Amtsblatt 1898/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. Juni 1898

Amts-Blatt Nr. 25, Z. 9553. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Seine k. u. k. apostolische Majestät haben mit Aller¬ höchster Entschließung vom 24. Mai d. J. dem vom Land¬ tage des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns beschlossenen Gesetzentwurfe, womit eine Straßenpolizeiordnung für die öffentlichen nichtärarischen Straßen und Wege im Erzherzog¬ thume Oesterreich ob der Enns erlassen wird, die Allerhöchste Sanction allergnädigst zu ertheilen geruht. Hievon werden alle Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 6. Juni l. J., Z. 9916/I, mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, dass die Verlautbarung dieses Gesetzes durch das Landesgesetz¬ und Verordnungsblatt und durch die amtliche „Linzer Zeitung“ veranlasst wurde. Bei der Wichtigkeit, welche das Gesetz für die Ver¬ kehrsverhältnisse im allgemeinen besitzt, wird den Gemeinde¬ Vorstehungen besonders empfohlen, sich mit den Bestimmungen des Gesetzes vertraut zu machen. Steyr, am 19. Juni 1898. Z. 9431. An alle Gemeinde Vorstehungen. Seine k. u. k. apostolische Majestät haben mit Aller¬ höchster Entschließung vom 24. Mai d. J. dem vom Land¬ tage des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns beschlossenen Gesetzentwurfe, womit die Bestimmungen der §§ 3, 5, 19 und 20 der Landesbauordnung für Oberösterreich vom 13. März 1875 (L.=G.=Bl. Nr. 15) abgeändert werden, die Allerhöchste Sanktion allergnädigst zu ertheilen geruht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 7. Juni l. J., Nr. 9968/I, mit dem Beifügen verständigt, dass die Ver¬ lautbarung dieses Gesetzes durch das Landesgesetz= und Ver¬ ordnungsblatt und durch die amtliche „Linzer Zeitung“ ver¬ anlasst wurde. Steyr, am 20. Juni 1898. Z. 8435. An die hochwürdigen Pfarrämter, die Gemeinde¬ Vorstehungen und Ortsschulräthe. Kaiser-Jubiläums=Stiftung für Militärwaisen. Der Verein zur Errichtung einer Kaiser-Jubiläums¬ Stiftung für Militärwaisen in Wien hat nachstehenden Auf¬ ruf ergehen lassen: 1898. „Den erhabenen Intentionen unseres allgeliebten Monarchen gemäß, soll am 2. December 1898, zum ewigen Andenken an die glorreiche 50jährige Regierung Sr. Majestät, eine „Kaiser=Jubiläums=Stiftung für Militärwaisen“ ins Leben gerufen werden. Da nur durch das Zusammenwirken mit vereinten Kräften Großes erreicht werden kann, erlaubt sich die Vereinsleitung hiermit, an P. T. mit der ergebensten Bitte heranzutreten, dem obgenannten Vereine als Stifter, Gründer oder beitragendes Mitglied beizutreten. Laut § 4 der Statuten sind Stifter diejenigen, welche dem Vereine ein für allemal mindestens 200 Kronen, Gründer, welche mindestens 100 Kronen widmen, während beitragende Mitglieder einen Mindestbeitrag von 1 Krone pro Jahr zu entrichten haben. Auch einmalige Spenden (unter 100 Kronen) werden in jedem Betrage dankbarst angenommen. Die bisherigen Sammlungen ergaben insgesammt circa 35.000 fl., fast ausschließlich aus Militärkreisen. Da edoch das Erträgnis den Militärwaisen der gesammten bewaffneten Macht, also auch jenen der beiden Landwehren und des Landsturmes zugute kommen wird und der Betrag für den patriotischen sowie eminent wohlthätigen Zweck noch bei weitem nicht hinreichend ist, so erlaubt sich die Vereinsleitung an die Gesammtheit der Bevölkerung unseres Vaterlandes sich mit der Bitte zu wenden, es mögen alle Kreise derselben nach Kräften dazu beitragen, unsere „Kaiser¬ Jubiläums=Stiftung für Militärwaisen“ finanziell zu fördern. Der Einfachheit wegen belieben Sie eventuell Ihre Spende an unser Postsparkassen=Conto mittelst beiliegenden Erlagsscheines einzuzahlen, wofür wir Ihnen im voraus unseren wärmsten und ergebensten Dank aussprechen. Wien, im März 1898. — Das Präsidium.“ Die hochwürdigen Pfarrämter, die Gemeinde=Vor¬ tehungen und Ortsschulräthe werden auf diese humanitäre Stiftung besonders aufmerksam gemacht und hiebei bemerkt, dass die in Rede stehende Stiftung auch Waisen nach Per¬ sonen des Ruhestandes der beiden Landwehren und des Landsturmes berücksichtigen soll. Directe Spenden beliebe man an den Cassier des Vereines Oscar Ulbrich, Wien I., Wipplingerstraße Nr. 1, Mezzanin, zu richten. Steyr, am 20. Juni 1898. Z. 9321. An alle Gemeinde Vorstehungen. Am 18. d. M. wurden den Gemeinde=Vorstehungen sub Couvert je mehrere Exemplare der Kundmachungen Steyr, am 23. Juni.

