Amtsblatt 1898/17 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. April 1898

Amts-Blatt K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 17. Z. 6411. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Regelung der Todtenbeschau=Gebüren. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Aller¬ höchster Entschließung vom 28. März dem vom Landtage des Erzherzogthums Oesterreich ob der Enns beschlossenen Gesetzentwurfe, betreffend die Regelung der Todtenbeschau¬ Gebüren in Oberösterreich, die Allerhöchste Sanktion aller¬ gnädigst zu ertheilen geruht. Infolge Erlasses des hoben k. k. Ministeriums des Innern vom 1. April l. J., Z. 9910, und Statthalterei¬ Erlasses vom 10. April l. J., Z. 6057/V, werden die Gemeinde=Vorstehungen hievon mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, dass die Kundmachung derselben durch das Gesetz¬ und Verordnungsblatt für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns veranlasst worden ist. Steyr, am 21. April 1898. Z. 6773. Schurf-Bewilligung. Von dem k. k. Revierbergamte zu Wels wurde dem Herrn Matthias Straßmayr, Besitzer des Bahnhuber¬ Gutes Nr. 1 in Matzelsdorf, Gemeinde Thanstetten, über dessen Gesuch de präsentato 8. April 1898, Z. 352, die Bewilligung ertheilt, im politischen Bezirke Steyr nach den Bestimmungen des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 auf die Dauer eines Jahres vom heutigen Tage, d. i. bis 8. April 1899, zu schürfen. Das Schurfgebiet umfasst den ganzen politischen Bezirk Steyr, mit Ausnahme des für das Bad Hall bestimmten Schutzrayons. Bei der Ausübung dieser Bewilligung ist der Schürfer verpflichtet, sich genau an die Vorschriften des oberwähnten Berggesetzes zu halten und allen diesfälligen Anordnungen der zuständigen Bergbehörde unweigerlich nachzukommen, widrigens die in dem Berggesetze auf die Unterlassung dieser Pflichten verhängten Folgen einzutreten haben. Nach Ablauf obiger Frist, und insoferne eine Ver¬ längerung derselben bei der zuständigen Bergbehörde nicht erwirkt wurde, erlischt gegenwärtige Schurf=Bewilligung mit allen auf deren Grundlage erworbenen Schurfrechten von selbst. Steyr, am 26. April 1898. 1898. Z. 6303. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Schutz für die Alpenvereins=Anlagen. Der unter dem höchsten Protectorate Sr. k. und k. Hoheit des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Otto stehende österreichische Touristenclub, der Centralausschuss des deut¬ schen und österreichischen Alpenvereines, des österreichischen Alpenclubs und mehrere andere alpine Gesellschaften in Nieder¬ österreich haben in einer Eingabe die Aufmerksamkeit des hohen Ministeriums des Innern auf die in den letzten Jahren zunehmenden böswilligen Angriffe auf die von ihnen zu gemeinnützigen Zwecken in den österreichischen Alpen hergestellten Objecte, insbesondere die alpinen Schutz¬ hütten, Aussichtswarten, Wegbauten, Wegmarkierungen und Wegweiser gelenkt und hiebei darauf hingewiesen, dass, ab¬ gesehen von dem materiellen Schaden, welchen die Vereine hiebei an ihrem Eigenthume erleiden, durch diese Angriffe namentlich durch die Beraubung der Schutzhütten der Fremdenverkehr in den Gebirgsgegenden und die hiebei in Betracht kommenden Interessen ernstlich gefährdet werden. In der Eingabe wird ferner bemerkt, dass im abge¬ laufenen Herbste allein 14 solche Einbruchsdiebstähle ver¬ übt worden sind. Wenngleich es in erster Linie die Aufgabe der Vereine selbst sein muss, Angriffe auf ihre Anlagen nach ihren Kräften einzudämmen, so muss doch in Berück¬ sichtigung der zweifellos bedeutenden wirt schaftlichen Vor¬ theile, welche der Bevölkerung der Alpenländer durch die Thätigkeit der alpinen Vereine aus einem durch dieselben hervorgerufenen größeren Fremdenverkehr er wachsen, sowie in Anbetracht der schweren Schädigung, welche eine Fort¬ dauer oder gar eine Zunahme der beklagten Uebelstände für die hier in Betracht kommenden Interessen im Gefolge hätte, auch seitens der Staatsverwaltung darauf gedrungen werden, diesen böswilligen und muthwilligen Angriffen auf diese gemeinnützigen Anlagen wirksam zu begegnen. Hiebei wird wohl im Hinblicke auf die den Gemeinden im allgemeinen obliegender Sorge für die Sicherheit des Eigenthums, sowie auch mit Rücksicht auf das besondere Interesse, welches dieselben an dem Schutze dieser Objecte haben, eine entsprechende Mitwirkung der Gemeinden ein¬ zutreten haben, welche auch auf die Einwohnerschaft, sowie insbesondere hiezu berufene und geeignete Personen, wie z. B. die Bergführer, Jagdaussichtsorgane, in dieser Richtung Einfluss nehmen könnten. Steyr, am 28. April.

