgestellt und von der betreffenden Gemeinde=Vorstehung bestätigt sein müssen. Desgleichen muss auch den Arbeitszeugnissen die Bestätigung der Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehung beigesetzt sein. Linz, am 15. März 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 15. März 1899, Nr. 4600/II, mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, dass die Gesuchsteller, die nach dem Jahre 1883 die dreijährige Lehrzeit vollendet haben, von der Genossenschafts=Vorstehung bestätigte Lehr¬ briefe und vorschriftsmäßige, von der betreffenden Gemeinde¬ Vorstehung und Genossenschafts=Vorstehung beglaubigte Arbeits¬ Zeugnisse haben müssen. Gesuche, welche den angeführten Bedingungen nicht entsprechen, werden abweislich beschieden. Z. 4419. Steyr, am 27. März 1899. An die hochwürdigen Pfarrämter und die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weyer. Ausübung der Geburtshilfe durch unbefugte Weiber. Nur in einigen Gemeinden des Gerichtsbezirkes Weyer kommen noch alljährlich mehrfache Fälle vor, in welchen zu Gebärenden nicht Hebammen, sondern unbefugte Pfuscherinnen geholt werden. Dieselben berufen sich darauf, dass vor vielen Jahren seitens des Amtsarztes diese Thatsache dortselbst geduldet worden ist, weil damals an geprüften Geburtshilferinnen in den Gebirgsgemeinden noch Mangel war. Dieser Uebelstand ist jedoch dermalen vollständig beseitigt, indem seither in jeder Gemeinde sich Hebammen angesiedelt haben und selbst in den entlegenen Theilen der Gemeinden, Weyer Land, Großraming, Reichraming und Neu¬ stift der Beistand von solchen unschwer zu erlangen ist. Die Gemeinde=Vorstehungen werden somit beauftragt, allgemein zu verlautbaren, dass keiner Person, welche nicht den vorgeschriebenen Curs absolviert und das Diplom einer Hebamme sich erworben hat, gestattet ist, solche Dienste zu leisten und bei der Taufe und der Eintragung in die Matrikenbücher zu erscheinen. Gegen Dawiderhandelnde wird mit strenger Strafe vorgegangen werden. Die hochw. Pfarrämter werden ersucht, derartige gesetzwidrige Handlungen zur h. a. Kenntnis zu bringen. Steyr, am 27. März 1899. Z. 3866. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und die Herren Aerzte und Apotheker. Arzneitaxe für nichtoffieinelle Mittel. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 7. d. M., Z. 3964/V, wird bekanntgegeben, dass das Direk¬ torium des österreichischen Apotheker=Vereines in Wien für das Jahr 1899 eine neue Ausgabe der Recepturtaxe für nichtofficinelle Arzneimittel verfasst hat, welche durch Einfügung der Maximaldosen und der Standortebestimmung eine wesent¬ liche Verbesserung erfahren hat. Steyr, am 24. März 1899. Z. 4355. An alle Gemeinde Vorstehungen. Verpflegstaxen in Niederösterreich. Infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 20. Februar 1899, Z. 2274/V, wird nachstehendes Ver¬ zeichnis mit dem Bemerken verlautbart, dass die Verpflegs¬ taxe in den niederösterr. Landessiechen=Anstalten für zahlungs¬ fähige Pfleglinge 80 kr., für die auf Kosten der Bezirks¬ armenfonde Verpflegten 35 kr. pro Kopf und Tag beträgt. Zu Statth. Z. 4400 ex 1899. Verzeichnis der in den allgem. öffentl. Krankenanstalten und Landes¬ Wohlthätigkeitsanstalten in Niederösterreich per Kopf und Tag bestehenden Verpflegsgebüren für das Jahr 1899. Allgemeines öffentliches Krankenhaus Ulrichsstiftung in Allentsteig 85 kr.; k. k. Wohlthätigkeitshaus in Baden 60 kr.; Rath'sches allgem. öffentl. Krankenhaus in Baden 1 fl.; Allgem. öffentl. Krankenhaus in Eggenburg: 1. Classe 1 fl. 50 kr., 2. Cl. 90 kr.; Allgem. öffentl. Krankenhaus in Feldsberg 63 kr.; Allgem. öffentl. Krankenhaus in Hain¬ burg 90 kr.; Kaiser=Franz=Josef=Hofspital in Oberholla¬ brunn 90 kr; Kaiser=Franz=Josef=Bezirksspital in Horn; 1. Classe 1 fl. 35 kr., 2. Cl. 90 kr.; Allgem. öffentl. Kranken¬ haus in Klosterneuburg 85 kr.; in Korneuburg 90 kr. seit 1. November 1898; in Krems 95 kr. seit 1. April 1898; in Melk 90 kr.; in Mödling 1 fl.; in Neunkirchen 1 fl.; in Wiener=Neustadt 1 fl.; Kaiser=Franz=Josef=Krankenhaus in St. Pölten 1 fl.; Allgem. öffentl. Krankenhaus in Stockerau 80 kr.; in Waidhofen an der Thaya 72 kr.; in Waidhofen an der Abbs 85 kr.; in Zwettl 90 kr. K. k. Wiener Krankenanstalten: Allgemeines Krankenhaus 1. Classe 5 fl., 2. Cl. 2 fl. 50 kr., 3. Cl. 1 fl.; Krankenhaus Wieden 1. Classe 5 fl., 2. Cl. 2 fl. 50 kr., 3. Cl. 1 fl.; Kranken¬ Anstalt Rudolfsstiftung 1 fl.; Kaiser=Franz=Josef=Spital 1. Classe 5 fl., 2. Cl. 2 fl. 50 kr., 3. Cl. 1. fl.; Kaiserin¬ Elisabeth=Spital 2. Classe 2 fl. 50 kr., 3. Cl. 1 fl.; Kron¬ prinzessin=Stephanie=Spital 1 fl.; Wilhelminen=Spital 1 fl.; St. Rochus=Spital 1 fl. (Klinik). Niederösterr. Landesge¬ bäranstalt in Wien 1. Classe 4 fl., 2. Cl. 2 fl., 4. Cl. 1 fl. 30 kr. Niederösterr. Findelanstalt in Wien 1 Cl. 23 kr., 2. Cl. 19 kr., 3. Cl. 15 kr. für die bei Blutsverwandten in Pflege befindlichen Findlinge Zweidrittel der Gebür bis zum 6. Lebensjahre im Verpflegsstande. Niederösterreichische Landesirrenanstalten: in Wien, für Ausländer 1 Classe 5 fl. 20 kr., 2. Cl. 2 fl. 60 kr., 3. Cl. 1 fl. 10 kr.; für Niederösterreicher 1. Classe 4 fl. 20 kr., 2. Cl. 2 fl. 20 kr., 3. Cl. 1 fl. 10 kr.; in Klosterneuburg 1 fl.; in Kierling¬ Gugging 1 fl.; in Abbs 1. Classe 4 fl., 2. Cl. 1 fl. 50 kr., 3. Cl. 1 fl.; Landesirren=Zweiganstalt Langenlois 1 fl.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2