Amtsblatt 1897/43 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. Oktober 1897

der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 43. Z. 1586/B.=Sch.=R. Amts=Erinnerung. Der k. k. Bezirks=Schulrath ertheilt hiemit jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Steyr, welche der am 4. November l. J. stattfindenden Zweiglehrer=Versammlung in Steyr beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Steyr, am 27. October 1897. Z. 15.520. An sämmtliche Sanitäts-Gemeinde - Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte und Apotheker. Neue Dienstesvorschriften für Hebammen, Belehrung und Ueberwachung derselben durch den k. k. Amtsarzt. Mit 1. October l. J. sind gemäß der Verordnung vom 10. September 1897, R.=G.=Bl. Nr. 216, neue Dienstes¬ vorschriften für Hebammen an Stelle der mit der Mini¬ sterial=Verordnung vom 4. Juni 1881, R.=G.=Bl. Nr. 54, erlassenen, revidierten Hebammen=Instruction nebst Beleh¬ rung in Kraft getreten, nach welchen sich vom genannten Zeitpunkte an, bezw. nach Ablauf einer den älteren Heb¬ ammen gewährten ein jährigen Uebergangsfrist, jede Heb¬ amme bei Ausübung ihres Berufes zu richten und in Zu¬ kunft auch der Unterricht an den Hebammenschulen stattzu¬ finden haben wird. Von den zum Gebrauche der Hebammen veranlassten und durch Aufnahme der auf den Hebammenberuf An¬ wendung findenden strafgesetzlichen Bestimmungen erweiterten Handausgaben dieser Dienstesvorschriften hat sich jede Heb¬ amme sofort mit einem Druckexemplare zu versehen. Diese Handausgabe der Dienstes=Vorschriften, sowie die Tagebücher und Drucksorten für die von den Hebammen zu führenden Geburtsausweise, können aus der k. k. Hof= und Staats¬ druckerei in Wien bezogen werden. Ich habe daher Vorsorge getroffen, dass die betref¬ fenden Drucksorten ehethunlichst anher gelangen und werde ich dieselben an die Sanitäts=Gemeindevorstehungen senden, damit die Herren Gemeindeärzte dieselben einsehen und sich mit den einzelnen Bestimmungen, soweit sie von der seit 1881 geltenden Instruction abweichen, vertraut machen und sodann dieselben den dortigen Hebammen ausfolgen können. Um die Hebammen über ihre Verpflichtungen, deren genaueste Erfüllung denselben ausdrücklich und strengstens 1897. einzuschärfen ist, eindringlich zu belehren und dieselben ins¬ besondere auf die eingetretenen Abänderungen der früheren Instruction aufmerksam zu machen, werden dieselben gruppen¬ weise an bestimmten, zur ämtlichen Unterweisung geeig¬ neten Orten, deren Festsetzung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der bestehenden Communicationen erfolgen wird, zusammenberufen und vom Amtsarzte, wo tbunlich, unter Assistenz des Gemeindearztes über die neuen Dienstes=Vorschriften unterrichtet werden. Um die Grundsätze der neuen Dienstes=Vorschriften bei den Hebammen beständig wach zu erhalten und sich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob die Hebammen die Bestim¬ mungen derselben inne haben, wird die Einrichtung ge¬ troffen, dass die Hebammen auch fernerhin durch den Amts¬ arzt wenigstens alljährlich einmal gruppenweise zu ämtlichen Versammlungen (Hebammenamtstagen) zusammenberufen werden. Gemäß § 3 der Instruction haben die Hebammen der erhaltenen Aufforderung Folge zu leisten und mit den im § 2 der Dienstes=Vorschriften angeführten Geräthschaften in diesen Versammlungen zu erscheinen, im Falle ihrer Verhinderung aber unter Nachweisung des Grundes der Verhinderung das Fernbleiben zu rechtfertigen. Aufgabe der Amtsärzte ist, bei diesen Versammlungen die Revision der Hebammen=Geräthschaften vorzunehmen und an denselben etwa wahrgenommene Mängel oder Un¬ zukömmlichkeiten abzustellen, sich die Ueberzeugung zu ver¬ schoffen, ob die einzelnen Hebammen die Dienstes=Vor¬ chriften inne haben, die Hebammen über zweifelhafte Punkte aufzuklären und zu belehren und denselben überhaupt mit Rath und That an die Hand zu gehen. Zu diesen Versammlungen werden die Herren Ge¬ meindeärzte beigezogen werden. Abgesehen von der Abhaltung dieser regelmäßig all¬ jährlich wiederkehrenden Instructions=Versammlungen, deren amtlicher Charakter strenge aufrecht erhalten bleiben muss, obliegt es dem Amtsarzte gelegentlich seiner periodischen Bereisungen und bei anderen Anlässen auch in den Woh¬ nungen der Hebammen Inspectionen vorzunehmen und über das Verhalten der Hebammen Erkundigungen einzuziehen. Jene Hebammen, welche bei den jährlichen Versamm¬ lungen oder in ihrer praktischen Dienstesthätigkeit grobe Mängel in ihrem Fachwissen zeigen, können verhalten werden, zum Zwecke der Nachholung der man zelnden Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Wiederholungscurse theilnehmen. Ueber Einführung und Errichtung der Wiederholungs¬ curse werden die besonderen Anordnungen nachfolgen. Steyr, am 28. October.

