Amtsblatt 1898/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Jänner 1898

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1898. Steyr, am 13. Jänner. Nr. 2. Nr. 33/B.=Sch.=R. Amts-Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines in Kremsmünster, welche der Lehrerconferenz am 29. Jänner l. J. beiwohnen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 8. Jänner 1898. Z. 136. An die Gemeinde=Vorstehungen. Nachweisung über Feuer= und Hagelschäden im Jahre 1897. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, die vorgeschriebenen Nachweisungen von Feuer= und Hagelschäden im Jahre 1897 bis Ende Februar d. J. anher in Vorlage zu bringen. Steyr, am 6. Jänner 1898. Z. 19.228. An alle Gemeinde=Vorstehungen, ins¬ besondere Schubstationsgemeinden und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausfertigung von Strafkarten an Stelle der bis¬ herigen Auskunfts=Tabellen und Führung von Strafregister. Nach einer an das hohe k. k. Ministerium des Innern gelangten Mittheilung des k. k. Justizministeriums ist unterm 8. December 1897, Z. 27.904, an die Landespräsidien und die Gerichte erster Instanz, ferner die Oberstaatsanwalt¬ schaften und Staatsanwaltschaften eine Verordnung er¬ gangen, mit welcher vom 1. Jänner 1898 angefangen für sämmtliche rechtskräftige Verurtheilungen wegen Ver¬ brechen, Vergehen und Uebertretungen auf gelbem Papier ausgefertigte Strafkarten nach einem bestimmten Muster ein¬ geführt werden. Diese Straskarten haben einerseits an Stelle der bis¬ herigen Auskunftstabellen zu treten, andererseits die Straf¬ register zu bilden und werden auch an Stelle der mit der Verordnung des k. k. Justizministeriums vom 20. Decem¬ ber 1895, Z. 26.302 (Justiz=Ministerial=Verordnungsblatt Nr. 29), eingeführten statistischen Zählkarten verwendet werden. Die Strafregister, welche dazu dienen, den staatlichen Behörden umgehend und in der kürzesten Weise Auf¬ schluss über die Vorstrafen einer Person zu geben, werden von jener Staatsanwaltschaft geführt, in deren Sprengel der Verurtheilte heimatszuständig ist; nur im Falle unbekannter jeder ausländischer Heimatszuständigkeit ist jene Staatsanwaltschaft Strafregisteramt, in deren Sprengel die Verurtheilung erfolgte. Solange die Straf¬ registerämter keine Gewähr für Vollständigkeit bieten, wer¬ den die Vorstrafen wie bisher auch durch Anfragen an die Heimatsgemeinden, Bezirkshauptmannschaften und Straf¬ gerichte erhoben werden. Die Fälle, in welchen nach durchgeführtem Strafver¬ fahren nunmehr Strafkarten=Ausfertigungen an Stelle der Auskunfts=Tabellen an andere Behörden übersendet wer¬ den, sind: a) gemäß § 36 der Vollzugsvorschrift und der Verordnung vom 15. Juni 1888, R.=G.=Bl. Nr. 91, an die po¬ litischen Behörden bei allen Verurtheilungen mit Ausnahme jener wegen Ehrenbeleidigungen; b) seitens der Bezirksgerichte gemäß § 2 derselben Ver¬ ordnung an die Gemeinde am Sitze des Bezirksgerichtes, falls sie Schubbehörde ist, im Falle der Abur¬ theilung einer der im § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 88, bezeichneten Personen; c) seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 405 St.=P.=O., § 76 der Vollzugsvorschrift, und Erlass des k. k. Justiz¬ Ministeriums vom 14. Februar 1865, Verordnungs¬ blatt des k. k. Justizministeriums Nr. 17), an jene Strafanstalt, in welche der Verurtheilte abzu¬ liefern ist; b) seitens der Gerichte im Falle der Verurtheilung von Ausländern in Gemäßheit der besonderen Vorschriften. Hievon werden insbesondere die Schubstationsgemeinden mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, dass sie vom 1. Jänner 1898 angefangen an Stelle der Auskunfts¬ tabellen die neuen Strafkarten erhalten werden. Steyr, am 8. Jänner 1897.

