Amtsblatt 1898/49 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 8. Dezember 1898

3 3. Ausweis über den Stand des Veterinär=Personales. Die Cur= und Hufschmiede sind mit Angabe des vollen Namens, des Wohnortes unter genauer Anführung der Prüfungszeugnisse (Absolutorium) wann und wo dieselben ausgestellt wurden — auszu¬ weisen. Hat ein Domicilwechsel eines Cur= und Hufschmiedes stattgefunden, oder ist ein Huf¬ schmied durch Tod in Abgang gekommen, so ist dies im Berichte zu bemerken. 4. Vieh= und Fleischbeschau. Hinsichtlich der Vieh= und Fleischbeschau wird bemerkt, dass in dem Ausweise auch die Nothschlachtungen von allen Hausthiergattungen aufzunehmen sind; diesem Ausweise sind auch die Verzeichnisse der Vieh= und Fleischbeschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durchführungs¬ Verordnung zu § 8 des Thierseuchengesetzes, in welchem der Name und Wohnort des Beschauers, die demselben als Beschaubezirk zugewiesenen Ortschaften, die Entlohnung und die Anstellungsdecrete derselben mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres anzuführen sind, beizuschließen. Jene Gemeinden, in welchen die Vieh= und Fleischbeschau Aerzten, Thierärzten oder Curschmieden übertragen ist, haben auch die Nachweisungen über das Vorhandensein der Tuberculose (Perlsucht) der Rinder zu liefern und sich hiebei des im Amtsblatte Nr. 50 ex 1891 vorgeschriebenen Formulars zu bedienen. 5. Ausweis über Infections=, Invasions= und andere Krankheiten. Auch dieser Ausweis ist nach Thunlichkeit genau aus¬ zufüllen; behufs richtiger Ausfüllung haben sich die Gemeinde¬ Vorstehungen an die Curschmiede, Wasenmeister und sonstige achkundige Personen zu wenden. 6. Nachweisungen über die Viehmärkte. Die zur Abhaltung von Viehmärkten berechtigten Ge¬ meinden haben unter Vorlage der Viehmarkts=Nachweisungen über den Handelsverkehr, die Preisnotierungen der ein¬ zelnen Thiergattungen, die Handelsrichtung, den Zutrieb der Thiere 2c. zu berichten. 7. Wasenmeistereien. Jene Gemeinde, in deren Gebiet ein Wasenmeister ansäßig ist, hat den Namen und Wohnort des Abdeckers im Allgemeinberichte anzuführen und zu bemerken, ob eine Aenderung im Umfange des Abdeckerbezirkes oder Neu¬ herstellung von Einrichtungen 2c. in der Abdeckerei noth¬ wendig sind. 8. Ausweise über Pferdeversicherungs=Vereine. Jene Gemeinde, in deren Gebiete die Sitze von Pferde=(Vieh=Versicherungsvereinen bestehen, hat die Aus¬ weise über die Thätigkeit (Gebarungswesen) dieser Vereine, und die Nachweisung über die im Jahre 1898 durch Tod oder andere Ursachen in Abgang gekommenen versicherten Pferde (Rinder) schließlich nach dem Jahresberichte bei¬ zufügen. 9. Ausweis über den Stand der Vieh, Schweine=, Stechvieh= und Spanferkelhändler. Die in der Gemeinde ansäßigen Vieh=, Schweine, Stechvieh= und Spanferkelhändler sind durchwegs unter An¬ gabe des Vor= und Zunamens, Wohnortes, Standortes des Gewerbes, Datum und Zahl des Gewerbescheines in einem Verzeichnisse anzuführen. Die Formularien zu den in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 bezeichneten Ausweisen können aus der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Schließlich werden die Gemeinde=Vertretungen beauf¬ tragt, die Anzahl der im Jahre verkauften Spanferkeln aus der ganzen Gemeinde bekanntzugeben; zu diesem Behufe sind dieselben aus den Juxtahesten der Viehpässe zusammen¬ zuzählen. Steyr, 6. December 1898. Z. 18.086 An alle Gemeinde=Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Köhrung. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Gesetzes vom 23. November 1883, Gesetz und Verordnungsblatt Nr. 27, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, dass die Anmeldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1899 bis längstens 5. Jänner 1899 h. a. schriftlich oder mündlich zu erstatten sind. Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die genaue Angabe der Abstammung, Farbe, Alters, sowie den Standort des Hengstes zu enthalten. Steyr, 6. December 1898. Z. 18.084 An alle Gemeinde Vorstehungen. Anzeige des Pferdestandes und Evidenz der kriegs¬ diensttauglichen Pferde im Jahre 1899. In Gemäßheit des § 2 und 3 der Durchführungs¬ Bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 hat die Anzeige der Pferde durch die Pferde¬ besitzer jährlich stattzufinden und demnach pro anno 1899, nachdem keine Classification in diesem Jahre durchgeführt wird, in der Zeit vom 20. Jänner bis 31. Jän¬ ner d. J. zu erfolgen. Die Gemeinde=Vorsteher haben somit die Pferdebesitzer 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in orts¬ üblicher Weise aufzufordern, den Stand der in ihrem Besitze befindlichen sämmtlichen Pferde (auch Fohlen unter 4 Jahren) in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner 1899 dem Gemeinde=Vorsteher anzuzeigen. Von der Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und der Zucht¬ anstalten des Staates, c) die Pferde des Militär=Aerars und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Pferde; a) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschaftspersonales. Der Aufforderung ist beizufügen, dass nach § 14 der Durchführungs=Bestimmungen Pferdebesitzer, welche die recht¬ zeitige Anzeige ihres Pferdestandes unterlassen, ohne sich genügend zu rechtfertigen, oder welche bei der Anzeige un¬ richtige Angaben über ihren Pferdestand machen, straffällig werden.

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