Amtsblatt 1898/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 7. April 1898

4 Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbau=Ministerium einge¬ bracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden, und zwar nur insoweit als der benöthigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach, nicht durch den Ankauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste gedeckt werden konnte. Wien, im März 1898. Vom k. k. Ackerbau-Ministerium. Steyr, am 31. März 1898. Z. 5351. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Goldene Kreuz=Lotterie=Ziehung. Es wird hiemit allgemein verlautbart, dass bei der Goldenen Kreuz=Lotterie 1. in jeder Serie auf das Los Nr. 24 ein Treffer fällt; 2. dass die Ziehungslisten bei der Wechselstube „Mercur“ in Wien I., Wollzeile, erhältlich sind; 3. dass die Treffer bis längstens 1. Mai l. J. be¬ hoben werden müssen, was in geeigneter Weise verlautbart werden wolle. Diese Verlautbarung erfolgt über Ersuchen des Central¬ Comités des Lotterieunternehmens, da die Behebung der Treffer bisher eine so lässige ist, dass angenommen werden muss, dass das Ziehungsresultat viel zu wenig bekannt ist. Steyr, am 31. März 1898. Z. 5012. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 3. März l. J., Z. 3682/I, hat das h. k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 22. Februar l. J., Z. 25.549 ex 1897, über eine Anfrage, welche Menge von Spreng¬ kapseln in den im letzten Absatze des § 44 der Ministerial¬ Verordnung vom 22. September 1883, R.=G.=Bl. Nr. 156, angeführten, zur Aufbewahrung von Sprengmitteln dienenden Localitäten hinterlegt werden dürfen und wann sich die Noth¬ wendigkeit der Errichtung eines besonderen Magazines für Sprengkapseln ergibt, eröffnet, dass in den obenerwähnten, zur Aufbewahrung von Sprengmitteln in einer Menge bis zu 3 Kilogramm dienenden Localitäten höchstens 100 Stück Sprengkapseln (oder andere explodierbare Zünder) hinter¬ legt werden dürfen. Frictionszünder, sowie die zum Abthun der Schüsse mittelst Elektricität dienenden Zünder (Band=, Stab= und Guttapercha=Zünder) sind als explodierbare Gegen¬ stände im Sinne der §§ 53 und 96 der Ministerial=Ver¬ ordnung vom 2. Juli 1877, R.=G.=Bl. 68, rücksichtlich der zulässigen Stückzahl den Kapseln gleichzuhalten. Hiedurch werden jedoch die Bestimmungen der §§ 96 und 107 der obeitierten Sprengmittelverordnung, wonach Zünd= und Knallpräparate, feuergefährliche und explodier¬ bare Gegenstände von den Sprengmitteln so entfernt als möglich unterzubringen und in den in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes situierten Handdepots (Schießkisten) Kapseln (also auch explodierbare Zünder) überhaupt nicht aufbewahrt werden dürfen, sondern abgesondert zu verwahren sind, nicht berührt. Bei Magazinen, die zur Aufbewahrung größerer Mengen als 3 Kilogramm Sprengmittel dienen, oder für die Aufbewahrung von Zündmitteln, welche das obangeführte Maximalquantum übersteigen, sind daher eigene Zündmittel¬ magazine zu errichten. Hievon werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie=Posten Commanden in die Kenntnis gesetzt und sind seitens der ersteren die Besitzer von Sprengmittel=Verbrauchs¬ magazinen zu verständigen. Steyr, am 4. April 1898. Z. 5162. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Uebersicht der Frühjahrs=Waffenübungen des Heeres. Laut Erlass der hohen k. k. Statthalterei in Linz, Nr. 4218/IV, vom 28. März 1898 wird die mit Note des k. u. k. 14. Corps=Commandos zu Innsbruck vom 5. März l. J., Nr. 935/M. A., mitgetheilte Uebersicht über die Perioden, in welchen die Frühjahrs=Waffenübungen der Reservemänner und Ersatzreservisten im Territorialbereiche im Jahre 1898 vorgenommen werden, zur entsprechenden Verlautbarung mit dem Beifügen bekanntgemacht, dass wie im Vorjahre auch heuer die Ersatzreservisten und nur ein kleiner Bruchtheil der waffenübungspflichtigen Reservemänner im Frühjahre herangezogen werden, während die größere Menge der letzteren für die Herbstübungen reserviert bleibt. (Die Ueber¬ sicht liegt bei.) Weiters hat das hohe k. u. k. Reichs=Kriegsministerium verfügt, dass jene Reservemänner und Ersatzreservisten, welche im Jahre 1897 anlässlich der Hochwasser=Katastrophe von der Waffenübung enthoben wurden, dieselbe nicht nachzu¬ tragen haben. Steyr, am 28. März 1898. Z. 5353. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 5466/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus Galizien und der Bukowina nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung ansteckender Thierkrankheiten in Galizien und in der Bukowina findet die k. k. Statthalterei bezüglich der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den ge¬ nannten Ländern nach Oberösterreich nachstehende Sperr¬ verfügungen zu erlassen. A. Gegen Galizien. 1. Wegen des Bestandes der Maul= und Klauen¬ seuche wird untersagt die Einfuhr von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus den Bezirken Jaslo, Przemyslany, Rzeszow und Strzyzow. 2. Wegen des Bestandes der Schweinepest wird die Einfuhr von lebenden Schweinen untersagt aus den Bezirken Brody, Mislonice, Rohatyn, Skalat, Tumatz, Turka und Zaleszczykt.

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