Amtsblatt 1899/7 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 16. Februar 1899

3 2. Schaspockenseuche: gegen die Einfuhr von Schafen aus den Comitaten Mo¬ drus=Fiume und Lika=Krava mit der Stadt Carlopago. Bezüglich der Einfuhr von lebenden Schweinen aus den nicht gesperrten Bezirken und Städten Ungarns und Croatien=Slavoniens, sowie der Einfuhr von geschlachteten Schweinen im ungetheilten Zustande gelten nachstehende Be¬ stimmungen: 1. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen aus ganz Ungarn mit Ein¬ schluss der siebenbürgischen Landestheile und Croatien=Sla¬ vonien bleibt auch fernerhin verboten. Als in diese Kategorie fallende Schweine werden alle jene erklärt, welche ein Lebendgewicht unter 120 Kilogramm besitzen. 2. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mast¬ schweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewichte von wenigstens 120 Kilogramm zu betrachten sind, aus Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Landestheile und Croatien—Slavonien nach Oberösterreich ist unter folgenden Bedingungen gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine dürfen nur in solchen Comitaten oder Freistädten zur Verladung und Absendung kommen, welche in dieser Kundmachung für die Ausfuhr von Schweinen nicht als gesperrt erklärt worden sind. b) Solche Schweinetransporte müssen mit die Pro¬ venienz und den Bestimmungsort angebenden Viehpässen, denen die staatsärztliche Gesundheitsbestätigung beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu= und Abladung während der Reisebewegung in die auf dem Viehpasse als Bestimmungsort angegebene Eisenbahnstation transportiert werden. c) Als Eisenbahnstationen, in welche solche Schweine¬ transporte dirigiert werden können, sind für Oberösterreich bis auf weiteres: Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl bestimmt. d) Nach der Ankunft eines solchen Schweinetrans¬ portes in einer Eisenbahnstation ist sofort die thierärztliche Beschau in genauester und gewissenhaftester Weise vorzu¬ nehmen und nur, falls mittels desselben Zuges auch Schweine anderer Provenienz angelangt wären, bis nach deren thierärztlicher Untersuchung und Abtriebe aus der Eisenbahnstation zu verschieben. e) Falls in einem Transporte aus Ungarn oder Croatien=Slavonien Schweine mit einem geringeren Ge¬ wichte als 120 Kilogramm befunden wurden, für welche Constatierung jedoch sich nicht mit der bloßen Ocular¬ schätzung begnügt werden darf, sondern die Abwägung der als untergewichtig betrachteten Thiere vorzunehmen wäre, ist der Transport nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten der Versender mit dem nächsten Eisen¬ bahnzuge in die Aufgabestation zurückzusenden und hiebei strengstens nach dem Ministerial=Erlasse vom 23. November 1889, Z. 21.908, hierämtlicher Erlass vom 26. November 1889, Z. 16.218, vorzugehen. *) Falls in einem solchen Transporte auch nur ein Schwein, welches an Schweinepest (Schweineseuche) oder Schweinerothlauf verendet oder mit Schweinepest (Schweine¬ euche) oder mit Schweinerothlauf behaftet ist, gefunden wird, ist der Transport gleichfalls nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten des Versenders mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabestation zurückzusenden und hievon, sowie im Falle des lit. e dem kgl. ung. Ackerbau=Ministerium in Budapest beziehungsweise der kgl. croat. slav. dalm. Landesregierung in Agram die tele¬ graphische Anzeige zu erstatten und der k. k. Statthalterei zu berichten. g) Falls in einem aus Ungarn oder Croatien=Slavonien einlangenden Transporte ein oder mehrere der Schweinepest (Schweineseuche) oder des Schweinerothlaufs verdächtige Schweine befunden wurden, ist dasselbe oder sind dieselben sofort von den gesunden abzusondern und dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben. Auch wenn kein verdächtiges Schwein vorgefunden wurde, sind die gesund befundenen Thiere mittels Wagen mit Pferdebespannung in die Schlachtstätten zu überführen und längstens binnen 48 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, dass Thiere, unter denen mittler¬ weile die Schweinepest (Schweineseuche) oder der Schweine¬ cothlauf zum Ausbruche käme, dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben sind. 3. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus Ungarn mit Einschluss der siebenbürgischen Theile und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich ist gestattet, jedoch im Hinblicke auf das die Unzulässigkeit der Verwendung des Fleisches von an Schweinepest (Schweineseuche) er¬ krankten Thieren zum menschlichen Genusse aussprechende Gutachten des obersten Sanitätsrathes an folgende Be¬ dingungen geknüpft: a) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen nur im unzertheilten Zustande mittels Eisenbahn in größere Consumorte, in welchen eine genaue und gewissenhafte Fleischbeschau gewährleistet ist, eingeführt werden. Als solche Consumorte, welche zugleich Eisenbahn¬ stationen sein müssen, werden die Städte Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl festgesetzt. b) Solche Fleischsendungen müssen mit einem am Aufgabeorte von einem amtlichen Organe ausgestellten Cer¬ tificate gedeckt sein, welches den Aufgabs= und Bestimmungs¬ ort der Sendung und die Bestätigung enthält, dass dieselben nicht von an Schweinepest (Schweineseuche) oder an Schweinerothlauf erkrankten Thieren herrührt. Solche Sendungen dürfen bis zur Erreichung der Eisenbahnstation des Bestimmungsortes nicht ausgeladen werden. Nach der Ankunft im Bestimmungsorte sind solche Sendungen der genauesten und gewissenhaftesten Fleisch¬ beschau zu unterziehen und sind alle Thiercadaver, welche Zeichen der Schweinepest (Schweineseuche) an sich tragen, oder aus einer anderen Ursache vom menschlichen Genusse auszuschließen sind, endlich insbesondere jene Thiercadaver, welchen die Nieren und das Nierenfett nicht anhaften, dem Wasenmeister zur sofortigen Vertilgung zu übergeben. Uebertretungen dieser Verfügung, durch welche auch die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 18. November 1896, Z. 19.513, außer Wirksamkeit treten, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, am 3. Februar 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. Februar 1899,

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