2 Den Hebammen ist ausdrücklich zu bedeuten, dass sie verpflichtet sind, die im § 2 der Dienstes=Vorschriften auf¬ gezählten Geräthschaften, Verbandmaterialien, Arznei= und Desinfectionsmittel stets in zuverlässig reiner und bester Qualität vorräthig zu halten und nur aus einer der ihnen nächst gelegenen öffentlichen Apotheke zu beziehen, worüber ie sich mit einem, vom Amtsarzte zeitweilig zu revidierenden Fassungsbuche auszuweisen haben. Es ist daher Vorsorge zu treffen, dass sich die öffent¬ lichen Apotheken mit diesen in der Hebammenpraxis zur Anwendung gelangenden Artikeln ausreichend versehen, da¬ mit die Hebammen in die Lage kommen, das Verbrauchte oder unbrauchbar Gewordene jederzeit in der vorgeschriebenen Beschaffenheit schnellstens ersetzen zu können. Die Apotheker, welche für die für den Hebammen¬ dienst nothwendigen Utensilien, wie bei den Verbandmate¬ rialien im allgemeinen einen 20%igen Zuschlag zum Fabrikspreise anrechnen dürfen, sind gehalten, den Heb¬ ammen beim directen Bezuge mittelst Fassungsbuches einen 10%igen Nachlass zu gewähren. Es wird ferner zur Information der Hebammen dar¬ auf aufmerksam gemacht, dass den Anforderungen der Dienstes=Vorschriften entsprechende Behältnisse für die im § 2 bezeichneten Geräthe und Gegenstände von verschiedenen Firmen hergestellt wurden und von denselben bezogen werden können. Da es den Hebammen in einzelnen Gegenden, na¬ mentlich aber den mittellosen Hebammen schwer fallen dürfte, sich alle nothwendigen Gegenstände aus ihren eigenen Mitteln an- und nachzuschaffen, wird von den Gemeinde=Vorstehungen erwartet, dass sie jene Hebammen, welchen die Anschaffung dieser Hilfsmittel schwer fällt, möglichst unterstützen und denselben für die Anwendung dieser von ihnen selbst bei armen Ortsangehörigen beigestellten Hilfsmittel, speciell Desinfectionsmittel, Ersatz zu leisten. Steyr, 25. October 1897. Z. 15.160. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. XIX. Staatslotterie für gemeinsame Militär=Wohl¬ thätigkeitszwecke. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben die Ver¬ anstaltung der XIX. Staatslotterie für gemeinsame Militär¬ Wohlthätigkeitszwecke anzubefehlen und mit Allerhöchster Entschließung vom 12. April 1897 allergnädigst zu ge¬ nehmigen geruht, dass das Erträgnis dieser Lotterie mit zwei Drittheilen zur Schaffung von neuen Plätzen à 100 fl. jährlich der Staatslotterie=Militärstiftung und mit einem Drittheile dem Vereine „Pension für Officiers=Witwen und Waisen Oesterreich=Ungarns“ in Wien, XIII., Lainzerstraße Nr. 155, behufs Gründung eines Reservefonds gewidmet werde. Diese Lotterie enthält 7278 Gewinste in Geld, ein¬ getheilt in 188 Treffer mit 3545 Vortreffern und 3545 Nachtreffern im Gesammtbetrage von 341.684 Kronen. Die Ziehung erfolgt unwiderruflich am 16. December 1897 um 6 Uhr nachmittags. Ein Los kostet 2 fl. ö. W. Diesem Unternehmen ist die möglichste Unterstützung angedeihen zu lassen, da die Erreichung des humanitären Zweckes nur dann ermöglicht wird, wenn sich das Unter¬ nehmen der wohlwollenden Unterstützung von Seite aller Behörden zu erfreuen hat. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses des hohen k. k. Statthalterei= Präsidiums vom 13. October 1897, Nr. 3161/Präs., mit dem Bei¬ fügen in die Kenntnis gesetzt, dass Bestellungen auf solche Lose bis längstens 18. November d. J. hieramts entgegen¬ genommen und effectuiert werden. Steyr, am 21. October 1897. Z. 15.399. An die Gemeinde=Vorstehungen an dem Ennsflusse. Nachstehendes ist allgemein zu verlautbaren und ins¬ besondere den Floßfahrttreibenden zur Kenntnis zu bringen. Zum Zwecke des Baues der vom Hochwasser beschädigten Brücke über die Enns bei Sand, Gemeinde Garsten, werden behufs Regelung des Floßfahrtbetriebes auf derselben nach¬ stehende Maßregeln getroffen: 1. Während des Baues der Gerüste für die beiden linksseitigen Stromjoche, sowie während des Baues der be¬ züglichen Joche darf die Naufahrt nur in der verbleibenden Oeffnung zwischen dem Gerüste des zweiten linkseitigen Joches und dem bestehenden Mitteljoche bewirkt werden. 