Amtsblatt 1898/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 7. April 1898

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 14. Steyr, am 7. April. 1898. Z. 5470. An die Gemeinde=Vorstehungen der Ge¬ richtsbezirke Kremsmünster und Neuhofen. Amtstage im Monate April in Kremsmünster und Neuhofen. Ich werde am Mittwoch den 27. April l. J. von 10 Uhr vormittags an in der Gemeinde=Kanzlei des Marktes Kremsmünster und am Samstag den 30. April l. J. von 10 Uhr vormittags an in der Gemeinde=Kanzlei im Markte Neuhofen Amtstage halten. Hievon werden die Herren Gemeinde=Vorsteher behufs allgemeiner Verlautbarung und Intervenierung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 31. März 1898. Z. 472 B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Anlage von Jubiläums=Culturen. Anlässlich des fünfzigjährigen Regierungs=Jubiläums Sr. Majestät des Kaisers im Jahre 1898 wurde bereits an vielen Orten angeregt, dieses ebenso seltene wie freudige Ereignis und anderem auch durch Anlage von Jubiläums¬ Culturen, Auspflanzen von „Kaiser=Bäumen“, Anlage von Alleen u. dgl. zu feiern. Es werden aus diesem Anlasse in vielen Orten Alleen längs der Straßen angelegt oder Baumgruppen in der Nähe der Kirche, des Gemeindehauses oder auf Ortsplätzen gepflanzt. In einzelnen Gemeinden wird auch mit der Anlage eines Jubiläums=Parkes vor¬ gegangen werden. Einzelne Grundbesitzer beschränken sich auf das Auspflanzen einzelner Bäume, und zwar zumeist von Ehelobtbäumen. Durch die Anlage solcher Jubiläums=Culturen wird nicht nur die Erinnerung an das Regierungs=Jubiläum unseres glorreich regierenden Monarchen auch für kommende Zeiten festgehalten, sondern auch der Pflege, insbesondere des Obstbaues, dessen große, wirtschaftliche Bedeutung immer mehr zutage tritt, eine nicht zu unterschätzende Förderung zutheil.Infolge Erlasses des h. k. k. oberösterr. Landesschul¬ rathes vom 26. März l. J., Z. 805, werden die Schul¬ leitungen aufgefordert, nach Thunlichkeit die Anlage solcher Jubiläums=Culturen im Jahre 1898 entweder selbst zu ver¬ anlassen oder im Interesse der Herstellung von solchen durch Gemeindemitglieder nach Möglichkeit einzuwirken. Steyr, am 2. April 1898. Z. 493 B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. : Lehrbefähigungs=Prüfungen. Zufolge Mittheilung der k. k. Direction werden die Lehrbefähigungs=Prüfungen für Arbeitslehrerinnen an Volks¬ schulen und an Bürgerschulen an der k. k. Lehrerinnen¬ Bildungsanstalt in Linz in der Zeit vom 13. bis 15. Juni l. J. abgehalten. Die erforderlichen Documente a) der Tauf= oder Geburtsschein, behufs Nachweises über das vollendete 18. Lebensjahr, b) das letzte Schulzeugnis, c) das Sittenzeugnis und d) ein Zeugnis über physische Tüchtigkeit sind gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung bis längstens 7. Juni l. J. an die Direction der k. k. Lehre¬ rinnen=Bildungsanstalt in Linz einsenden. Steyr, am 31. März 1898. Z. 457 B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Zufolge Erlasses des h. k. k. Landesschulrathes vom 29. März 1898, Z. 586 und 873, werden die Schul¬ leitungen angewiesen, in ihren Anspruchsschreiben um Ver¬ abfolgung von Armenbüchern darauf Bedacht zu nehmen, dass mit Beginn des Schuljahres 1898/99 an den allge¬ meinen Volks= und Bürgerschulen Oberösterreichs die im k. k. Schulbücher=Verlage ausgegebenen Katechismen der katholischen Religion außer Gebrauch gesetzt und statt ihrer die mit dem Erlasse des h. k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 22. März d. J., Z. 3782, approbierten, für die Linzer Diözese erschienenen Ausgaben der mit Approbation des österreichischen Gesammtepiscopates vom 9. April 1894 herausgegebenen Katechismen der katholischen Religion, und zwar der „kleine Katechismus“ für allgemeine Volksschulen, der „mittlere und der große Katechismus“ für allgemeine Volks= und Bürgerschulen in Verwendung genommen werden.

