Amtsblatt 1898/41 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Oktober 1898

Nr. 41 Amts-Blatt 1898. der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 13. October. Z. 1742/B.=Sch.=R. Concurs=Ausschreibung. An der zweiclassigen Volksschule in Eberstallzell kommt die Lehrerstelle zur definitiven Besetzung. Mit derselben sind ein Jahresgehalt von 600 fl., die Quinquennalzulagen per 50 fl. und ein Naturalquartier verbunden. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Tauf¬ scheine, dem Reise= und Lehrbefähigungszeugnisse, dem Nach¬ weise über die Befähigung zur subsidiarischen Ertheilung des katholischen Religionsunterrichtes und den Ausweisen über ihre gesammte bisherige Dienstleistung oder statt der letzteren mit einer beglaubigten Standestabelle belegten Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienstwege binnen drei Wochen vom Tage der ersten Verlautbarung dieser Concurs=Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ hieramts einzubringen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 8. October 1898. Z. 14.765. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Widerruf. Im Nachhange zu dem im Amtsblatte Nr. 637, Z. 14.171 enthaltenen Auftrag werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden in die Kenntnis gesetzt, dass die Identität der am 7. September in Haasenufer, Gemeinde Pucking angeschwemmten männlichen Leiche in der Person des nach Käsmark (Ungarn) zuständigen Eduard Begazi festgestellt wurde. Steyr, am 1. October 1898. Z. 15.271. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Im Nachhange zu dem hohen Statthalterei=Erlasse vom 21. Juli l. J., Z. 1982/Präs. (hierämtliche Intimation vom 26. Juli l. J., Amtsblatt Nr. 30), mit welchem eine Landes¬ sammlung in Oberösterreich für die durch Erdbeben betroffenen Bewohner der Gemeinde Sin in Dalmatien angeordnet wurde, wird den Gemeinde=Vorstehungen mitgetheilt, dass durch die nunmehr vollendeten Erhebungen der Einschätzungs¬ Commissionen der durch das Erdbeben verursachte Schade in der genannten Gemeinde folgendermaßen festgestellt wurde. Im ganzen wurden 2365 Wohn= und Wirtschafts¬ gebäude beschädigt. Der effective Schaden wurde mit dem Betrage von 363.696 Gulden erhoben, wobei die Cultusbauten, fünf zer¬ störte Pfarrhöfe und zwei Kirchen, nicht inbegriffen erscheinen. Von diesem Schaden entfällt auf die im Erdbeben¬ centrum gelegenen fünf Wirtschaften allein der Betrag von 189.176 Gulden. Diese letztere Schadenssumme erscheint eine überaus große, wenn man in Betracht zieht, dass dieselbe eine Be¬ völkerung von nur 2308 Seelen belastet, welche lediglich auf den Ertrag von Grund und Boden angewiesen, an Grundsteuer nur den Betrag von jährlichen 7256 fl. 29 kr., an Hausclassensteuer nur eine Summe von 528 fl. 15 kr. entrichDtei te . s bietet ein beredtes Zeugnis, wie überaus hart die Bevölkerung durch die Erdbebenkatastrophe heimgesucht wurde, umsomehr als die Preise für Bau=Materialien sowie die Arbeitslöhne infolge des Erdbebens und der nothwendig gewordenen Restaurierungsarbeiten und Neubauten eine bedeutende Steigerung erfahren haben und diese die Lage der betroffenen Landvölkerung nur verschlimmernde That¬ sache bei der Schadenbeurtheilung nicht in Betracht gezogen wurde. Steyr, am 10. October 1898. Z. 14.081. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Aichung österreichischer Ruderschiffe auf der Donau. Unter Bezugnahme auf die im Reichsgesetzblatte für das Jahr 1898 unter Nr. 126 verlautbarte Verordnung des hohen k. k. Handelsministeriums im Einvernehmen mit den hohen k. k. Ministerien des Innern und der Finanzen vom 26. Juni 1898, mit welcher eine Vorschrift über die Aichung der österreichischen hölzernen Ruderschiffe auf der Donau erlassen wurde, wird den Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 16. August l. J., Z. 13.401/VI, Nachstehendes eröffnet: Hölzerne Ruderfahrzeuge, welche nach § 1 der citierten Verordnung der Aichung zu unterziehen sind, verkehren erfahrungsgemäß nur auf der Donau; es findet sohin ein Uebertreten solcher Fahrzeuge aus den Nebenflüssen nicht statt und genügt es daher für den Bedarf vollkommen, wenn hiemit die drei k. k. Strombauleitungen Aschach, Linz und Grein, unter welche die oberösterreichische Donaustrecke hin¬ sichtlich des Wasserbaudienstes aufgetheilt ist, im Sinne des § 8 der Verordnung als Schiffsaichbehörden activiert werden.