2 Z. 19.573. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Arzneitaxe pro 1898. Zufolge Erlasses des k. k. k. Ministeriums des Innern vom 15. December v. J., Z. 36.771, ist eine neue Arznei¬ taxe für das Jahr 1898 erschienen und im Buchhandel be¬ reits zu haben. Ueber Auftrag der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 26. v. M., Z. 21.814/V, ergeht demnach an die Gemeinde¬ Vorstehungen die Weisung, hievon diejenigen Herren Aerzte, welche zur Führung von Hausapotheken berechtigt sind, und die Apotheker mit dem Bedeuten in Kenntnis zu setzen, dass sie sich diese neueste Arzneitaxe unverweilt anzuschaffen haben. Die Apotheker sind darauf aufmerksam zu machen, dass in der neuen Arztneitaxe die Preisansätze sämmtlicher alkoholhaltiger Arzneimittel mit Rücksichtnahme auf die Branntweinsteuer berechnet und in derselben in einem be¬ sonderen Verzeichnisse die Preisansätze für alkoholhaltige officielle Arzneimittel ersichtlich gemacht worden sind, welche in Gemäßheit des Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 20. Jänner 1897, Z. 650, intimiert mit h. a. Erlasse vom 8. Februar 1897, Z. 2024, bei der Be¬ rechnung der Preise in jenen Apotheken zur Anwendung zu kommen haben, welche abgabefreien Alkohol beziehen. Steyr, am 31. December 1897. Z. 353. An alle Gemeinde Vorstehungen. Besichtigung der Bestandgegenstände. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf die im oberösterr. Landesgesetz= und Verordnungsblatte verlautbarte h. Statthalterei=Verordnung, betreffend die Bestimmungen, zu welcher Zeit und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der Bestand¬ gegenstände durch Mietslustige zu gestatten hat, mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, dass diese Verordnung mit 1. Februar 1898 in Wirksamkeit tritt. Steyr, 10. Jänner 1898. Z. 100. Heiratsausstattungs=Stiftung. Zufolge Kundmachung der k. k. u. ö. Statthalterei ddo. Wien, 30. November 1897, Z. 108.921, wird im Nachstehenden eine Concurs=Ausschreibung verlautbart: Aus der anlässlich der Vermählung Ihrer k. und k. Hoheit der durchlauchtigsten Frau Erzherzogin Gisela mit Seiner königl. Hoheit dem Prinzen Leopold von Bayern von einem Unbenannten gegründete Stiftung ist für das Jahr 1898 eine Ausstattung im Betrage von 710 fl. ö. W. zu verleihen. Auf diese Ausstattung haben Anspruch im Brautstande befindliche mittellose und würdige Töchter oder Waisen von solchen Beamten, welche einem dem Ministerium des Innern unterstehenden Dienstzweige angehören oder bis zu ihrem Ableben oder ihrer Pensionierung angehört haben. Diese Ausstattung wird am 20. April 1898 ver¬ lieben, jedoch erst nach eingegangenem Ehebündnisse flüssig gemacht, wozu dem betheilten Mädchen die Frist bis Ende October 1898 freisteht. Competentinnen, welche sich vor dem 20. April ver¬ ehelichen, können bei der Verleihung nicht berücksichtiget werden. Diese Gesuche sind mit dem Taufschein, Sitten= und Mittellosigkeitszeugnisse, sowie mit dem Nachweise über die bereits stattgehabte Verlobung, endlich mit dem Nachweise, dass der Vater der Bewerberin in einem der obigen Dienst¬ weige dient oder gedient hat, zu belegen, und bis Ende Februar 1898 bei der k. k. u. ö. Statthalterei in Wien einzureichen. Soferne über die bereits stattgehabte Verlobung kein anderer Nachweis geliefert werden kann, ist mindestens Name und Charakter des Bräutigams anzugeben. Steyr, am 6. Jänner 1898. Z. 515. An die Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten=Commanden der Gerichtsbezirke Kremsmünster und Neuhofen. Hundswuth im Bezirke Wels. Unter Bezugnahme auf den hierämtlichen Erlass vom 4. Jänner 1898, Z. 19.564 ex 1897, Amtsblatt Nr. 1, betreffend die Hundswuth im politischen Bezirke Wels, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten¬ Commanden in die Kenntnis gesetzt, dass laut Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels vom 6. Jänner 1898, Z. 461, der wuthkranke verendete Hund aus der Gemeinde Marchtrenk des Bezirkes Wels stammte. Die weiteren Erhebungen sind daher einzustellen. Steyr, am 10. Jänner 1898. Z. 474. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 185/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich und Salzburg. Nachdem die Maul= und Klauenseuche in mehreren Gemeinden des politischen Bezirkes Böcklabruck in Ober¬ österreich ämtlich constatiert wurde, fand die k. k. Landes¬ regierung in Salzburg die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem genannten politischen Bezirk in das Herzogthum Salzburg bis auf weiteres zu verbieten. Dies wird zufolge der Kundmachung der genannten Landesregierung vom 3. Jänner d. J., Z. 15.424 ex 1897, mit dem Bemerken allgemein verlautbart, dass dieses Verbot mit dem 1. Jänner 1898 in Kraft tritt. Linz, am 5. Jänner 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 10. Jänner 1898.