2 B und C über die Ausschreibung von 23 Heiratsaus¬ stattungen, jede im Betrage von 840 fl. (Hauptstiftung), und 17 Ausstattungen, jede im Betrage von 700 fl. (Neben¬ stiftung), aus der von Josef Haas von Laengenfeld'schen Stiftung für oberösterreichische Bauernmädchen per Post übersendet. Diese Kundmachungen sind ortsüblich zu ver¬ lautbaren und je eine Kundmachung B und C auf die Amtstafeln der Gemeinden anzuschlagen. Die bezüglichen Gesuche müssen bis längstens 30. Juni 1898 hieramts eingereicht sein. Auf später einlangende Gesuche wird kein Bedacht genommen. Steyr, am 18. Juni 1898. Z. 9082. Kundmachung. Uebertritt fremder Arbeiter nach Rumänien. Die vom königlich=rumänischen Ministerrathe in seiner Sitzung vom 23. Juni 1892 gefassten Beschlüsse in Betreff des Uebertrittes fremder Arbeiter aller Art nach Rumänien, beziehungsweise des für dieselben vorgeschriebenen Pass¬ zwanges, werden seitens eines großen Theiles der öster¬ reichischen Arbeiterschaft nicht eingehalten, was zu beständigen Reclamationen und Grenz=Conflicten Anlass gibt. Es werden daher diese Bestimmungen hiemit neuerlich verlautbart: „Keiner Gruppe fremder Arbeiter, mögen dieselben für landwirtschaftliche Zwecke oder für die Herstellung großer öffentlicher Bauten aufgenommen sein, wird der Eintritt nach Rumänien gestattet, wenn nicht jedes der zu dieser Gruppe gehörenden Individuen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Volkes ausgestellten Reisepass besitzt. Die Reisepässe sind im allgemeinen nur für einzelne Fälle und, wenn sie das Visa der rumänischen Consular¬ ämter tragen, giltig. „Eine Befreiung von dem Passvisa kann nur dann zugestanden werden, wenn es sich um eine größere Anzahl von Individuen handelt, welche in einer Gruppe an der rumänischen Grenze erscheinen und für einen im voraus bestimmten Ort im Lande von einer und derselben Person (Eigenthümer, Pächter oder Unternehmer öffentlicher Arbeiten) aufgenommen wurden. „Es ist jedoch selbstverständlich, dass diese Befreiung einer Gruppe solcher fremder Arbeiter nur dann zugestanden werden kann, wenn sie aus fremden Orten kommen, in welchen sich ein rumänisches Consulat nicht befindet. „Ebenso können dieser Befreiung nicht theilhaftig werden die aus den angrenzenden Staaten ausgewiesenen Fremden, mögen sie einzeln oder in Gruppen als Landarbeiter, Künstler u. dgl. an der rumänischen Grenze erscheinen. Diese Beschränkungen im Grenzübertritt nach Rumänien werden hiemit zufolge Erlasses des hohen k. k. Statthalterei¬ Präsidiums vom 7. Juni 1898, Nr. 1433 Präs., neuerlich allgemein verlautbart, da diese Bestimmungen seitens eines großen Theiles der österreichischen Arbeiterschaft nicht ein¬ gehalten werden, was zu beständigen Reclamationen und Grenz=Conflicten Anlass gebe. Steyr, am 18. Juni 1898. Z. 842 B.=Sch.