2 Für die möglichste Verlautbarung der gleichzeitig auch im Landesgesetzblatte publicierten Verordnung vom 26. Juni 1898 insbesonders in den Kreisen der Schiff¬ fahrttreibenden ist Sorge zu tragen. Steyr, am 6. October 1898. Z. 15.235. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. September bis 2. October 1898. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Weißenbach, Ort¬ schaften Vorderweißenbach, Weißenbach; Gemeinde Sandl, Ortschaften Hundsberg, Viechtberg. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ort¬ schaft Andorf; Gemeinde Ebelsberg, Ortschaft Oiden. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Helfenberg; Gemeinde Klaffer, Ortschaften Freundorf, Klaffer; Gemeinde und Ortschaft Lichtenau; Gemeinde Schönegg, Ortschaften Piberschlag, Kandlschlag, Stollnberg; Gemeinde und Ortschaft St. Ulrichsberg. 4. Bezirk Schärding: Gemeinde Taufkirchen, Ortschaft Laufenbach. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Thann. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Sandl, Ortschaft Rosenhof, Sandl; Gemeinde und Markt Zwettl. 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Markt Haag. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Allhaming, Ortschaft Sipbach. 4. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Marchtrenk. 5. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaft Eysnfeld. Steyr, 9. October 1898. Z. 14.984. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. September bis 26. September 1898. 1. Rotz. Bestehen der Seuche. Bezirk Schärding: Gemeinde Zell a. d. Pram, Ortschaft Fuckersberg. 2. Rände. Bestehen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hörsching, Ortschaft Holzleiten. 3. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Oberweißenbach, Ortschaft Vorderweißenbach; Gemeinde Sandl, Ortschaften Rosenhof, Sandl; Gemeinde und Ortschaft Zwettl. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ausfelden, Ort¬ schaft Andorf. 3. Bezirk Ried: Gemeinde und Markt Haag. 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Helfenberg; Gemeinde Klaffer, Ortschaften Freundorf, Klaffer; Gemeinde Schönegg, Ortschaft Piberschlag; Gemeinde Ulrichs¬ berg, Ortschaften Kandelschlag, Stollberg, Ulrichsberg. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Allhaming, Ortschaft Sipbach; Gemeinde Gleink, Ortschaft Thann. 6. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaft Eysnfeld. 7. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Marchtrenk. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Mengersdorf. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ort¬ schaften Ansfelden, Freindorf; Gemeinde Kronstorf, Ort¬ schaften Pühring, Thalling; Gemeinde Lorch, Ortschaft Kottingrath; Gemeinde Ostering, Ortschaft Hausleiten; Gemeinde und Ortschaft Pasching. 3. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft St. Ge¬ orgen a. d. Gusen. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaften Pergern, Pesendorf. 4. Schweinepest. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Molln, Ortschaft Ramsau; Gemeinde Pankraz, Ortschaft Dirnbach; Ge¬ meinde Schlierbach, Ortschaft Hausmaning; Gemeinde und Ortschaft Klaus. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weyer, Land, Ortschaft Unterlaussa. Steyr, 4. October 1898. Z. 14841. An alle Gemeinde Vorstehungen. Der Club der Plastiker der Genossenschaft der bildenden Künstler in Wien hat die Aufmerksamkeit des k. k. Mini¬ steriums für Cultus und Unterricht auf den Umstand ge¬ lenkt, dass die Gemeindevertretungen als auch Comités, welche die Errichtung von öffentlichen Denkmälern planen, sich zur Herstellung von Entwürfen und zur Ausführung künstlerischer Arbeiten häufig an gewerbliche Unternehmen (Steinmetze und Erzgießereien) wenden, welche nur in seltenen Fällen zu einer künstlerischen Conception eines Denk¬ males und zur Ausführung der wesentlichen Theile desselben berufen sind. Obgleich der Club der Plastiker die Schwierigkeiten, welche sich einer gründlichen Besserung dieser Verhältnisse entgegenstellen, nicht übersieht, so erhofft er doch von einer bezüglichen Aufklärung der Gemeindevertretungen die Ver¬ meidung mancher Missgriffe und die Verbreitung der Er¬ kenntnis, dass öffentliche Denkmäler auch von bescheidenem Umfange als Wertmesser des Kunstsinnes und Kunstvermögens eines Volkes gelten, und dass ein Denkmal seiner Haupt¬