Wegen Beistellung von Gratisexemplaren dieser neuen Katechismen für arme Schüler haben sich die Schulleitungen unverzüglich an das bischöfliche Ordinariat in Linz zu wenden. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 3. April 1898. Z. 454 B.=Sch.-R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Armenschulbücher=Quote. Von der mit h. Erlasse des k. k. Landesschulrathes vom 26. März 1898, Z. 690, festgesetzten Armenschulbücher¬ Quote für den Schulbezirk Steyr pro 1898/99 per 190 fl. 60 kr. entfällt auf die Schule Aschach 4 fl. 10 kr., All¬ haming 2 fl. 45 kr., Brunnbach 1 fl. 70 kr., Christkindl 4 fl. 10 kr., Dambach 3 fl. 48 kr., Dietach 4 fl. 25 kr., Eberstallzell 4 fl. 50 kr., Egendorf 1 fl. 87 kr., Gaslenz 4 fl. 50 kr., Garsten 3 fl. 90 kr., Gleink 6 fl. 35 kr., Großraming 8 fl., Bad Hall 3 fl. 54 kr., Harhagen 3 fl. 12 kr., Kematen 5 fl. 54 kr., Kirchberg 3 fl. 56 kr., Kleinreifling 3 fl. 622 kr., Kremsmünster 3 fl. 48 kr., Krähub 2 fl. 20 kr., Maria Lach 1 fl. 83 kr., Lausa 5 fl. 68 kr., Losenstein 5 fl. 60 kr., St. Marien 5 fl. 52 kr., Kleinraming 3 fl. 78 kr., Mühlbach 2 fl. 60 kr., Neuhofen 4 fl. 40 kr., Neustift 5 fl. 44 kr., Pfarrkirchen 4 fl. 50 kr., Pucking 2 fl. 89 kr., Reichraming 4 fl. 73 kr., Ried 4 fl. 74 kr., Rohr 2 fl. 30 kr., Sierning 8 fl. 7 kr., Sierninghofen 4 fl. 97 kr., Sipbach¬ zell 4 fl. 25 kr., Ternberg 5 fl. 56 kr., Trattenbach 2 fl. 80 kr., Thanstetten 4 fl. 76 kr., St. Ulrich 3 fl. 76 kr., Unter¬ laussa 3 fl., Wartberg 5 fl. 64 kr., Weichstetten 1 fl. 82 kr., Weißkirchen 3 fl. 53 kr., Weyer 6 fl. 90 kr., Wolfern 4 fl. 76 kr., Pechgraben 2 fl. 71 kr. Summa 190 fl. 60 kr. Die Ortsschulräthe werden angewiesen, zuverlässlich binnen 3 Tagen die von den Schulleitungen zu verfassenden, genau den entsprechenden Beträgen angepassten Anspruch¬ schreiben (Erlass des h. k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 15. Juni 1896, Z. 14.625, Verordnungs¬ blatt des k. k. Landesschulrathes vom 15. September 1896, Stück 1) einzubringen, damit rechtzeitig die nothwendigen Armenbücher erwirkt und ausgefolgt werden können. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 4. April 1898. Z. 5266/1822 St. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Dieselben werden auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Juni 1897, Z. 5396, Finanz=W.=Bl. Nr. 130, 1897, R.=G.=Bl. Nr. 151, insbesonders des § 13, wornach den auf Grund des § 199 des Gesetzes vom 25. October 1896, R.=G. Bl. Nr. 220, gewählten Vertrauensmännern eine Reisekostenvergütung zukommt, falls von denselben eine solche ausdrücklich in Anspruch genommen wird, mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, hievon die in dem dortigen Gemeindegebiete allenfalls befindlichen Vertrauensmänner in Kenntnis zu setzen. Steyr, am 28. März 1898. Z. 5372. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen betreffend Muster statut für Verbände der Gewerbe¬ Genossenschaften. Infolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 16. März l. J., Z. 4425/VIII, sind die in der Gemeinde befindlichen Genossenschaften ehestens in Kenntnis zu setzen, dass das hohe k. k. Handelsministerium ein Muster¬ statut für Verbände von Gewerbegenossenschaften verfasst hat, dass dasselbe als Vorbild für die Verfassung concreter Statute von Genossenschaftsverbänden zu dienen haben wird und dass die erforderlichen Exemplare dieses Statutes beim Verlage der Hof= und Staatsdruckerei um den Preis von 10 kr. bezogen werden können. Steyr, am 31. März 1898. Z. 5413. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Regelung der Heimats=Verhältnisse der Landsturm¬ pflichtigen durch die Gesetznovelle vom 5. April 1896, R.=G.=Bl. Nr. 222. Auf eine gestellte Anfrage über die Behandlung der im § 10 des Gesetzes vom 5. December 1896, R.=G.