Amtsblatt 1898/11 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. März 1898

Nr. 11 Amts-Blatt 1898 der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 17. März. Nr. 42 Präs. Seine k. u. k. apostolische Majestät haben mit aller¬ höchster Entschließung vom 8. März l. J. mich zum Statthaltereirathe bei der Statthalterei in Linz allergnädigst zu ernennen geruht. Ferner hat Seine Excellenz der Herr Ministerpräsident als Leiter des Ministeriums des Innern mit dem Erlasse vom 12. März d. J., Z. 1875 M. J., die Versetzung des Bezirkshauptmannes Ferdinand Rippelly von Perg nach Steyr in gleicher Eigenschaft genehmigt. Dies wird hiemit allgemein verlautbart mit dem Volfügen, dass ich die Leitung der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft Steyr an den Herrn k. k. Bezirkshauptmann Rippelly am 12. Mai l. J. zu übergeben habe. Steyr, am 17. März 1898. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo Ritter von Hebenstreit. Z. 3715 u. 1157 St. Kundmachung betressend die Wahlen der Mitglieder und deren Stell¬ vertreter für die Personal-Einkommensteuer-Schätzungs¬ Commissionen. Ueber Ermächtigung des h. k. k. Finanz=Ministeriums vom 10. Februar 1898, Z. 4604, hat die hochlöbliche k. k. Finanz=Direction in Linz mit dem Erlasse vom 19. Fe¬ bruar 1898, Z. 2940/II, für die Wahlen der Mitglieder und deren Stellvertreter für die Bezirkscommission und Ortscommission folgende Wahltage festgesetzt. A. Bezirkscommission. Die Wahlen finden statt im Sitzungssaale der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr, II. Stock, und zwar: für den I. Wahlkörper am 30. März 1898 vormittags von 9—10 Uhr, für den II. Wahlkörper am 30. März 1898 vormittags von 10—12 Uhr, für den III. Wahlkörper am 31. März 1898 vormittags von 9—12 Uhr. Zu wählen sind sechs Mitglieder und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern; jeder Wahl¬ körper hat gemäß § 181, Absatz 4, des Gesetzes vom 25. October 1896, Rg.=Bl. Nr. 220, eine gleiche Anzahl von Commissions=Mitgliedern und Stellvertretern, somit zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter in die Bezirks=Commission zu entsenden. An den Wahlen für die Bezirks=Commission können sich nur die Wahlberechtigten der Bezirke Kremsmünster, Neuhofen, Weyer und des Bezirkes Steyr Land betheiligen. B. Ortscommission. Die Wahlen finden statt im kleinen Rathsaale, Steyr, Stadtplatz Nr. 27, I. Stock, und zwar: für den I. Wahlkörper am 1. April 1898 vormittags von 9—10 Uhr, für den II. Wahlkörper am 1. April 1898 vormittags von 10 — 12 Uhr, für den III. Wahlkörper am 2. April 1898 vormittags von 9—12 Uhr. Auch für diese Commission sind sechs Mitglieder und sechs Stellvertreter zu wählen; auf jeden Wahlkörper entfällt die Wahl von zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern. An diesen Wahlen haben nur die Wahlberechtigten im Gebiete der Stadtgemeinde Steyr theilzunehmen. Wahlberechtigt sind die personaleinkommensteuer¬ pflichtigen Steuerträger, also solche mit einem 600 fl. übersteigenden Einkommen, welche sich rechtzeitig, das ist vor dem 1. März 1898, fatiert haben und sich im Vollge¬ nusse der politischen und bürgerlichen Rechte befinden. Minderjährige und unter Curatel stehende Personen üben ihr Wahlrecht durch ihre gesetzlichen Ver¬ treter aus. Im übrigen kann das Wahlrecht nur persönlich, sei es durch Abgabe der Stimmzettel bei dem k. k. Wahl¬ commissär, sei es durch frankierte Einsendung der Stimm¬ zettel durch die Post an den k. k. Wahlcommissär, aus¬ geübt werden. Frauen üben ihr Wahlrecht in derselben Weise aus, wie die Steuerpflichtigen männlichen Geschlechtes. Wählbar als Mitglieder oder Stellvertreter sind jene Wahlberechtigten männlichen Geschlechtes, welche das