3 aufgabe um so besser entspricht, je mehr es durch künst¬ lerischen Gehalt anspricht und fesselt. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 24. August d. J., Z. 14.915/II, werden die Gemeinde¬ vorstehungen daher darauf aufmerksam gemacht, dass es sich empfiehlt, dass bei Errichtung öffentlicher Denkmäler zur Herstellung der Entwürfe und zur Ausführung der künst¬ lerischen Arbeiten im Wege des directen Auftrages oder im Wege der Concurrenz ausübende Künstler herangezogen werden, und dass denselben in rein künstlerischen Fragen ein entscheidender Einfluss gewahrt bleiben möge. Steyr, 7. October 1898. Z. 15.234. An sämmtliche Sanitäts-Gemeindevorstehungen und die Herren Gemeinde-Aerzte. Verwendung des Desinfektionsmittels Formaldehyd. Auf Grund des infolge Initiativantrages des n.=ö. Landes=Sanitätsrathes auf Einreihung des Formaldehyds unter die officiellen Desinfectionsmittel eingeholten Gut¬ achtens des Obersten Sanitätsrathes, welches Gutachten im „Oesterreichischen Sanitätswesen“ zur Veröffentlichung ge¬ langt, hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 23. September 1898, Z. 282, gestattet, dass Formaldehyd über Anordnung der sachverständigen ärztlichen Sanitätsorgane (Amtsärzte, Gemeindeärzte) zur Desinfection solcher inficierter Objecte verwendet werde, bei welchen es lediglich auf die Desinfection der inficierten Oberfläche an¬ kommt und welche durch Desinfection mit anderen Des¬ infectionsmittel, insbesondere mit heißem Wasserdampfe, be¬ schädigt würden, wie Bürsten, Kämme, Leder, Pelzwerk u. dgl. Das Formaldehvd kann zu Desinfectionszwecken ver¬ wendet werden: 1. in Form einer 10 %igen wässerigen Lösung des Formalins (einer im Handel vorkommenden 40%igen wässerigen Lösung des Formaldehyds), welche zum Abwaschen der zu desinficierenden waschbaren Gegen¬ stände verwendet oder mittelst Sprays auf alle Stellen der Oberfläche der zu desinficierenden Objecte vertheilt wird; 2. in Gasform, indem durch Entwicklung von Formaldehyddämpfen am besten mittelst Erhitzens kleiner, in Pastillenform gebrachter Quantitäten von Paraformaldehyd Trioxymethylen) in besonderen hiezu construierten Desin¬ fectionsapparaten, wie die Schering'schen Desinfectionslampen, auf die zu desinficierenden Gegenstände eingewirkt wird. Da das Formaldehydgas die Schleimhäute reizt, ist bei diesem Desinfectionsverfahren eine besondere Vorsicht zur Hintanhaltung der stärkeren Einwirkung desselben auf die Augen und auf die Luftwege durch Einathmung geboten. Die Desinfection von Räumen mit Formaldehydgas wird in der Weise vorgenommen, dass in dem unter Ver¬ stopfung von Fugen und Spalten möglichst luftdicht ge¬ schlossenen Raume mittelst der Schering'schen Desinfections¬ lampe Formaldehydgas entwickelt und der mit diesem Gase gefüllte Raum durch 24 Stunden geschlossen gehalten wird. Zur vollständigen Desinfection sind 2 Gr. Para¬ formaldehyd (Trioxymethylen) (2 Pastillen zu je 1 Gr.) pro¬ 1 m erforderlich. Nach dem Oeffnen des desinficierten Raumes kann der stechende Geruch des Formaldehydgases durch Lüften, rascher jedoch durch zum Verdunsten gebrachte Ammoniak¬ flüssigkeit beseitigt werden. Einzelne Gegenstände, deren Oberfläche desinfisciert werden soll, werden in der Weise mittelst Formaldehydgas desinficiert, dass dieselben in einem dichtgeschlossenen, mit Formaldehydgas gefüllten Behälter frei aufgehängt und durch 24 Stunden der Einwirkung des Formaldehydgases über¬ lassen werden. Kleider und Wäschestücke, welche in einem solchen Behälter desinfisciert werden sollen, müssen aufs sorgfältigste ausgebreitet werden, wobei in die Taschen und Aermel der Kleidungsstücke mit Formaldehydlösung getränkte Zeug= oder Papierstücke eingelegt werden. Zur Desinfection von voluminösen Gegenständen, wie von gefütterten Kleidungsstücken, Matratzen, Polstern, Ueber¬ betten, Ballen von Effecten u. dgl., bei welchen es sich nicht nur um die Desinfection der Oberfläche, sondern auch um die sichere Abtödtung der im Innern etwa befindlichen In¬ fectionskeime handelt, ist das Desinfectionsverfahren mittelst Formaldehydgas nicht geeignet. Da durch das Formaldehydgas lediglich Infections¬ keime, welche an der Oberfläche der betreffenden Gegenstände haften, sicher abgetödtet werden, die Wirksamkeit des Formal¬ dehydgases ferner von der genauen Ausführung des Des¬ infectionsverfahrens, insbesondere von der sorgfältigen Ab¬ dichtung des zu desinficierenden Raumes abhängt, so ist es nothwendig, Formaldehydgas=Desinfectionen nur nach An¬ ordnung der ärztlichen Sanitätsorgane und unter sachver¬ ständiger Ueberwachung vorzunehmen. Hievon werden die Sanitäts=Gemeindevorstehungen und die Herren Gemeindeärzte zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 3. October 1898, Z. 17.284/V, zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Steyr, 8. October 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdrucker E

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