=Bl. vom 19. December 1896, IXXXVI. Stück, Nr. 222, be¬ zeichneten landsturmpflichtigen Personen hinsichtlich der Regelung der Heimatsverhältnisse hat das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung mit dem Erlasse vom 7. März l. J., Nr. 3935/393/IV, einvernehmlich mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern Nachstehendes eröffnet: Der § 10 des Heimatgesetzes vom 3. December 1863, R.=G.=Bl. Nr. 105, hat durch die Gesetznovelle vom 5. De¬ cember 1896, R.=G.=Bl. Nr. 222, nur insoferne eine Abänderung erfahren, als der Kreis jener Personen, welche durch eine definitive Anstellung das Heimatrecht in der Gemeinde ihres ständigen Amtssitzes erlangen, durch Einbe¬ ziehung von Gemeinde= und Bezirksvertretungs=Beamten, von Notaren und von Dienern der bezeichneten Kategorien erweitert wurde. Was hingegen die Art der Erlangung des Heimat¬ rechtes in der Gemeinde des Amtssitzes unter den Voraus¬ etzungen des § 10 des Heimatgesetzes betrifft, so ist hierin durch die Gesetzesnovelle vom Jahre 1896 eine Aenderung nicht eingetreten. Im Gegensatze zu der ausdrücklichen Auf¬ nahme (§ 1 und 2 des Gesetzes) in den Heimatverband, welche einen rechtsgiltigen Beschluss der betreffenden Gemeinde¬ vertretung, also einen formellen Rechtsact zur Voraus¬ setzung hat, vollzieht sich die Erlangung des Heimatrechtes nach § 10 des Heimatgesetzes durch den Antritt des Amtes selbst, also lediglich durch eine bestimmte Thatsache, an welche das Gesetz unmittelbar, ohne Dazwischenkunft eines formellen Actes, die Rechtswirkung der Aenderung des bis¬ herigen Heimatrechtes knüpft. Eine Mittheilung seitens der neuen an die frühere Heimatgemeinde bei derartigen Heimatrechts=Veränderungen ist weder in der Novelle vom Jahre 1896, noch auch im Heimatgesetze vom Jahre 1863 vorgesehen. Was speciell den Zusammenhang der Bestimmungen des § 10 des Heimatgesetzes mit den Vorschriften über die Evidenzführung der Landsturmpflichtigen anbelangt, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die betreffenden Gemeinden, in welchen die im § 10 des Heimatgesetzes bezeichneten Personen vermöge ihrer Anstellung ein neues Heimatrecht erlangen, die Verzeichnung und Evidenzführung der neuen Heimatangehörigen, insoferne sie landsturmpflichtig sind, nach den bezüglichen Vorschriften zu besorgen haben. Die politischen Bezirksbehörden, welche in solchen Fällen zugleich Aufenthalts= und Heimatbehörden der betreffenden

Landsturmpflichtigen sind, gelangen im Wege der Gemeinden zur Kenntnis der Veränderung im Heimatrechte des betreffenden Landsturmpflichtigen, und sind jedenfalls in der Lage, die für die Evidenzhaltung des betreffenden Land¬ sturmpflichtigen erforderlichen Maßnahmen zu verfügen. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass bei Verände¬ rungen des Heimatrechtes nach § 10 des Heimatgesetzes der neue Wohnsitz des Landsturmpflichtigen mit der neuen Heimatgemeinde zusammenfällt, können sich aus der keines¬ wegs principiellen Aenderung des § 10 Schwierigkeiten bezüglich der Evidenzführung nicht ergeben. Um den Landsturmbezirks=Commanden die Möglichkeit zu bieten, die Grundbuchs=Documente der im Landsturm¬ bezirke heimatberechtigten Landsturmpflichtigen evident zu führen, wurde die k. k. Bezirkshauptmannschaft über höhern Auftrag angewiesen, in jenen Fällen, in welchen Landsturm¬ pflichtige die Heimatberechtigung im eigenen politischen Bezirke erlangen, dies dem zuständigen Landsturmbezirks¬ Commando, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der früheren Heimatgemeinde, mitzutheilen. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statt¬ halterei Linz vom 16. März l. J., Z. 4464/IV, werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 1. April 1898. Z. 5315. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Prüfung aus dem Hufbeschlage. Nr. 5059/II. K. k. o.