=R. Concurs=Ausschreibung. An den zweiclassigen Volksschulen in Dietach und Thanstetten kommt je eine Unterlehrerstelle zur definitiven Besetzung. Bewerber um diese Stellen, mit welchen ein Jahres¬ gehalt von 500 fl., die Dienstalterszulagen per 25 fl. und ein Naturalquartier verbunden sind, haben ihre mit dem Taufscheine, dem Reise= und Lehrbefähigungszeugnisse und den Nachweisen über ihre gesammte bisherige Dienstleistung oder statt letzteren mit einer beglaubigten Standestabelle belegten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Concursausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieramts einzubringen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 22. Mai 1898. Z. 1004 B. Sch. R. An sämmtliche Schulleitungen. Daten zum Jahreshauptberichte. Die Schulleitungen erhalten den Auftrag, folgende Daten zur Abfassung des Jahreshauptberichtes bis 1. Juli l. J. hieramts einzubringen. 1. Zahl der im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder des Schulsprengels: a) Knaben, b) Mädchen. 2. Zahl der Kinder, welche die öffentlichen Volks= und Bürgerschulen besuchen: a) Knaben, b) Mädchen. 3. Zahl der Kinder, welche Privat=Volksschulen be¬ suchen: a) Knaben, b) Mädchen. 4. Zahl der schulpflichtigen Kinder, welche eine höhere Schule, gewerbliche oder landwirtschaftliche Schulen oder Fachcurse besuchen: a) Knaben, b) Mädchen. 5. Zahl der schulpflichtigen Kinder, welche zuhause unterrichtet werden: a) Knaben, b) Mädchen. 6. Zahl der schulpflichtigen Kinder, welche wegen eines schweren körperlichen oder geistigen Gebrechens dauernd keinen Unterricht genießen: a) Knaben, b) Mädchen. 7. Zahl der schulpflichtigen, normal entwickelten Kinder, welche keinen Unterricht genießen: a) Knaben, b) Mädchen, c) Anführung des Grundes. 8. Welche Art der Schulbesuchserleichterung ist an der dortigen Schule eingeführt? Anführung des Ministerial¬ Erlasses nach Datum und Zahl. (Ministerial=Erlass vom Ministerial=Erlass vom 14. Februar 1884, Z. 2684. 17. November 1883, Z. 1641. — Ministerial=Erlass vom 8. Juni 1883, Z. 10.618, Art. V. P. 6, lit. e.) 9. Wie viele Kinder befinden sich im 7. Schuljahre? a) Knaben, b) Mädchen. 10. Wie viele Kinder des 7. Schuljahres haben generelle Schulbesuchserleichterungen erhalten? a) Knaben, b) Mädchen. 11. Wie viele Kinder befinden sich im 8. Schuljahres a) Knaben, b) Mädchen. 12. Wie viele Kinder des 8. Schuljahres haben generelle Schulbesuchserleichterungen erhalten? a) Knaben, b) Mädchen. (Die Fragen 9 bis 12 sind von den Leitungen der Markt¬ chulen nicht zu beantworten.) 13. Wie viele Kinder wurden an jenen Schulen, die einen regelmäßigen siebenjährigen Schulbesuch haben, im letzten Quartale des 7. Schuljahres in den verkürzten Unter¬ richtes des 8. Schuljahres versetzt: a) Knaben, b) Mädchen. 14. Wie viele Kinder der Marktschulen Bad Hall, Gaflenz, Kremsmünster, Neuhofen und Weyer befinden sich im 7. Schuljahre a) Knaben, b) Mädchen. 15. Wie viele derselben haben individuelle Schul¬ besuchserleichterungen erhalten? a) Knaben, b) Mädchen. 16. Wie viele Kinder der Marktschulen befinden sich im 8. Schuljahre: a) Knaben, b) Mädchen.