2 24. Lebensjahr zurückgelegt haben und in die Wählerliste für den betreffenden Schätzungsbezirk ausgenommen sind. Es können daher Wahlberechtigte für die Ortscom¬ mission nicht als Mitglieder oder Stellvertreter für die Bezirkscommission und Wahlberechtigte für die Bezirks¬ Commission nicht als Mitglieder oder Stellvertreter für die Ortscommission gewählt werden. Um den Wählern die Möglichkeit zu bieten, ihre Candidaten aufzustellen, werden vom 15. März 1898 an Abschriften der Wählerlisten bei den k. k. Steuerämtern Kremsmünster Neuhofen, Weyer und bei dem hierortigen k. k. Steuerreferenten Dr. Kastner, Stadt¬ platz Nr. 9, I. Stock rückwärts, aufliegen. Den gehörig legitimierten Wahlberechtigten wird die Einsichtnahme in diese Listen gewährt. Damit die Wahlen sicher vor sich gehen, wird den Wählern angerathen, sich bei dem obengenannten Steuer¬ referenten zu vergewissern, ob die zur Wahl in Aussicht genommenen Personen mit Giltigkeit gewählt werden können. Um etwaige Stimmenzersplitterungen zu vermeiden, wird außerdem den Wählern sehr empfohlen, wegen Auf¬ stellung von Candidaten sich untereinander in Vereinbarung zu setzen. Unfrankierte oder mangelhaft frankierte Stimm¬ zettelsendungen werden seitens des Wahlcommissärs nicht angenommen und im Sinne des § 34 der Wahlvorschrift als nicht eingebracht angesehen. Steyr, am 10. März 1898. Z. 4381. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Daten für die Strafkarten. Laut des hohen k. k. Statthalterei=Erlasses vom 23. December v. J., Z. 21.675/VI, h. a. Erlass vom 8. Jänner l. J., Z. 19.228, Amtsblatt Nr. 2, hat das hohe k. k. Justizministerium mit Verordnung vom 8. De¬ cember 1897, Z. 27.904, an Stelle der bisherigen Aus¬ kunftstabellen Strafkarten eingeführt, welche zur Anlage eines Strafregisters bei den Staatsanwaltschaften der Zu¬ tändigkeit des Verurtheilten zu dienen haben. Um den betheiligten Gerichten die Ausfüllung dieser Strafkarten zu erleichtern und um insbesondere zu ermög¬ lichen, dass in Fällen von unmittelbaren Anklagen, Aus¬ bleibensurtheilen und Strafverfügungen die nöthigen Daten im Acte sind, ohne dass sie erst durch nachträgliche Er¬ hebungen beschafft werden müssten, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden beauftragt, die betreffenden Daten nach Möglichkeit bereits bei Erstattung der Strafanzeige festzustellen. Unbedingt nothwendig sind: 1. Vor= und Zuname (bei Frauen auch der Familienname); 2. Ort und Land, Tag der Geburt; 3. Zuständigkeitsgemeinde und Land; 4. letzter Aufenthalt; 5. Angabe der bekannten Vorstrafen. Wünschenswert sind: 6. Glaubensbekenntnis; 7. Familienstand; 8. Beruf; 9. Schulbildung (Lesen und Schreiben); 10. Vermögensverhältnisse; 11. Rufname (Spitzname, Gaunername); 12. Name der Eltern (ins¬ besondere bei Landstreichern, Zigeunern) des Ehegatten einer verheirateten Frauensperson. Steyr, am 13. März 1898. Z. 4341. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Inspicierung der Fischwässer. Zufolge h. Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 7. März l. J., Z. 3835/I, ist Herr Georg Lahner, Oberrechnungsrath beim oberösterr. Landesaus¬ schusse in Linz mit der Vornahme der dem oberösterr. Fischereivereine vom hohen k. k. Ackerbauministerium in Wien übertragenen Inspicierung der Fischwässer während der diesjährigen Huchenlaichzeit betraut. Dies ist sofort zu verlautbaren. Steyr, am 13. März 1898. Z. 4082. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten=Commanden Revolver unter 18 Centimeter. Zufolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statt¬ zalterei in Linz vom 10. Februar l. J., Z. 2293/I, fand das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 4. Februar 1898, Z. 12.657/M. J. ex 1897, im Ein¬ vernehmen mit den hohen Ministerien der Justiz, des Handels und für Landesvertheidigung zu eröffnen, dass künftighin Revolver unter dem Maße von 7 Wiener Zoll (18 Centimeter=Ministerial=Verordnung vom 4. Decem¬ ber 1875, R.=G.=Bl. Nr. 148) den Terzerolen gleicher Länge nicht mehr schlechthin gleichzustellen und daher auch nicht mehr allgemein als verbotene Waffen zu behandeln sind. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 9. März 1897. Z. 4192. Z. Statth. Z. 18.557 ex 1898. Kundmachung betreffend die Wiedereröffnung des Wiener Donaucanals bei Nussdorf. Die Schiffahrtsinteressenten werden hiemit in die Kenntnis gesetzt, dass das Sperrschiff am 1. März 1898 ausgehängt wurde und von diesem Tage an die Einfahrt in den Wiener Donaucanal wieder frei ist. Die Einfahrt ist bis auf weiteres von 7 Uhr 30 Minuten früh bis zum Eintritte der Abend¬ dämmerung gestattet. Das an der Baustelle für die neue Absperrvorrichtung bei Nussdorf befindliche Brückenmontierungsgerüste, dessen mittlere 19 Meter weite und 6 Meter über Null hohe Oeffnung für die Durchfahrt bestimmt ist, muss mit besonderer Vor¬ sicht passiert werden. Die Warte= und Anländeplätze für die Ruder¬ chiffe und kleineren Flöße bleiben dieselben, wie sie in der Statthalterei=Kundmachung vom 11. Mai 1897, Z. 42.617, festgesetzt worden sind. Die im niederösterreichischen Landes=Gesetz= und Verordnungsblatte vom Jahre 1892 unter Nr. 33 und 49 kundgemachten Bestimmungen für die unmittelbare