-ö. Statthalterei. Kundmachung betreffend die erste diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage. Die erste diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage wird im Sinne der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1893, R.=G.=Bl. Nr. 140, und des Erlasses vom 24. April 1880, Z. 1194, am 16. und 17. Mai 1898 von der oberösterreichischen Prüfungs¬ Commission für Hufschmiede in Linz abgehalten werden. Diejenigen Husschmiede, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe des Husschmied¬ Gewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbrief) über das ordnungs¬ mäßig erlernte Hufschmiedhandwerk und dem Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuch) über eine wenigstens 3jährige Verwendung als Hufschmiedgeselle (§ 6 der vorcitierten Ministerial¬ Verordnung) belegten Gesuche bis zum 20. April 1898 im Wege der politischen Bezirksbehörde ihres Aufenthalts¬ ortes an die k. k. oberösterreichische Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam gemacht, dass Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der Genossenschafts=Vorstehung ausgestellt und von der be¬ treffenden Gemeindevorstehung bestätigt sein müssen. Desgleichen muss auch den Arbeitszeugnissen die Be¬ tätigung der Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehung bei¬ gesetzt sein. Linz, am 19. März 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 19. März 1898, Nr. 5059/II, mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, dass die nach dem Jahre 1883 ausgestellten Lehrbriefe und Arbeitszeugnisse von der Genossenschafts=Vorstehung und von der betreffenden Gemeinde bestätigt sein müssen. Steyr, am 31. März 1898. Z. 5352. An alle Gemeinde Vorstehungen. Infolge Erlasses des h. k. k. Ackerbau=Ministeriums vom 4. März 1898, Z. 1930/589, gelangt nachfolgend ein Abdruck der Kundmachung des h. k. k. Ackerbau=Ministeriums, betreffend die Bedeckung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes, mit der Auf¬ forderung zur Kenntnisnahme, diese Kundmachung durch möglichst allgemeine Verlautbarung zur Kenntnis der Pferde¬ züchter des Landes zu bringen. Kundmachung betreffend die Bedeckung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes. Von dem Wunsche geleitet, den nach Ablauf der dies¬ jährigen Deckperiode für die k. k. Staats=Hengsten=Depots sich ergebenden Bedarf an Landesbeschälern wöglichst durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbau=Ministerium alle Züchter und Pferdebesitzer hiemit ein, bis spätestens Ende April laufenden Jahres ihre verkäuflichen Hengste schriftlich unmittelbar beim Ackerbau¬ Ministerium anzumelden. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Standorte von einem Vertreter des Staats=Hengsten=Depots, womöglich noch während der Beschälperiode, besichtigt und je nach Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über specielle Ermächtigung des Ackerbau=Ministeriums vom Staats¬ Hengsten=Depot im Einvernehmen mit den zur Mitwirkung bei den Landespferdezuchts=Angelegenheiten berufenen Organen vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankaufe als Landesbeschäler wird eine mittlerweile eventuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert, sowie andererseits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbau=Ministeriums keine Ver¬ pflichtung des letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit, involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu ent¬ halten: dessen Abstammung, Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes, sowohl von väter¬ licher als mütterlicher Seite, ist legal nachzuweisen. Bezüglich des Alters der angemeldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, dass auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Gestütsschlage angehören, das dritte Lebensjahr, und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldung solcher Hengste, welche das vorbezeichnete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berücksichtigt.