3 Z. 191. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 22.005/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus dem Comitate Vas (Eisenburg) in Ungarn nach Oberösterreich. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Er¬ lasse vom 27. December 1897, Z. 40.204 ex 1897, anher mitgetheilt, dass laut telegraphischer Nachricht des königlich ungarischen Ackerbau=Ministeriums vom 24. December 1897 der Bestand der Maul= und Klauenseuche in Hackenberg, Stuhlbezirk Güssing (Köszeg) im Comitate Vas, sich richtig auf die Gemeinde Hackersberg (Väghegy), Stuhlbezirk Nemet=Ujvar bezieht. Hiernach bezieht sich das mit der hierämlichen Kund¬ machung vom 23. December 1897, Z. 21.676/II, erlassene Verbot der Einfuhr von Klauenthieren nicht auf den Stuhl¬ bezirk Güssing, sondern auf den Stuhlbezirk Nemet Ujvar im Comitate Vas. Dies wird hiemit unter Bezugnahme auf die vor¬ citierte Kundmachung zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, am 31. December 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 6. Jänner 1898. Z. 301. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 171/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus Galizien und der Bukowina nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf die große Verbreitung der Maul¬ und Klauenseuche und der Schweinepest in Galizien und den gegenwärtigen Seuchenstand in Bukowina, sowie in Rücksicht auf das wiederholte Einlangen derartig verseuchter Schweinetransporte in den Eisenbahnstationen Linz und Steyr findet die k. k. Statthalterei die Einfuhr von Wieder¬ käuern und lebenden Schweinen aus Galizien und der Bukowina nach Oberösterreich bis auf weiteres zu verbieten. Ausnahmsweise wird zur Approvisionierung größerer Consumorte im Lande Oberösterreich die Einfuhr von zur Schlachtung bestimmten Schweinen aus vollkommen seuchen¬ freien Gemeinden der genannten Länder in die Schlacht¬ häuser Gmunden und Ischl gestattet, jedoch müssen derlei Schweinetransporte mittelst Wägen in die betreffenden Schlachthäuser überführt und daselbst innerhalb 3 Tagen geschlachtet werden. Seuchenverdächtige oder verseuchte Transporte sind entweder in die Aufgabestation zurückzusenden oder inner¬ halb 48 Stunden in dem betreffenden öffentlichen Schlacht¬ hause der Schlachtung zu unterziehen. Schwer erkrankte oder verendete Schweine sind der Vernichtung oder technischen Verwertung zuzuführen. Diese Verfügungen treten an Stelle der hierämtlichen Kundmachungen vom 6. August 1895, Z. 12.127/II, und 24. September 1897 Z. 16.241/II, mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) ge¬ ahndet. Linz, am 4. Jänner 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 8. Jänner 1898. Z. 192. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. 3. 22.126/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus dem Kronlande Salzburg nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf die zunehmende Ausbreitung der Maul= und Klauenseuche in dem Kronlande Salzburg findet die k. k. Statthalterei das mit der hierämtlichen Kund¬ machung vom 13. December 1897, Z. 21.009/II, erlassene Verbot der Einfuhr von lebenden Wiederkäuern und Schweinen aus dem Stadtgebiete Salzburg und den Ge¬ richtsbezirken Salzburg Umgebung und Mattsee nach Ober¬ österreich auf die ganzen politischen Bezirke Salzburg Um¬ gebung und Hallein auszudehnen. Die Durchfuhr und der Durchtrieb lebender Klauen¬ thiere aus dem ganzen Kronlande Salzburg zum Zwecke des Exportes nach Bayern über die oberösterreichischen Grenz¬ zollämter bleibt wie bisher auch weiterhin ausnahmslos untersagt. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche mit dem Tage ihrer Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit treten, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden. Linz, am 31. December 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 6. Jänner 1898. Z. 403. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. December 1897 bis 2. Jänner 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Oberschlierbach; Gemeinde und Ortschaft Steinbach a. d. Steyr. 2. Bezirk Schärding: Gemeinde Andorf, Ort¬ schaft Kleinpichl. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Atzbach, Ort¬ schaft Weigensam; Gemeinde Schlatt, Ortschaft Steig;

4 Gemeinde und Ortschaft Schwanenstadt: Gemeinde Timmel¬ kam, Ortschaften Meierhof, Timmelkam; Gemeinde Vöckla¬ bruck, Ortschaft Unteralberting. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaft Gstoket; Gemeinde St. Georgen, Ortschaft Steinbach; Ge¬ meinde und Ortschaft Pernau; Gemeinde und Stadt Wels. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ort¬ schaften Linz, Lustenau, Waldegg. 2. Rotz der Pferde. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Enns. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Erdmannsdorf, Ort¬ schaft Schäferhof. 3. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Pettenbach. 4. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ansfelden. Steyr, am 1. Jänner 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. C Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haussche Buchdruckerei in Steyr.

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