3 Einfahrt der kleinen und großen Flöße in den Wiener Donaucanal bleiben aufrecht und werden hiemit in Erinnerung gebracht. Das Remorquieren der leeren Ruderschiffe in der Bergfahrt und das Einführen beladener Ruder= und Schleppschiffe mittels Dampfkraft (Lavieren) darf nur in der Zeit vom Eintritte der Abenddämmerung bis 7 Uhr 30 Minuten früh, bingegen der Gegenzug mit Pferden nur während der Tageszeit stattfinden. Wien, am 2. März 1898. Von der k. k. niederösterr. Statthalterei. Steyr, am 10. März 1898. Z. 4248. An die Hochw. Pfarrämter, die Gemeinde¬ Vorstehungen, Ortsschulräthe und Schul¬ leitungen. Anlässlich des bevorstehenden Kaiserjubiläums ist in der kartographischen Anstalt von Gustav Freytag u. Berndt in Wien das sehr wohl getroffene Bild Sr. Majestät des Kaisers in Hellogravur=Manier und sorgfältigster Aus¬ Uhrung, gental künstlerischer Auffassung, im die Majestät der Allerhöchsten Persönlichkeit voll zum Ausdrucke bringenden Toison=Ornat erschienen, welches als würdiger Schmuck jedes Amtsraumes, des Schulzimmers oder der Privat¬ wohnung bestens empfohlen werden kann. Der Preis beträgt nur 2 fl. und wird bei Abnahme von fünf Exemplaren auf einmal ein sechstes gratis gegeben. Ein Exemplar dieses Bildes liegt zur Einsicht hieramts auf. Im Falle der Bestellung ein oder mehrerer Exemplare wolle sich binnen längstens 14 Tagen hieher gewendet werden. Steyr, am 11. März 1898. Z. 4422. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden, Ausforschung. Die k. k. Statthalterei in Brünn hat bei dem hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veran¬ lassung der Ausforschung des am 14. April 1875, in Frankstadt, Bezirk Mistek, geborenen und dahin heimat¬ berechtigten Josef Maracek, Sohn der Eheleute Johann Maracek und Agnes, geborene Tabercek, angesucht. Die in Frankstadt wohnhafte Mutter des Genannten, Agnes Maracek gibt an, dass Josef Maracek vor circa 3 Jahren von Mährisch=Ostrau mit noch circa 50 anderen jungen Professionisten von einem fremden Manne angeblich nach Ungarn mitgenommen wurde und seit jener Zeit keine Nachricht von sich gibt. Josef Maracek ist Schlossergehilfe, auch Schmid, großer Statur, mittelstark, hat ovales Gesicht, blonde Haare Augenbrauen und Schnurrbart, schwarze Augen, stumpfe Nase und keine besonderen Kennzeichen. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden daher aufgefordert, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar inbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeich¬ nisse der Stellungs= (Landsturm=) Pflichtigen aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein allfälliges, positives Ergebnis dieser Nach¬ forschungen ist sofort anher zu berichten. Steyr, am 15. März 1898. Z. 4421. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Spitalsläufer und Unterstützungsschwindler Josef Windisch. Josef Windisch, geboren im Jahre 1867 in Graz, heimatberechtigt in der Gemeinde Raaba im politischen Bezirke Umgebung Graz, treibt sich laut der Note der k. k. Statthalterei in Graz vom 16. Jänner 1898, Z. 881, zumeist in Tirol, dann auch Kärnten, Krain und Steier¬ mark herum, nimmt Spitalspflege in Anspruch und lässt sich auf Kosten seiner Heimatsgemeinde als subsistenzlos unterstützen. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden hiemit auf das genannte Individuum aufmerksam gemacht, damit demselben in Hin¬ kunft ohne erwiesene Nothwendigkeit keine Unterstützung verabfolgt und keine Aufnahme in Krankenhäuser ohne ärztlich constatierter Unabweisbarkeit gewährt, sondern derselbe der Schubbehandlung unterzogen werde. Steyr, am 15. März 1898. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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