4 Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbau=Ministerium einge¬ bracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden, und zwar nur insoweit als der benöthigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach, nicht durch den Ankauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste gedeckt werden konnte. Wien, im März 1898. Vom k. k. Ackerbau-Ministerium. Steyr, am 31. März 1898. Z. 5351. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Goldene Kreuz=Lotterie=Ziehung. Es wird hiemit allgemein verlautbart, dass bei der Goldenen Kreuz=Lotterie 1. in jeder Serie auf das Los Nr. 24 ein Treffer fällt; 2. dass die Ziehungslisten bei der Wechselstube „Mercur“ in Wien I., Wollzeile, erhältlich sind; 3. dass die Treffer bis längstens 1. Mai l. J. be¬ hoben werden müssen, was in geeigneter Weise verlautbart werden wolle. Diese Verlautbarung erfolgt über Ersuchen des Central¬ Comités des Lotterieunternehmens, da die Behebung der Treffer bisher eine so lässige ist, dass angenommen werden muss, dass das Ziehungsresultat viel zu wenig bekannt ist. Steyr, am 31. März 1898. Z. 5012. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 3. März l. J., Z. 3682/I, hat das h. k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 22. Februar l. J., Z. 25.549 ex 1897, über eine Anfrage, welche Menge von Spreng¬ kapseln in den im letzten Absatze des § 44 der Ministerial¬ Verordnung vom 22. September 1883, R.=G.=Bl. Nr. 156, angeführten, zur Aufbewahrung von Sprengmitteln dienenden Localitäten hinterlegt werden dürfen und wann sich die Noth¬ wendigkeit der Errichtung eines besonderen Magazines für Sprengkapseln ergibt, eröffnet, dass in den obenerwähnten, zur Aufbewahrung von Sprengmitteln in einer Menge bis zu 3 Kilogramm dienenden Localitäten höchstens 100 Stück Sprengkapseln (oder andere explodierbare Zünder) hinter¬ legt werden dürfen. Frictionszünder, sowie die zum Abthun der Schüsse mittelst Elektricität dienenden Zünder (Band=, Stab= und Guttapercha=Zünder) sind als explodierbare Gegen¬ stände im Sinne der §§ 53 und 96 der Ministerial=Ver¬ ordnung vom 2. Juli 1877, R.=G.=Bl. 68, rücksichtlich der zulässigen Stückzahl den Kapseln gleichzuhalten. Hiedurch werden jedoch die Bestimmungen der §§ 96 und 107 der obeitierten Sprengmittelverordnung, wonach Zünd= und Knallpräparate, feuergefährliche und explodier¬ bare Gegenstände von den Sprengmitteln so entfernt als möglich unterzubringen und in den in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes situierten Handdepots (Schießkisten) Kapseln (also auch explodierbare Zünder) überhaupt nicht aufbewahrt werden dürfen, sondern abgesondert zu verwahren sind, nicht berührt. Bei Magazinen, die zur Aufbewahrung größerer Mengen als 3 Kilogramm Sprengmittel dienen, oder für die Aufbewahrung von Zündmitteln, welche das obangeführte Maximalquantum übersteigen, sind daher eigene Zündmittel¬ magazine zu errichten. Hievon werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie=Posten Commanden in die Kenntnis gesetzt und sind seitens der ersteren die Besitzer von Sprengmittel=Verbrauchs¬ magazinen zu verständigen. Steyr, am 4. April 1898. Z. 5162. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Uebersicht der Frühjahrs=Waffenübungen des Heeres. Laut Erlass der hohen k. k. Statthalterei in Linz, Nr. 4218/IV, vom 28. März 1898 wird die mit Note des k. u. k. 14. Corps=Commandos zu Innsbruck vom 5. März l. J., Nr. 935/M. A., mitgetheilte Uebersicht über die Perioden, in welchen die Frühjahrs=Waffenübungen der Reservemänner und Ersatzreservisten im Territorialbereiche im Jahre 1898 vorgenommen werden, zur entsprechenden Verlautbarung mit dem Beifügen bekanntgemacht, dass wie im Vorjahre auch heuer die Ersatzreservisten und nur ein kleiner Bruchtheil der waffenübungspflichtigen Reservemänner im Frühjahre herangezogen werden, während die größere Menge der letzteren für die Herbstübungen reserviert bleibt. (Die Ueber¬ sicht liegt bei.) Weiters hat das hohe k. u. k. Reichs=Kriegsministerium verfügt, dass jene Reservemänner und Ersatzreservisten, welche im Jahre 1897 anlässlich der Hochwasser=Katastrophe von der Waffenübung enthoben wurden, dieselbe nicht nachzu¬ tragen haben. Steyr, am 28. März 1898. Z. 5353. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 5466/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus Galizien und der Bukowina nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung ansteckender Thierkrankheiten in Galizien und in der Bukowina findet die k. k. Statthalterei bezüglich der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den ge¬ nannten Ländern nach Oberösterreich nachstehende Sperr¬ verfügungen zu erlassen. A. Gegen Galizien. 1. Wegen des Bestandes der Maul= und Klauen¬ seuche wird untersagt die Einfuhr von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) aus den Bezirken Jaslo, Przemyslany, Rzeszow und Strzyzow. 2. Wegen des Bestandes der Schweinepest wird die Einfuhr von lebenden Schweinen untersagt aus den Bezirken Brody, Mislonice, Rohatyn, Skalat, Tumatz, Turka und Zaleszczykt.

