Amtsblatt 1898/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. Jänner 1898

Den Corporationen und Persönlichkeiten, welche sich bienach an der Pariser Weltausstellung zu betheiligen be¬ absichtigen, wird in jeder Beziehung die thunlichste Unter¬ stützung und Förderung, insbesondere durch Vermittlung der erforderlichen Auskünfte gewährt werden. Steyr, am 21. Jänner 1898. Z. 1225. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die gebürenfreie Verwendung von Checks. Vom k. k. k. Finanzministerium in Wien wurde an die Direction des k. k. Postsparkassenamtes in Wien der Erlass vom 12. December 1896, Z. 23.828, betreffend die gebürenfreie Verwendung von Checks nachstehenden Inhaltes Folgende Zahlungen: gericht: 1. Renten, Krankengelder und Beerdigungskostenersätze, sowie etwaige Vorschüsse auf dieselben, 2. Verdienstentgangs= und Fahrkostenersätze für Kranke und Verletzte, 3. Commissionsgebüren der politischen Behörden, 4. Rückzahlungen von Renten, bezw. Versicherungsbei¬ trägen an Krankencassen und an Betriebsunternehmer, Cur¬ kostenersätze der Krankenkosten an Spitäler und die Ueber¬ weisungen der Reserveantheile der einzelnen Bruderladen untereinander, können im Sinne des § 56, Gesetz vom 28. December 1887, R.=G.=Bl. Nr. 1 ex 88, des § 75, Gesetz vom 30. März 1888, R.=G.=Bl. Nr. 33 und des § 45 Gesetz von 28. Juli 1889, R.=G.=Bl. Nr. 127, mittelst gebürenfreier Checks zur Anweisung gelangen, weil derartige Checks jenen Urkunden beigezählt werden müssen, welche im Sinne der berufenden gesetzlichen Bestimmungen zur Be¬ gründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den bezüglichen Cassen und den Versicherten erforder¬ lich“ sind. Wegen Abganges dieser gesetzlichen Voraus¬ setzung können dagegen die Honorare an Aerzte und Apotheker, Zeugengebüren und Processkosten nicht mittelst gebürenfreier Checks angewiesen werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur eigenen Darnachachtung und zur speciellen Verständigung der im Gemeindegebiete bestehenden Krankencassen und Bruderladen in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 21. Jänner 1898. Z. 1247. An alle Gemeindevorstehungen. Systemisierung berittener Bataillons=Hornisten bei der Infanterie. Laut Mittheilung des k. u. k. 14. Ergänzungs=Bezirks¬ Commandos in Linz vom 20. Jänner 1898, Nr. 381, werden mit Allerhöchster Genehmigung Sr. k. u. k. Apo¬ stolischen Majestät mit 1. Jänner 1898 an Stelle der gegenwärtig unberittenen Bataillons=Hornisten der Infanterie¬ Regimenter, berittene, gleichzeitig als Meldereiter zu ver¬ wendende Bataillons=Hornisten in der Zugsführers=Charge, und mit den Gebüren der Jäger Bataillons=Hornisten (täglich 35 kr. Löhnung) systemisiert. Dieselben können auch in den Bezug der Unterofficiers¬ Dienstprämie treten. Die Gemeindevorstehungen werden hievon mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die in den Gemeinden gegen¬ wärtig sich aufhaltenden Reserve=Trompeter der Cavallerie=, Artillerie= und Train=Regimenter von diesem Erlasse zu verständigen und anzuweisen, falls sie darauf reflectieren, als berittene Bataillons=Hornisten in der Infanterie activiert zu werden, ihre Gesuche ehestens direct an das k. u. k. 14. Er¬ gänzungs=Bezirkscommando in Linz einzusenden. Steyr, am 23. Jänner 1898. Z. 1293. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Forst- und jagdstatistische Nachweisungen. Behufs Verfassung der forst= und jagdstatistischen Nachweisungen für das Jahr 1897 werden dieselben auf¬ gefordert, auf den Formularien Tabelle 10, 21 und 22 die erforderlichen Daten zuverlässig bis 20. Februar l. J. anher einzusenden. Die Formularien der Tabellen X und XXI wurden mit h. a. Verordnung vom 18. December 1896, Z. 16.297, Amtsblatt Nr. 52, das Formulare der Tabelle XXII mit h. a. Verordnung vom 20. Jänner v. J., Z. 1039, Amts¬ blatt Nr. 4, publiciert. Die Daten der Tabelle XXI sind getrennt nach Ge¬ meindejagd und etwa vorkommender Eigenjagd nachzuweisen. Nachdem die gleiche Weisung auch an die Güter=Direction in Steyr, die Forstverwaltungen, beziehungsweise Forstämter Weyer, Reichraming, Kremsmünster und Gleink ergeht, ist mit denselben das Einvernehmen zu pflegen, damit die ein¬ zuliefernden Daten nicht doppelt ausgewiesen werden. Steyr, am 22. Jänner 1898. Z. 769. An alle Gemeinde=Vorstehungen, und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Widerruf. Die Erhebungen nach dem Aufenthalt des im Amts¬ blatte Nr. 49 ex 1897 ausgeschriebenen Franz Seitlinger sind einzustellen. Steyr, 18. Jänner 1898. Z. 1085. An alle Gemeinde Vorstehungen. Z. 639 und 894. Kundmachung betreffend die Licenzierung von Privatbeschälhengsten im Jahre 1898 zur Kenntnisnahme und ausgedehntesten Verlautbarung. Im Einvernehmen mit dem k. k. Staatshengstendepot¬ Commando in Stadl werden für die Licencierung der Privatbeschälhengste im Jahre 1898 in Gemäßheit des Ge¬ setzes vom 23. November 1883, Gesetz= und Verordnungs¬ blatt Nr. 28 ex 1883, in Oberösterreich fünf Köhrungs¬ commissionen bestellt, welche in Linz im Kaplanhofe am

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