Amtsblatt 1898/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Jänner 1898

2 Z. 19.573. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Arzneitaxe pro 1898. Zufolge Erlasses des k. k. k. Ministeriums des Innern vom 15. December v. J., Z. 36.771, ist eine neue Arznei¬ taxe für das Jahr 1898 erschienen und im Buchhandel be¬ reits zu haben. Ueber Auftrag der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 26. v. M., Z. 21.814/V, ergeht demnach an die Gemeinde¬ Vorstehungen die Weisung, hievon diejenigen Herren Aerzte, welche zur Führung von Hausapotheken berechtigt sind, und die Apotheker mit dem Bedeuten in Kenntnis zu setzen, dass sie sich diese neueste Arzneitaxe unverweilt anzuschaffen haben. Die Apotheker sind darauf aufmerksam zu machen, dass in der neuen Arztneitaxe die Preisansätze sämmtlicher alkoholhaltiger Arzneimittel mit Rücksichtnahme auf die Branntweinsteuer berechnet und in derselben in einem be¬ sonderen Verzeichnisse die Preisansätze für alkoholhaltige officielle Arzneimittel ersichtlich gemacht worden sind, welche in Gemäßheit des Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 20. Jänner 1897, Z. 650, intimiert mit h. a. Erlasse vom 8. Februar 1897, Z. 2024, bei der Be¬ rechnung der Preise in jenen Apotheken zur Anwendung zu kommen haben, welche abgabefreien Alkohol beziehen. Steyr, am 31. December 1897. Z. 353. An alle Gemeinde Vorstehungen. Besichtigung der Bestandgegenstände. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf die im oberösterr. Landesgesetz= und Verordnungsblatte verlautbarte h. Statthalterei=Verordnung, betreffend die Bestimmungen, zu welcher Zeit und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der Bestand¬ gegenstände durch Mietslustige zu gestatten hat, mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, dass diese Verordnung mit 1. Februar 1898 in Wirksamkeit tritt. Steyr, 10. Jänner 1898. Z. 100. Heiratsausstattungs=Stiftung. Zufolge Kundmachung der k. k. u. ö. Statthalterei ddo. Wien, 30. November 1897, Z. 108.921, wird im Nachstehenden eine Concurs=Ausschreibung verlautbart: Aus der anlässlich der Vermählung Ihrer k. und k. Hoheit der durchlauchtigsten Frau Erzherzogin Gisela mit Seiner königl. Hoheit dem Prinzen Leopold von Bayern von einem Unbenannten gegründete Stiftung ist für das Jahr 1898 eine Ausstattung im Betrage von 710 fl. ö. W. zu verleihen. Auf diese Ausstattung haben Anspruch im Brautstande befindliche mittellose und würdige Töchter oder Waisen von solchen Beamten, welche einem dem Ministerium des Innern unterstehenden Dienstzweige angehören oder bis zu ihrem Ableben oder ihrer Pensionierung angehört haben. Diese Ausstattung wird am 20. April 1898 ver¬ lieben, jedoch erst nach eingegangenem Ehebündnisse flüssig gemacht, wozu dem betheilten Mädchen die Frist bis Ende October 1898 freisteht. Competentinnen, welche sich vor dem 20. April ver¬ ehelichen, können bei der Verleihung nicht berücksichtiget werden. Diese Gesuche sind mit dem Taufschein, Sitten= und Mittellosigkeitszeugnisse, sowie mit dem Nachweise über die bereits stattgehabte Verlobung, endlich mit dem Nachweise, dass der Vater der Bewerberin in einem der obigen Dienst¬ weige dient oder gedient hat, zu belegen, und bis Ende Februar 1898 bei der k. k. u. ö. Statthalterei in Wien einzureichen. Soferne über die bereits stattgehabte Verlobung kein anderer Nachweis geliefert werden kann, ist mindestens Name und Charakter des Bräutigams anzugeben. Steyr, am 6. Jänner 1898. Z. 515. An die Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten=Commanden der Gerichtsbezirke Kremsmünster und Neuhofen. Hundswuth im Bezirke Wels. Unter Bezugnahme auf den hierämtlichen Erlass vom 4. Jänner 1898, Z. 19.564 ex 1897, Amtsblatt Nr. 1, betreffend die Hundswuth im politischen Bezirke Wels, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten¬ Commanden in die Kenntnis gesetzt, dass laut Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels vom 6. Jänner 1898, Z. 461, der wuthkranke verendete Hund aus der Gemeinde Marchtrenk des Bezirkes Wels stammte. Die weiteren Erhebungen sind daher einzustellen. Steyr, am 10. Jänner 1898. Z. 474. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 185/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich und Salzburg. Nachdem die Maul= und Klauenseuche in mehreren Gemeinden des politischen Bezirkes Böcklabruck in Ober¬ österreich ämtlich constatiert wurde, fand die k. k. Landes¬ regierung in Salzburg die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem genannten politischen Bezirk in das Herzogthum Salzburg bis auf weiteres zu verbieten. Dies wird zufolge der Kundmachung der genannten Landesregierung vom 3. Jänner d. J., Z. 15.424 ex 1897, mit dem Bemerken allgemein verlautbart, dass dieses Verbot mit dem 1. Jänner 1898 in Kraft tritt. Linz, am 5. Jänner 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 10. Jänner 1898.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2