5 B. Gegen die Bukowina. Wegen des Bestandes der Schweinepest wird untersagt die Einfuhr von lebenden Schweinen aus dem Bezirke Suczawa. Aus den übrigen Bezirken der genannten Länder ist die Einfuhr von Wiederkäuern und Schlachtschweinen gestattet, dagegen bleibt mit Rücksicht auf den Bestand der Schweine¬ pest die Einfuhr von Handelsschweinen aus ganz Galizien und der Bukowina bis auf weiteres verboten. Die Einfuhr von Schlachtschweinen aus seuchenfreien Orten der nicht gesperrten Gebiete der obenbezeichneten Länder ist nur nach der dem Bestimmungsorte zunächst liegenden Eisenbahnstation gestattet. Von derselben müssen diese Thiere nach vorheriger amtsthierärztlicher Beschau auf Wagen in den Bestimmungs¬ ort überführt und daselbst ohne Wechsel des Standortes innerhalb 5 Tagen geschlachtet werden. Im Falle des Ausbruches der Maul= und Klauen¬ seuche oder der Schweinepest sind derlei Schweinetransporte innerhalb 48 Stunden der Schlachtung zu unterziehen. Diese Verfügungen treten an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 16. Februar 1898, Z. 3015/II, mit dem 1. April l. J. in Wirksamkeit und werden Ueber¬ tretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, geahndet. Linz, am 27. März 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 31. März 1898. Z. 5244. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 4804/II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Einfuhr von lebenden Schlacht¬ schweinen aus Krain nach Oberösterreich. Mit Rücksicht darauf, dass laut amtlichen Nachrichten die Schweinepest dermalen in Krain auf die politischen Bezirke Gotschee und Gurkfeld beschränkt ist, findet die k. k. Statthalterei bis auf weiteres die Einfuhr von lebenden Schlachtschweinen aus dem ganzen Kronlande Krain, mit Ausnahme der politischen Bezirke Gotschee und Gurkfeld, nach Oberösterreich vom 1. April l. J. an zu gestatten. Die Einfuhr von Handels= (Laufer=) Schweinen bleibt jedoch wie bisher aus ganz Krain untersagt. Uebertretungen dieser Verfügung, durch welche die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 3. Mai 1896, Z. 8017, außer Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden. Linz, am 25. März 1898. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, am 31. März 1898. Z. 5415. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 5490/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Bezirke Linz und der Stadt Linz nach Böhmen. Da die Maul= und Klauenseuche in der Stadt Linz erloschen und in dem Bezirke Linz dem Erlöschen nahe ist, fand die k. k. Statthalterei in Prag mit der Verfügung vom 24. März d. J., Z. 48.850, unter Aufhebung ihrer Kund¬ machung vom 18. Februar d. J., Z. 28.459, die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den genannten Gebieten nach Böhmen wieder zu gestatten. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 20. Februar d. J., Z. 3201/II, allgemein verlautbart. Linz, am 29. März 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 4. April 1898. Z. 5417. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. März bis 26. März 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Pöstlingberg. 2. Bezirk Ried: Gemeinde St. Georgen, Ortschaft Nonsbach; Gemeinde Mörschwang, Ortschaften Mörschwang, Weier; Gemeinde Utzenaich, Ortschaft Himmelreich. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaft Gstocket; Gemeinde Fraham, Ortschaften Hörstorf, Lahöfen. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ortschaft Lahrndorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lasberg, Ort¬ schaft Grub. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kleinmünchen, Ortschaft Scharlinz; Gemeinde Urfahr, Ortschaft Harbach. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Kirchberg; Gemeinde Puchenau, Ortschaft Oberpuchenau. Steyr, 4. April 1898. Der k. k. Statthaltereirath: Hugo Ritter v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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