Amtsblatt 1897/43 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. Oktober 1897

2 Den Hebammen ist ausdrücklich zu bedeuten, dass sie verpflichtet sind, die im § 2 der Dienstes=Vorschriften auf¬ gezählten Geräthschaften, Verbandmaterialien, Arznei= und Desinfectionsmittel stets in zuverlässig reiner und bester Qualität vorräthig zu halten und nur aus einer der ihnen nächst gelegenen öffentlichen Apotheke zu beziehen, worüber ie sich mit einem, vom Amtsarzte zeitweilig zu revidierenden Fassungsbuche auszuweisen haben. Es ist daher Vorsorge zu treffen, dass sich die öffent¬ lichen Apotheken mit diesen in der Hebammenpraxis zur Anwendung gelangenden Artikeln ausreichend versehen, da¬ mit die Hebammen in die Lage kommen, das Verbrauchte oder unbrauchbar Gewordene jederzeit in der vorgeschriebenen Beschaffenheit schnellstens ersetzen zu können. Die Apotheker, welche für die für den Hebammen¬ dienst nothwendigen Utensilien, wie bei den Verbandmate¬ rialien im allgemeinen einen 20%igen Zuschlag zum Fabrikspreise anrechnen dürfen, sind gehalten, den Heb¬ ammen beim directen Bezuge mittelst Fassungsbuches einen 10%igen Nachlass zu gewähren. Es wird ferner zur Information der Hebammen dar¬ auf aufmerksam gemacht, dass den Anforderungen der Dienstes=Vorschriften entsprechende Behältnisse für die im § 2 bezeichneten Geräthe und Gegenstände von verschiedenen Firmen hergestellt wurden und von denselben bezogen werden können. Da es den Hebammen in einzelnen Gegenden, na¬ mentlich aber den mittellosen Hebammen schwer fallen dürfte, sich alle nothwendigen Gegenstände aus ihren eigenen Mitteln an- und nachzuschaffen, wird von den Gemeinde=Vorstehungen erwartet, dass sie jene Hebammen, welchen die Anschaffung dieser Hilfsmittel schwer fällt, möglichst unterstützen und denselben für die Anwendung dieser von ihnen selbst bei armen Ortsangehörigen beigestellten Hilfsmittel, speciell Desinfectionsmittel, Ersatz zu leisten. Steyr, 25. October 1897. Z. 15.160. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. XIX. Staatslotterie für gemeinsame Militär=Wohl¬ thätigkeitszwecke. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben die Ver¬ anstaltung der XIX. Staatslotterie für gemeinsame Militär¬ Wohlthätigkeitszwecke anzubefehlen und mit Allerhöchster Entschließung vom 12. April 1897 allergnädigst zu ge¬ nehmigen geruht, dass das Erträgnis dieser Lotterie mit zwei Drittheilen zur Schaffung von neuen Plätzen à 100 fl. jährlich der Staatslotterie=Militärstiftung und mit einem Drittheile dem Vereine „Pension für Officiers=Witwen und Waisen Oesterreich=Ungarns“ in Wien, XIII., Lainzerstraße Nr. 155, behufs Gründung eines Reservefonds gewidmet werde. Diese Lotterie enthält 7278 Gewinste in Geld, ein¬ getheilt in 188 Treffer mit 3545 Vortreffern und 3545 Nachtreffern im Gesammtbetrage von 341.684 Kronen. Die Ziehung erfolgt unwiderruflich am 16. December 1897 um 6 Uhr nachmittags. Ein Los kostet 2 fl. ö. W. Diesem Unternehmen ist die möglichste Unterstützung angedeihen zu lassen, da die Erreichung des humanitären Zweckes nur dann ermöglicht wird, wenn sich das Unter¬ nehmen der wohlwollenden Unterstützung von Seite aller Behörden zu erfreuen hat. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses des hohen k. k. Statthalterei= Präsidiums vom 13. October 1897, Nr. 3161/Präs., mit dem Bei¬ fügen in die Kenntnis gesetzt, dass Bestellungen auf solche Lose bis längstens 18. November d. J. hieramts entgegen¬ genommen und effectuiert werden. Steyr, am 21. October 1897. Z. 15.399. An die Gemeinde=Vorstehungen an dem Ennsflusse. Nachstehendes ist allgemein zu verlautbaren und ins¬ besondere den Floßfahrttreibenden zur Kenntnis zu bringen. Zum Zwecke des Baues der vom Hochwasser beschädigten Brücke über die Enns bei Sand, Gemeinde Garsten, werden behufs Regelung des Floßfahrtbetriebes auf derselben nach¬ stehende Maßregeln getroffen: 1. Während des Baues der Gerüste für die beiden linksseitigen Stromjoche, sowie während des Baues der be¬ züglichen Joche darf die Naufahrt nur in der verbleibenden Oeffnung zwischen dem Gerüste des zweiten linkseitigen Joches und dem bestehenden Mitteljoche bewirkt werden. 2. Während der Erbauung des Gerüstes des dritten Joches vom linken Ufer her, muss die Floßfahrt für einige Tage gänzlich in der linken Brückenhälfte sistiert werden und könnte die rechtsseitige Brückenhälfte bei günstigem Wasserstand nur durch Durchlassen der Flöße bei vor¬ heriger Landung am rechten Ufer oberhalb der Brücke be¬ nützt werden. 3. Für die übrige Zeit der Erbauung des vorbe¬ zeichneten dritten Joches und der Vollendung des Ober¬ baues der linken Brückenhälfte wird die mittlere Durch¬ fahrtsöffnung zwischen dem alten stehen gebliebenen Mittel¬ och und dem Gerüste des linksseitigen dritten Joches in der Weite von 11 Metern als Naufahrt zu dienen haben. 4. Da die Floßfahrt auf der Enns nur bei Tag und Nebelfreiheit gestattet ist, so sind die Bauführer zu ver¬ pflichten, während der Bauzeit die ad 1 bis 3 bezeichnete Durchfahrtsöffnung durch ein weitsichtbares Signal, eine weißrothe Fahne oder Scheibe, zu markieren. Ueber Anzeige der Gemeinde=Vorstehung Garsten wird die ad Punkt 2 getroffene Beschränkung der Schiffahrt vom 2. bis incl. 5. November l. J. in Wirksamkeit treten. Steyr, den 20. October 1897. Z. 15.707. K. k. o. ö. Statthalterei. Nr. 17.744/VI. Kundmachung. Anlässlich der Wiederinangriffnahme der Regulierungs¬ Arbeiten am Greiner=Schwall wird bis auf weiteres, sobald der Wasserstand am Strudener Pegel bis 1°00 m ober Null gesunken ist, der Verkehr der Ruderschiffe und Flöße durch den Greiner=Schwall täglich von früh bis 11 Uhr mittags, sodann von 1 Uhr nachmittags bis 5 abends eingestellt. In der Zeit, während der Greiner=Schwall für den Verkehr der Ruderschiffe und Flöße gesperrt ist, wird in Tiefenbach das Warnungssignal aufgezogen werden.

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