0 Ebenso werden die k. k. Gendarmerie=Posten=Com¬ manden aufgefordert, bei ihren Patrouillgängen allfällige Alpenvereinsobjecte im Auge zu behalten und etwaige Schädiger derselben den competenten Behörden anzuzeigen. Steyr, am 21. April 1898. Z. 613 B.=Sch.-R. Die Ortsschulräthe in Bad Hall, Kremsmünster, Lansa, Losenstein und Lipbachzell werden aufgefordert, den hierämtlichen Erlässen vom 7. Februar und 26. März 1898, Nr. 154/B.=Sch.-R., umgehend zu entsprechen und die Gestehungskosten für die Verordnungs¬ Blätter des hohen k. k. Landesschulrathes mittelst Post¬ anweisung herzusenden. Steyr, am 23. April 1898. Z. 453/B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Zufolge Sitzungsbeschlusses vom 26. April 1. J. werden die Ortsschulräthe beauftragt, allen jenen Personen und Corporationen, welche sich um die Gründung, Erhaltung und Weiterführung der Suppenanstalten im abgelaufenen Schuljohre verdient gemacht haben, für ihr humanitäres Wirken den Dank und die Anerkennung des k. k. Bezirks¬ Schulrathes auszudrücken. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 26. April 1898. Z. 6631. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Verwendung schulpflichtiger Kinder beim Betriebe landwirtschaftlicher Maschinen. Es sind wiederholt Fälle vorgekommen, dass schul¬ pflichtige Kinder bei der Verwendung von landwirtschoft¬ lichen Maschinen von schweren Unfällen betroffen wurden. Infolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei Linz vom 11. April l. J., Z. 5700/III, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen aufgefordert, die landwirtschafttreibende Bevöl¬ kerung in geeigneter Weise auf die Gefährlichkeit der Ver¬ wendung von Kindern bei landwirtschaftlichen Maschinen, insbesondere bei den Futterschneid= und Dreschmaschinen, gleichviel ob dieselben durch Motoren, durch menschliche oder thierische Kraft betrieben werden, aufmerksam zu machen und dahin zu wirken, dass die Verwendung von Kindern beim landwirtschaftlichen Maschinenbetriebe vermieden werde. Hiebei werden den interessierten Kreisen auch die Bestimmungen des § 376 des allgemeinen Strafgesetzes in Erinnerung zu bringen sein, nach welchen die Eltern oder die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen bei Ver¬ meidung der Straffolgen dafür verantwortlich sind, dass sie Kinder von Unfallsgefahren gänzlich ferne halten. Steyr, am 25. April 1898. Z. 6307. An die Sanitäts=Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Arzneiabgaben an Hausapotheken. Infolge der Recursausführungen des Besitzers einer öffentlichen Apotheke über unberechtigten Verkauf von Medicamenten aus den Hausapotheken benachbarter Aerzte, sowie über den vorschriftswidrigen Bezug der chemischen und pharmaceutischen Präparate und sonstigen arzneilichen Zu¬ bereitungen aus weitentlegenen en gross-Geschäften findet die k. k. Statthalterei auf Grund des Hofdecretes vom 3. November 1808, Z. 16.135, aus der Ministerial=Ver¬ ordnung vom 26. December 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 182), sowie aus der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 12. December 1889 (R.=G.=Bl. Nr. 191) folgendes in nachdrücklichste Erinnerung zu bringen: 1. Aerzte und Wundärzte, welche zur Führung einer Hausapotheke oder eines Nothapparates berechtigt oder ver¬ pflichtet sind, haben die zur Einrichtung und Ergänzung erforderlichen chemischen und pharmaceutischen Präparate, sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen ausschließlich aus einer der nächstgelegenen Apotheken zu beziehen; 2. der Besitz einer Hausapotheke berechtigt den Arzt oder Wundarzt weder zum Handverkaufe von Arzneimitteln, noch zu Verabfolgungen von Medicamenten aus derselben an Kranke, die im Standorte einer öffentlichen Apotheke wohnen, und zwar auch dann nicht, wenn er solche Kranke behandelt; er hat in diesem Falle vielmehr gleichwie ein Arzt ohne Hausapotheke die nöthigen Medicamente aus der hier befindlichen öffentlichen Apotheke zu verschreiben. Hievon sind die zur Führung einer Hausapotheke be¬ rechtigten Aerzte zur genauesten Darnachachtung in die Kenntnis zu setzen. Unter der Bezeichnung „einer der nächstgelegenen Apotheken“ ist selbstverständlich nur eine solche zu verstehen, an deren Geschäftsbereich das Praxisgebiet des Arztes unmittelbar angrenzt. Strenge verboten ist durch obigen Erlass auch jed¬ weder Bezug von Chemikalien für die Hausapotheken aus Kaufläden. Der Herr Amtsarzt ist unter einem angewiesen wor¬ den, gegen Zuwiderhandelnde mit allem Nachdruck amts¬ zuhandeln. Steyr, am 21. April 1898. Z. 6412. An alle Sanitäts-Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeinde-Aerzte. Taxe für nichtofficielle Arzneien. Zufolge Erlass der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 13. April 1898, Z. 6058/V, bringe ich Nachstehendes zur Kenntnis: Das Directorium des österreichischen Apothekervereines hat sich der Aufgabe unterzogen, eine umfangreiche Taxe für nichtofficielle Arzneimittel unter Zugrundelegung der in der officiellen Arzneitaxe enthaltenen Grundsätze, nach welchen die Taxbemessung für die officiellen Arzneikörper stattfindet, zu bearbeiten.

Diese Arzneitaxe, welche im Selbstverlage des obge¬ dachten Apothekervereines soeben erschienen ist, ist bestens geeignet, bei amtlichen Taxierungen und Retaxierungen von Recepten hinsichtlich der nichtofficiellen Arzneimittel als Grundlage zu dienen. Es sind daher die Apotheker, sowie die Aerzte, welche Hausapotheken führen, auf das Erscheinen dieser Receptur¬ taxe aufmerksam zu machen und dieselben mit Rücksicht darauf, dass auch bei Berechnung der Preise nicht¬ officieller Arzneimittel die gleichen Grundsätze wie bei officiellen in Anwendung zu kommen haben, einzuladen, die diesen Anforderungen entsprechende Recepturtaxe bei Be¬ rechnung der Preise nichtofficieller Heilmittel zur Richt¬ schnur zu nehmen. Steyr, am 15. April 1898. Z. 6432. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 6560/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 11. April d. J., Z. 11.460, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchenübereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zu¬ gehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche be¬ troffenen nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Aus den Regierungsbezirken Stralsund, Magdeburg und Merseburg im Königreiche Preußen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 17. Februar d. J., Z. 2920/II, ver¬ fügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 17. April 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 25. April 1898. Z. 5403. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung von Militärtaxpflichtigen. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft hat bei der hohen k. k. Statthalterei in Linz um die Ausforschung der in dem nachfolgenden Verzeichnisse genannten Militärtaxrückständler angesucht. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden daher aufgefordert, nach dem Aufenthaltsorte der Genannten entsprechende Erhebungen zu pflegen, insbesondere auch in der Richtung, ob nicht einer derselben in den pfarrämtlichen Matrikenbüchern über die Verstorbenen aufscheint. 1. Josef Pichler, geb. Feldkirchen 1856. — 2. Georg Huber, geb. Feldkirchen 1857. — 3. Michael Kapler, geb. Feldkirchen 1857. 4. Georg Hengstschläger, geb. Feld¬ kirchen 1861. — 5. Franz Singer, geb. Feldkirchen 1862. 6. Eduard Kaar, geb. Feldkirchen 1869. — 7. Heinrich Lehner, geb. Feldkirchen 1874. — 8. Franz Wagner, geb. St. Gotthard 1862. — 9. Franz Rechberger, geb. Herzogs¬ dorf 1856. 10. Eduard Eder, geb. Herzogsdorf 1861. 11. Isidor Nißl, geb. Herzogsdorf 1863. — 12. Josef Hofmann, geb. Ottensheim 1859. — 13. Johann Kogler, geb. Ottensheim 1865. 14. Leopold Dinghofer, geb. Ottensheim 1869. — 15. Franz Bauer, geb. Ottensheim 1872. — 16. Markus Aigner, geb. Ottensheim 1875. 17. Johann Steinparzer, geb. Walding 1864. — 18. Anton Reiser, geb. St. Florian 1870. —19. Josef Laimer, geb. St. Florian 1871. Ueber ein eventuelles positives Resultat der Er¬ hebungen ist sofort anher zu berichten. Steyr, am 20. April 1898. Z. 6535. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des Martin Hinterberger. Laut Zuschrift der k. k. Bezirkshauptmannschaft Linz vom 4. April l. J., Z. 11.033, treibt sich der 36 Jahre alte, verheiratete und nach Engerwitzdorf zuständige Tag¬ löhner Martin Hinterberger in den Bezirken Linz, Perg und Steyr herum, ohne für den Unterhalt seiner in Enger¬ witzdorf im Aufenthalte befindlichen Familie etwas zu leisten. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden hiemit angewiesen, Erhebungen über den Aufenthalt des Genannten zu pflegen und über ein positives Resultat sofort anher zu berichten, eventuell ist derselbe bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen schubpolizeilich zu behandeln. Steyr, am 23. April 1898. Z. 6640. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Auffindung einer Leiche bei Persenbeug. Am 17. April l. J. 8 Uhr wurde in der Nähe der Rollüberfuhr bei Persenbeug eine männliche Leiche ange¬ schwemmt. Dieselbe dürfte ungefähr 8—10 Tage im Wasser gelegen sein und einem Manne im Alter zwischen 30—35 Jahren angehört haben. Die Leiche war 165 cm. lang, mit blonden Kopfhaaren, welche zum Theile entfernt waren, und mit ebensolchen Bartstoppeln versehen. Die Augen waren blau, die Nase proportioniert, die Zähne vollständig und sehr gut erhalten. Die Leiche war bekleidet mit einem grünen Gilet, dunkelgestreifter Tuchhose, alten

4 Stoffunterhose, weißem zerrissenen Hemde und gut erhal¬ tenen, mit Eisennägeln an der Sohle beschlagenen Stiefletten. Auffallend an der Leiche waren am ganzen Körper zerstreut vorkommende, unter der Haut gelegene indigoblaue Farb¬ flecke in der Größe von Hirse= bis Hanfkorn, wie solche bei Färbern vorkommen. Die Leiche zeigte keinerlei Verletzungen. Die Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie¬ Posten werden angewiesen, allfällige Anhaltspunkte zum Zwecke der Agnoscierung anher bekanntzugeben. Steyr, am 26. April 1898. Z. 6433. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. April bis 17. April 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Mörschwang; Gemeinde St. Georgen, Ortschaften Nons¬ bach, Oberaichet, Pischelsdorf; Gemeinde Senftenbach, Ortschaften Dobl, Langzaum, St. Ulrich. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Hörstorf; Gemeinde Steinakirchen, Ortschaft Oberanstall. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde Mörschwang, Ortschaft Weier. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaft Untergrünburg. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ebelsberg, Ortschaft Pichling. Steyr, 23. April 1898. Verzeichnis A. von Gewerbeverleihungen pro März 1898. 1. Josef Bachner, Sattlergewerbe in Losensteinleithen Nr. 50. 2. Johann Haidinger, Nagelschmiedgewerbe in Lausa Nr. 98. 3. Josef Biminger, Wagnergewerbe in Berg Nr. 20, Gemeinde Kematen. 4. Johann Petschl, Zimmermaler= und Anstreicher¬ Gewerbe in Bad Hall Nr. 72. 5. Ferdinand Baumann, Hutmacher in Markt Krems¬ münster Nr. 16, Geschäftsführer: Peter Berginz. 6. Franz Weyrmayr, Holzfuhrwerk in Trattenbach Nr. 7, Gemeinde Ternberg. 7. Franz Gruber, Handel mit Geschmeide=, Messing=, Schlosser= und Eisenwaren in Markt Weyer Nr. 37. 8. Rudolf Schönauer, Selchwaren=Verschleiß und Handel in Arzberg Nr. 22, Gemeinde Reichraming. 9. Ernst von Eiberg, Handel mit Postansichtskarten und Fahrplänen in Markt Kremsmünster Nr. 14. 10. Michael Narbeshuber, Holzhandel in Markt Kremsmünster Nr. 40. 11. Hermann Hörwerthner, Handel mit Ansichtspost¬ karten und Fahrplänen in Markt Kremsmünster Nr. 71. 12. Franz Reifeneder, Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke in Weißkirchen Nr. 11. 13. Karl Gattermayr, Wirtsgewerbe in Sierninghofen Nr. 82, Gemeinde Sierning. C. Sonstige Gewerbeveränderungen pro März 1898. 1. Therese Obermayr, Wirtsgewerbe in Gründberg Nr. 110, Gemeinde Sierning, Pächter: Josef Hofstätter. Der k. k. Statthaltereirath: Hugo Ritter v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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