17. Wie viele derselben haben individuelle Schul¬ besuchserleichterungen erhalten? a) Knaben, b) Mädchen. (Die Fragen 14 bis 17 sind nur von den Leitungen der Marktschulen mit Beachtung des hierämtlichen Erlasses vom 2. Jänner 1893, Amtsblatt Nr. 1, zu beantworten.) 18. Wie viele Kinder haben zu Beginn des Schul¬ jahres die vorzeitige Entlassung im Sinne des § 21, alinea 6, des Reichs=Volksschulgesetzes erhalten? a) Knaben, b) Mädchen. 19. Wie viele blinde und taubstumme Kinder (A. Blinde: a) Knaben, b) Mädchen; B. Taubstumme: a) Knaben, b) Mädchen) des Schulsprengels befinden sich im schul¬ pflichtigen Alter? Welchen Unterricht erhielten sie und mit welchem Erfolge? 20. Zahl und Namen der geistlichen Religionslehrer. 21. Zahl und Namen der weltlichen Lehrpersonen (mit Ausschluss der Arbeitslehrerinnen): a) mit Lehrbefähigungs=, b) mit Reise=Zeugnis. Die reverspflichtigen Stipendisten sind speciell anzuführen und beizufügen: a) Name des ge¬ nossenen Stipendiums, b) Betrag desselben, c) Dauer der Reverspflicht, d) Datum des Reise=Zeugnisses. 22. Wird an der dortigen Schule Turnunterricht er¬ theilt: a) ganzjährig im gedeckten Raume, b) während der Sommermonate im Freien, c) auf einem Turnplatze mit Geräthen, d) auf der Straße ohne Geräthen. 23. Wird an der dortigen Schule Handarbeitsunter¬ richt ertheilt? Von der Classenlehrerin? Von einer Hand¬ arbeitslehrerin? Hat dieselbe das Lehrbefähigungs=Zeugnis? 24. Besteht an der dortigen Schule ein zum Unter¬ richte der Kinder benützter Schulgarten? Wie groß (m*) ist derselbe? Was ist in Bezug auf Obstbaumultur, Bienen¬ sucht, Seidenbau 2c. geschehen? 25. Befindet sich im Orte: a) eine Kinderbewahranstalt: b) ein Kindergarten? c) eine Privat=Lehranstalt für weib¬ liche Handarbeiten? 26. Welche Lehrbücher sind an der dortigen Schule im Gebrauche? Genaue Angabe der Titel derselben. 27. Welche Lehrmittel wurden im abgelaufenen Jahre vom Ortsschulrathe beigestellt? 28. Sind an der dortigen Schule Wechselschuhe im Gebrauche? Wie viele Wie bewähren sich dieselben? Von wem wurden sie beigestellt? 29. Sind Privatpersonen oder Corporationen im Berichtsjahre als besondere Förderer der Schule namhaft zu machen? Worin bestehen ihre verdienstlichen Handlungen? K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 15. Juni 1898. Z. 8705. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Maßregeln zur Verhütung von Verwechslungen bei Arzneiverabfolgung. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 27. Mai 1898, Z. 9193/V, werden die Gemeindevor¬ stehungen beauftragt, den sämmtlichen Herren Aerzten sowie den Apothekern nachstehendes zur strengsten Darnachachtung mitzutheilen: Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat zum Zwecke der möglichsten Verhütung der Verwechslung von Medica¬ menten bei Dispensation und Expedition derselben nachstehende Vorschriften erlassen. 1. Zur Aufnahme der stark wirkenden, in den Tabellen I und II der österreichischen Pharmakopöe, Ed. VII, an¬ geführten Arzneimittel, welche im Dispensierlocale (Officin) der Apotheken zur Aufbewahrung gelangen, sind bei Neu¬ errichtung von Apotheken, sowie bei Erneuerungen oder Nach¬ schaffungen Standgefäße mit kreuzförmig eingeschnittenem und geschliffenem Stöpfel (Franke sche Form) aus Glas zu beschaffen. Das Ministerium des Innern behält sich vor, den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem der bezeichnete Stöpfelverschluss für die in Rede stehenden Behältnisse in allen Apotheken durchgeführt sein muss. 2. Alle zur Aufnahme der gedachten starkwirkenden Arznei¬ mittel bestimmten Standgefäße sind mit einer Signatur in dauerhafter, unverlöschlich fixierter oder eingebrannter Schrift auf der Vorderseite des Gefäßes zu versehen. Auf den oben erwähnten kreuzförmigen Glasstöpfeln ist gleichfalls die Sig¬ natur und außerdem die Maximaldose des betreffenden Arzneikörpers (Tabelle III der österreichischen Pharmakopöe, Ed. VII) anzubringen. Diese Signatur auf den Standgefäßen und auf den Glasstöpfeln obiger Form ist für die in der Tabelle 1 an¬ geführten Arzneimittel mit weißer Schrift auf schwarzem Grunde, für jene in der Tabelle II angeführten Arzneikörper mit rother Schrift auf weißem Grunde auszuführen. Die gleiche Signierung haben auch die Gefäße und Behälter der bezüglichen Heilmittel in den anderen Auf¬ bewahrungsräumen der Apotheke (Materialkammer, Keller, Boden) zu erhalten. 3. Die oben angeordnete Signierung der Standgefäße und Behälter ist in allen Apotheken ohne Ausnahme bis längstens 31. December d. J. durchzuführen. 