Amtsblatt 1898/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. Juni 1898

4 verschreiben, wobei die Gebrauchsanweisung (Signatur) der betreffenden Arznei stets genau anzugeben ist, und die Be¬ zeichnung „Nach Bericht" vermieden werden soll. Hinsichtlich der gehäuften Verschreibung von Recepten für Heil= oder Ordinationsanstalten, wobei die Recepte den einzelnen Kranken nicht eingehändigt, sondern in Form so¬ genannter Medicamentenextracte zur Dispensation in die Apotheke übermittelt werden, sind im Sinne der vorstehenden Anordnungen die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, damit Verwechslungen von Arzneien durch auffällige und deutliche Kenntlichmachung ihrer Bestimmung für den inner¬ lichen oder äußerlichen Gebrauch am Gefäße thunlichst ver¬ mieden werden. 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kund¬ machung in Wirksamkeit. Steyr, am 17. Juni 1898. Z. 9506. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Z. 10.583/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperr¬ gebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 8. Juni d. J., Z. 18.982, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16, ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Aus den Regierungsbezirken Stralsund, Posen, Magde¬ burg und Merseburg im Königreiche Preußen, sowie aus den Kreishauptmannschaften Leipzig und Zwickau des König¬ reiches Sachsen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 17. Mai d. J., Z. 8740/II, ver¬ fügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der Linzer Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 14. Juni 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 18. Juni 1898. Z. 8468. Arbeitsbuch=Verlust. Josef Karel, 1873 in Beist, Bezirk Pardubitz in Böhmen geboren und dorthin zuständig, katholisch, ledig, Maschinenschlosser, zeigte an, dass er auf der Straße von Sierning nach Steyr sein Arbeitsbuch verloren hat. Dieses unbekannt von welcher Gemeinde ausgestellte Arbeitsbuch wird hiemit als ungiltig erklärt. Im Auf¬ findungsfalle ist dasselbe hierher zu übersenden. Steyr, am 18. Juni 1898. Z. 9393. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. Juni bis 10. Juni 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde Reichersberg, Ortschaft Kammer; Gemeinde Senftenbach, Ortschaft St. Ulrich. 2. Rotz. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Schärding: Gemeinde Zell a. P., Ortschaft Schwaben. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Sipbachzell, Ortschaft Schnarndorf. 3. Bläschenausschlag. Bestehen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde St. Wolfgang, Ortschaften Graben, Russbach. 4. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde Tragwein, Ortschaft Lugendorf. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde Schardenberg, Ortschaft Ingling. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Lorch, Ortschaft Hiesendorf. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Nadernberg. Steyr, am 16. Juni 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelt. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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