Amtsblatt 1898/11 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. März 1898

2 24. Lebensjahr zurückgelegt haben und in die Wählerliste für den betreffenden Schätzungsbezirk ausgenommen sind. Es können daher Wahlberechtigte für die Ortscom¬ mission nicht als Mitglieder oder Stellvertreter für die Bezirkscommission und Wahlberechtigte für die Bezirks¬ Commission nicht als Mitglieder oder Stellvertreter für die Ortscommission gewählt werden. Um den Wählern die Möglichkeit zu bieten, ihre Candidaten aufzustellen, werden vom 15. März 1898 an Abschriften der Wählerlisten bei den k. k. Steuerämtern Kremsmünster Neuhofen, Weyer und bei dem hierortigen k. k. Steuerreferenten Dr. Kastner, Stadt¬ platz Nr. 9, I. Stock rückwärts, aufliegen. Den gehörig legitimierten Wahlberechtigten wird die Einsichtnahme in diese Listen gewährt. Damit die Wahlen sicher vor sich gehen, wird den Wählern angerathen, sich bei dem obengenannten Steuer¬ referenten zu vergewissern, ob die zur Wahl in Aussicht genommenen Personen mit Giltigkeit gewählt werden können. Um etwaige Stimmenzersplitterungen zu vermeiden, wird außerdem den Wählern sehr empfohlen, wegen Auf¬ stellung von Candidaten sich untereinander in Vereinbarung zu setzen. Unfrankierte oder mangelhaft frankierte Stimm¬ zettelsendungen werden seitens des Wahlcommissärs nicht angenommen und im Sinne des § 34 der Wahlvorschrift als nicht eingebracht angesehen. Steyr, am 10. März 1898. Z. 4381. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Daten für die Strafkarten. Laut des hohen k. k. Statthalterei=Erlasses vom 23. December v. J., Z. 21.675/VI, h. a. Erlass vom 8. Jänner l. J., Z. 19.228, Amtsblatt Nr. 2, hat das hohe k. k. Justizministerium mit Verordnung vom 8. De¬ cember 1897, Z. 27.904, an Stelle der bisherigen Aus¬ kunftstabellen Strafkarten eingeführt, welche zur Anlage eines Strafregisters bei den Staatsanwaltschaften der Zu¬ tändigkeit des Verurtheilten zu dienen haben. Um den betheiligten Gerichten die Ausfüllung dieser Strafkarten zu erleichtern und um insbesondere zu ermög¬ lichen, dass in Fällen von unmittelbaren Anklagen, Aus¬ bleibensurtheilen und Strafverfügungen die nöthigen Daten im Acte sind, ohne dass sie erst durch nachträgliche Er¬ hebungen beschafft werden müssten, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden beauftragt, die betreffenden Daten nach Möglichkeit bereits bei Erstattung der Strafanzeige festzustellen. Unbedingt nothwendig sind: 1. Vor= und Zuname (bei Frauen auch der Familienname); 2. Ort und Land, Tag der Geburt; 3. Zuständigkeitsgemeinde und Land; 4. letzter Aufenthalt; 5. Angabe der bekannten Vorstrafen. Wünschenswert sind: 6. Glaubensbekenntnis; 7. Familienstand; 8. Beruf; 9. Schulbildung (Lesen und Schreiben); 10. Vermögensverhältnisse; 11. Rufname (Spitzname, Gaunername); 12. Name der Eltern (ins¬ besondere bei Landstreichern, Zigeunern) des Ehegatten einer verheirateten Frauensperson. Steyr, am 13. März 1898. Z. 4341. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Inspicierung der Fischwässer. Zufolge h. Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 7. März l. J., Z. 3835/I, ist Herr Georg Lahner, Oberrechnungsrath beim oberösterr. Landesaus¬ schusse in Linz mit der Vornahme der dem oberösterr. Fischereivereine vom hohen k. k. Ackerbauministerium in Wien übertragenen Inspicierung der Fischwässer während der diesjährigen Huchenlaichzeit betraut. Dies ist sofort zu verlautbaren. Steyr, am 13. März 1898. Z. 4082. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten=Commanden Revolver unter 18 Centimeter. Zufolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statt¬ zalterei in Linz vom 10. Februar l. J., Z. 2293/I, fand das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 4. Februar 1898, Z. 12.657/M. J. ex 1897, im Ein¬ vernehmen mit den hohen Ministerien der Justiz, des Handels und für Landesvertheidigung zu eröffnen, dass künftighin Revolver unter dem Maße von 7 Wiener Zoll (18 Centimeter=Ministerial=Verordnung vom 4. Decem¬ ber 1875, R.=G.=Bl. Nr. 148) den Terzerolen gleicher Länge nicht mehr schlechthin gleichzustellen und daher auch nicht mehr allgemein als verbotene Waffen zu behandeln sind. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 9. März 1897. Z. 4192. Z. Statth. Z. 18.557 ex 1898. Kundmachung betreffend die Wiedereröffnung des Wiener Donaucanals bei Nussdorf. Die Schiffahrtsinteressenten werden hiemit in die Kenntnis gesetzt, dass das Sperrschiff am 1. März 1898 ausgehängt wurde und von diesem Tage an die Einfahrt in den Wiener Donaucanal wieder frei ist. Die Einfahrt ist bis auf weiteres von 7 Uhr 30 Minuten früh bis zum Eintritte der Abend¬ dämmerung gestattet. Das an der Baustelle für die neue Absperrvorrichtung bei Nussdorf befindliche Brückenmontierungsgerüste, dessen mittlere 19 Meter weite und 6 Meter über Null hohe Oeffnung für die Durchfahrt bestimmt ist, muss mit besonderer Vor¬ sicht passiert werden. Die Warte= und Anländeplätze für die Ruder¬ chiffe und kleineren Flöße bleiben dieselben, wie sie in der Statthalterei=Kundmachung vom 11. Mai 1897, Z. 42.617, festgesetzt worden sind. Die im niederösterreichischen Landes=Gesetz= und Verordnungsblatte vom Jahre 1892 unter Nr. 33 und 49 kundgemachten Bestimmungen für die unmittelbare

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