4. Den Besitzern und selbständigen Leitern von Apo¬ theken werden die Vorschriften der Pharmakopöe, Ed. VII, rücksichtlich der Aufbewahrung der in den Tabellen I und II angeführten Arzneimittel mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, dass sie für die genaue und gewissenhafte Durch¬ führung und Einhaltung dieser Vorschriften jederzeit verant¬ wortlich sind. 5. Die oberwähnten Vorschriften rücksichtlich der Auf¬ bewahrung und Signierung gelten nach den Bestimmungen des § 3 der Normae et Regulae generales der österrei¬ chischen Pharmakopöe, Ed. VII, auch für solche nicht officielle Arzneimittel, welche ihrer Wirkung nach an jene der in den Tabellen I und II der österreichischen Pharmakopöe ange¬ führten Arzneimittel sich anreihen. 6. Bei der Expedition von Medicamenten zum äußer¬ lichen Gebrauche sind die betreffenden Gefäße und Behälter mit Etiquetten aus rothem Papier, bei Dispensation von Arzneien zum innerlichen Gebrauche mit Etiquetten aus weißem Papier zu versehen. 7. Die Besitzer und selbständigen Leiter von Apotheken sind verpflichtet, strengstens darauf zu sehen, dass von dem Dispensierenden die entsprechende Etiquette sofort dem anzu¬ fertigenden Recepte und mit diesem dem gewählten Gefäße oder Behältnis zugelegt, und die Signatur unmittelbar nach Fertigstellung der Arznei ausgefertigt und auf dem betreffenden Aufnahmsbehältnisse angebracht werde. 8. Die vorstehenden Vorschriften finden auf alle Haus¬ apotheken Anwendung. 9. Den praktischen Aerzten wird zum Zwecke der möglichsten Verhütung von Arzneiverwechslungen empfohlen, bei gleichzeitiger Verschreibung von Recepten zur Dispensation von Arzneien zum innerlichen und von Arzneien zum äußer¬ lichen Gebrauch, welche wegen der Dispensation in gleichartigen Behältnissen zu Verwechslungen Anlass bieten könnten, solche Recepte nicht auf einem Blatte, sondern stets gesondert zu

4 verschreiben, wobei die Gebrauchsanweisung (Signatur) der betreffenden Arznei stets genau anzugeben ist, und die Be¬ zeichnung „Nach Bericht" vermieden werden soll. Hinsichtlich der gehäuften Verschreibung von Recepten für Heil= oder Ordinationsanstalten, wobei die Recepte den einzelnen Kranken nicht eingehändigt, sondern in Form so¬ genannter Medicamentenextracte zur Dispensation in die Apotheke übermittelt werden, sind im Sinne der vorstehenden Anordnungen die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, damit Verwechslungen von Arzneien durch auffällige und deutliche Kenntlichmachung ihrer Bestimmung für den inner¬ lichen oder äußerlichen Gebrauch am Gefäße thunlichst ver¬ mieden werden. 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kund¬ machung in Wirksamkeit. Steyr, am 17. Juni 1898. Z. 9506. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Z. 10.583/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperr¬ gebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 8. Juni d. J., Z. 18.982, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16, ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Aus den Regierungsbezirken Stralsund, Posen, Magde¬ burg und Merseburg im Königreiche Preußen, sowie aus den Kreishauptmannschaften Leipzig und Zwickau des König¬ reiches Sachsen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 17. Mai d. J., Z. 8740/II, ver¬ fügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der Linzer Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 14. Juni 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 18. Juni 1898. Z. 8468. Arbeitsbuch=Verlust. Josef Karel, 1873 in Beist, Bezirk Pardubitz in Böhmen geboren und dorthin zuständig, katholisch, ledig, Maschinenschlosser, zeigte an, dass er auf der Straße von Sierning nach Steyr sein Arbeitsbuch verloren hat. Dieses unbekannt von welcher Gemeinde ausgestellte Arbeitsbuch wird hiemit als ungiltig erklärt. Im Auf¬ findungsfalle ist dasselbe hierher zu übersenden. Steyr, am 18. Juni 1898. Z. 9393. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. Juni bis 10. Juni 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde Reichersberg, Ortschaft Kammer; Gemeinde Senftenbach, Ortschaft St. Ulrich. 2. Rotz. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Schärding: Gemeinde Zell a. P., Ortschaft Schwaben. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Sipbachzell, Ortschaft Schnarndorf. 3. Bläschenausschlag. Bestehen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde St. Wolfgang, Ortschaften Graben, Russbach. 4. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde Tragwein, Ortschaft Lugendorf. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde Schardenberg, Ortschaft Ingling. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Lorch, Ortschaft Hiesendorf. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Nadernberg. Steyr, am 16. Juni 1898. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelt. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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