Amtsblatt 1898/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. August 1898

2 Auf diese Weise wird thatsächlich vom Auslande aus die ärztliche Praxis und der Verschleiß mit Medicamenten, ja selbst mit Geheimmitteln im Inlande von hiezu nicht berechtigten Personen oder Unternehmungen gewerbsmäßig betrieben, und werden auf diese Art sowohl die Bestimmungen des Strafgesetzes (§§ 343—345), als auch die diesfälligen Medicinal=Vorschriften übertreten, da die Ausübung der ärzt¬ lichen Praxis im Inlande nur im Inlande approbierten Staatsangehörigen zusteht, die Einfuhr von Arzneien aus dem Auslande für Privatpersonen ohne besondere Bewilli¬ gung der politischen Landesbehörde nicht gestattet und der Vertrieb von Geheimmitteln im Inlande überhaupt ver¬ boten ist. Da diese Personen, beziehungsweise Institute die Cur¬ pfuscherei und den verbotswidrigen Arzneihandel vom Aus¬ lande aus betreiben, ist es schwierig, gegen dieselben direct vorzugehen. Wohl aber kann hierlands jenem Vorgehen entgegengetreten werden, welches zur Verübung der bezeichneten Delicte beiträgt oder Helferdienste leistet. Zum Zwecke der Eindämmung des erwähnten Unfuges wird zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 30. Juli l. J., Z. 13.622/V, untenstehend ein Ver¬ zeichnis jener Artikel, welche bereits durch specielle Erlässe verboten sind, mit der Weisung mitgetheilt, den Arzneimittel¬ Verkehr in und außerhalb der Apotheken, insbesondere hin¬ sichtlich der sogenannten ausländischen Specialitäten auf das genaueste zu überwachen, sowie im gegebenen Falle die Intervention der Gerichte, an welche gleichzeitig von Seite des hohen k. k. Justizministeriums die entsprechenden Weisungen ergehen, in Anspruch zu nehmen und auf das thatkräftigste zu unterstützen. Ueber allfallsige diesbezügliche Vorkommnisse ist auch hieher Bericht zu erstatten. Steyr, am 9. August 1898. Zur Statth. Z. 13.622/V. Verzeichnis der durch Medicinal-Verordnungen verbotenen Geheimmittel¬ und Arzneizubereitungen. 1. Hofkanzlei=Decret vom 15. Sept. 1833, Z. 21.227. Verboten sind: Schneeberger Nießpulver, Schwedisches Elixier, Santa=Tosca = Pillen, Franz'sche Lebensessenz, Augsburger Lebensessenz, Filicin=Pillen, Blutreinigende Pillen, Jena'sche Tropfen, Nürnberger Wundbalsam, Sehofer'scher Balsam, Lebensessenz, Lebensessenz=Balsam, Haas'sche Pillen, Spyker Balsam, Frankfurter Pillen, Redlinger Pillen, Vergagnis antiscorputisches Elixier, Schauers Balsam, Kiesowsche Lebensessenz, Bauers Pflaster, gehörstärkendes Oel, Eng¬ lisches Gichtpapier. 2. Erlass des k. k. Staatsministeriums vom 29. Oct. 1865, Z. 20.069: Verbot der medicinischen Kräuter=Cigaretten von Dr. Löwy in Wien. 3. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 26. Februar 1870, Z. 16.785, und vom 12. Jänner 1885, Z. 17.428. Verbot des Pagliano=Syrup, 4. Erlafs des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. März 1882, Z. 4244. Verbot des Geheimmittels „Karpathen=Kräuter=Elixier“ des B. Fuchs in Malatzka. 5. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, der Finanzen und des Handels vom 25. April 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 46). Verbot der Einfuhr der „Honf Cigaretten“ oder „Indischer Cigaretten“ der Firma Grimauli & Comp. in Paris. 6. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Juni 1885, Z. 8599. Verbot der Jäger'schen Anthropin¬ Pillen. 7. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, des Handels und der Finanzen vom 7. April 1886 (R.=G.=Bl. Nr. 53). Verbot der Einfuhr der elektro=homöopathischen Heilmittel des Grafen Mattei. 8. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern und des Handels vom 17. Juli 1886 (R.=G.=Bl. Nr. 126). Ver¬ bot der Geheimmittel „Hopern“ und „Hopern=Beer“. 9. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. October 1886, Z. 14.741. Verbot der Specialitäten des Apothekers Josef Fürst in Prag: Gastrophon, Karolinen¬ thaler=Davidthee und Halspulver des Apothekers Praskowitz. 10. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 13. October 1888, Z. 12.965. Verbot der „Homeriana“. 11. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 31. December 1889, Z. 24.277. Verbot der Einfuhr des Geheimmittels „Sanjana“. 12. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. April 1890, Z. 5312. Verbot der Warner'schen Safe¬ Cur=Artikel. 13. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 29. Juli 1890, Z. 14.582. Verbot der Einfuhr der Arznei¬ zubereitung „Nachener Thermensalbe“. 14. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. August 1890, Z. 16.115. Verbot des Geheimmittels „Biscuits=Depuratiss“ von Ollivier in Paris. 15. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. October 1890, Z. 11.511. Verbot der Abgabe der Parai'schen Arzneizubereitungen. 16. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. April 1891, Z. 1404. Verbot der „Marienbader Re¬ ductionspillen“ 17. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. Mai 1891, Z. ad 2066. Verbot des Geheimmittels „Mentholischnupfpulver“. 18. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 16. August 1891, Z. 16.460. Verbot der „Marienbader Entfettungspillen“. 19. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Februar 1892, Z. 9876 ex 1891. Verbot der von der Firma F. A. Richter & Comp. in Rudolstadt erzeugten, mit einer Anker=Schutzmarke versehenen zusammengesetzten Arznei¬ bereitungen: Anker=Pain=Expeller, Anker=Stomakal, Anker¬ Loxa=Pillen, Anker=Betel=Honig, Anker=Tamaroni, Anker¬ Kongo=Pillen, Anker=Kafir=Pillen, Anker=Magenpulver, Anker¬ Sarsaparillian, Anker=Ferrola, Anker=Inga=Pastillen, Anker¬ Makoa=Pillen, Anker=Krakolos, Anker=Penagno=Pastillen, Anker=Lagosa=Salbe, Anker=Bolamo=Salbe, Anker=Flechten¬ Salbe. 20. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, der Finanzen und des Handels vom 29. September 1892 R.=G.=Bl. Nr. 179). Verbot der Herstellung, der Einfuhr und des Vertriebes des „Weißmann'schen Schlagwassers“ der Einfuhr und des Vertriebes des „Oleum Baunscheidt und des unter dem Namen „Lebenswecker“ in Verkehr ge¬ brachten Scarifications=Instrumentes. 21. Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern vom 24. December 1893, Z. 30.469, und vom 20. Sept. 1894, Z. 20.067. Verbot des „Wunderbalsam“ und der „Eng¬ lischen Wundersalbe“ von A. Thierry in Pregrada (Croatien). 22. Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. Mai 1854, Z. 9003. Verbot des „Dr.=Spudäus=Lebens¬ Balsam“. 23. Verordnung der k. k. Ministerien des Innern, der Finanzen und des Handels vom 17. Juni 1894

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