Amtsblatt 1898/49 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 8. Dezember 1898

4 Die von den Pferdebesitzern angegebenen Daten sind in die Rubriken 4 und 5 des bei der Gemeinde=Vorstehung erliegenden Pferdeclassifications=Ausweises, Formular 2, einzutragen. Die Rubriken 6 und 2 sind leer zu lassen. Gelegentlich dieser Anzeige des Pferdestandes hat der Gemeinde=Vorsteher nach § 12 der obencitierten Durch¬ führungs=Verordnung die Veränderungen in dem Pferdestande, welche in der Zahl der bei der Classi¬ fication im Jahre 1897 als „tauglich“ befundenen und den überhaupt im Mobilisierungsfalle auf dem Assentplatze zu erscheinenden Pferde eingetreten sind, festzustellen und selbe durch entsprechende Ausfüllung in den Rubriken 4, 5 und 8 des Classifications=Ausweises ersichtlich zu machen. Hiebei hat der Herr Gemeinde=Vorsteher den Pferde¬ besitzern jene Pferde anzugeben, welche im Mobilisierungs¬ falle am Assentplatze zu erscheinen haben. Die Veränderungen, welche taugliche Pferde betreffen, sind in der Rubrik „Anmerkung“ des Classifications¬ Ausweises und im Tauglichkeits=Verzeichnisse ersichtlich zu machen. In der Zeit zwischen 1. Februar und Ende März hat sich eine aus dem Herrn Gemeinde=Vorsteher und zwei durch die Gemeinde=Vertretung aus ihrer Mitte gewählten, womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Ver¬ trauensmännern bestehende Commission auf Grund des Classifications=Ausweises und des Tauglichkeits=Verzeichnisses von der Richtigkeit der von den Pferdebesitzern gemachten Angaben zu überzeugen. Sodann ist der Classifications=Ausweis abzuschließen, sind aus dem Tauglichkeits=Verzeichnisse jene Pferde auszu¬ scheiden, welche aus der Gemeinde getreten sind, und sind beide Behelfe behufs Ueberprüfung zuverlässig bis 1. April 1899 hieher einzusenden. Nachdem die Gemeinde=Vorstehungen sehr häufig die Veränderungen im Pferdestande irrig eintragen, so mache ich dieselben auf das Formulare 2 zu § 4 der Durch¬ führungs=Bestimmungen (Classifications=Aus¬ weis) zum Pferdestellungsgesetze, in welchem genau die Eintragung der Veränderungen des Pferdestandes ersichtlich gemacht ist, besonders aufmerksam. Ich erwarte von den Herren Gemeinde Vorstehern die strenge Ueberwachung der Anzeige und Evidenz der Pferde. Schließlich verweise ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die hierämtlichen Erlässe vom 16. August und 7. October 1892, Z. 9679 und 11.384 (Amts¬ blatt Nr. 33 und 41), nach welchem sich die Gemeinde¬ Vorstehungen genau zu halten haben. Steyr, am 6. December 1898. Z. 16.581. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Polizeiaufsicht der Josef Pürstinger. Josefa Pürstinger, kath., ledig, 30 Jahre alt, zu¬ ständig nach Garsten, wurde mit dem h. a. rechtskräftigen Erkenntnisse vom 26. October 1898, Z. 15.916, unter An¬ weisung der Ortsgemeinde Garsten als Aufenthaltsrayon auf die Dauer von zwei Jahren unter Polizeiaussicht gestellt. Derselben werden hiedurch in Anwendung des § 9 des Gesetzes von 10. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 108, folgende Beschränkungen und Verpflichtungen auferlegt: 1. Darf dieselbe den ihr zugewiesenen Aufenthalts¬ Rayon ohne Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr nicht verlassen. 2. Die Genannte ist verpflichtet, jeden Wechsel Ihrer Wohnung noch am selben Tage der Gemeinde=Vorstehung sowohl des früheren als des neuen Aufenthaltsortes behufs sofortiger Anzeige an die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu melden. 3. Dieselbe ist verpflichtet, sich am ersten Sonntage eines jeden Monates bei der Gemeinde=Vorstehung Garsten des jeweiligen Aufenthaltsortes persönlich zu melden und über ihren Unterhalt oder Erwerb auszuweisen. 4. Es kann bei derselben zum Zwecke der polizeilichen Aufsicht jederzeit eine Haus= oder Personsdurchsuchung vor¬ genommen werden. Diese Polizeiaufsicht beginnt mit 10. December 1898, als dem Tage der Entlassung aus der neuerlichen Strafhaft, und endet daher mit 10. December 1900. Sollte dieselbe während dieser Zeit ohne hierämtliche schriftliche Bewilligung außerhalb des Gemeindegebietes Garsten betreten werden, so wäre sie zu verhaften und dem der Oertlichkeit nach zuständigen k. k. Bezirksgerichte einzu¬ liefern. Steyr, am 3. December 1898. Z. 17.682. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung der Zigeunerin Apollonia Ruzicka. Im Markte Ebersberg, Kreis Oberbayern, wurden am 22. August l. J. drei legitimationslose Mädchen aufge¬ griffen. Nach den bisherigen Ermittlungen heißen dieselben Karoline, Anastasia und Anna Ruzicka, sind 14, be¬ ziehungsweise 9 und 3 Jahre alt und die illegitimen Kinder der angeblich nach Boskowitz in Mähren zuständigen Apollonia Ruzicka. Nach Bericht des königl. bayerischen Bezirksamtes Ebersberg sollen diese Kinder in Bosenitz in Mähren, be¬ ziehungsweise in Tabor in Böhmen die Zuständigkeit anzu¬ sprechen haben. Ihr außerehelicher Vater, der Zigeuner Josef Ruzicka, verbüßt zur Zeit in Pilsen wegen schweren Diebstahls eine längere Kerkerstrafe. Nach einem an diesen gerichteten Briefe ist die Apol¬ lonia Ruzicka am 15. September l. J. in Bischofteinitz gewesen, und besteht hiernach die Vermuthung, dass sie sich zur Zeit in Oesterreich herumtreibt. Zufolge Schreibens der königl. Regierung von Ober¬ bayern in München vom 6. November 1898, Z. 40.047, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden angewiesen, behufs Ausfindigmachung der Apollonia Ruzicka Erhebungen zu pflegen und bei Be¬ tretung der Apollonia Ruzicka, dieser, welche sich angeblich auf der Suche nach ihren Kindern befinden soll, Kenntnis von dem Aufenthalte derselben, welche derzeit in Ebersberg¬ verpflegt werden, zu geben, sie aber zum Ausweise über die

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