2. Während der Erbauung des Gerüstes des dritten Joches vom linken Ufer her, muss die Floßfahrt für einige Tage gänzlich in der linken Brückenhälfte sistiert werden und könnte die rechtsseitige Brückenhälfte bei günstigem Wasserstand nur durch Durchlassen der Flöße bei vor¬ heriger Landung am rechten Ufer oberhalb der Brücke be¬ nützt werden. 3. Für die übrige Zeit der Erbauung des vorbe¬ zeichneten dritten Joches und der Vollendung des Ober¬ baues der linken Brückenhälfte wird die mittlere Durch¬ fahrtsöffnung zwischen dem alten stehen gebliebenen Mittel¬ och und dem Gerüste des linksseitigen dritten Joches in der Weite von 11 Metern als Naufahrt zu dienen haben. 4. Da die Floßfahrt auf der Enns nur bei Tag und Nebelfreiheit gestattet ist, so sind die Bauführer zu ver¬ pflichten, während der Bauzeit die ad 1 bis 3 bezeichnete Durchfahrtsöffnung durch ein weitsichtbares Signal, eine weißrothe Fahne oder Scheibe, zu markieren. Ueber Anzeige der Gemeinde=Vorstehung Garsten wird die ad Punkt 2 getroffene Beschränkung der Schiffahrt vom 2. bis incl. 5. November l. J. in Wirksamkeit treten. Steyr, den 20. October 1897. Z. 15.707. K. k. o. ö. Statthalterei. Nr. 17.744/VI. Kundmachung. Anlässlich der Wiederinangriffnahme der Regulierungs¬ Arbeiten am Greiner=Schwall wird bis auf weiteres, sobald der Wasserstand am Strudener Pegel bis 1°00 m ober Null gesunken ist, der Verkehr der Ruderschiffe und Flöße durch den Greiner=Schwall täglich von früh bis 11 Uhr mittags, sodann von 1 Uhr nachmittags bis 5 abends eingestellt. In der Zeit, während der Greiner=Schwall für den Verkehr der Ruderschiffe und Flöße gesperrt ist, wird in Tiefenbach das Warnungssignal aufgezogen werden.

3 Eine Verkehrseinstellung für die Dampfschiffahrt während dieser Regulierungsarbeiten findet nicht statt. Linz, am 21. October 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 25. October 1897. Z. 15.162. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung der Stellungspflichtigen Wenzel und Martin Widie. Die k. k. Statthalterei für Niederösterreich hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1876 in Strubs, Bezirk Budweis in Böhmen, geborenen Zigeuners Wenzel Widic (auch Vidic) und dessen angeblich im Jahre 1873 geborenen Bruders Martin Widic, beide Söhne des zuletzt in Stammersdorf in Aufenthalt gewesenen Hausbesitzers und Pferdehändlers Johann Widic und dessen Gattin Sophie, geborene Vados, angesucht. Die seitens der genannten Statthalterei eingeleiteten Nachforschungen haben nachstehendes Resultat ergeben: 1. Wenzel Widic, welcher am 20. April l. J. für Rechnung der Gemeinde Stammersdorf assentiert wurde, ist mit seinen Eltern, welche ihr Anwesen in Stammersdorf am 16. Mai 1897 gegen Barzahlung verkauften, flüchtig eworden. Es unterliegt keinem Zweifel, dass seine Eltern ihre Heimstätte nur deshalb aufgegeben haben, um ihren vorgenannten Sohn der militärischen Dienstpflicht zu entziehen. Wenzel Widic ist mittelgroß, kräftig, hat schwarze Haare, Augen und Augenbrauen, dunkelbraunen, schwachen Schnurr¬ bart, dagegen einen auffallenden, üppigen, schwarzen, dichten Vollbart und in der Mitte der Wange als besonderes Kenn¬ zeichen eine linsengroße Warze, sogenanntes Muttermal. Der Genannte, welcher das Aussehen eines 28= bis 30jährigen Mannes besitzt, lebt mit der 18jährigen Sophie Stojkowitsch, Tochter des Pferdehändlers und Zigeuners Karl und Katharina Stojkowitsch aus Selims in Ungarn. 2. Martin Widic konnte wegen Flucht bisher der Stellung nicht unterzogen werden. Derselbe soll einen auf den seinerzeit in Floridsdorf wohnhaft gewesenen Pferde¬ händler und Zigeuner Franz Winter lautenden Reisepass besitzen. Der Genannte hat als besonderes Kennzeichen den Zeigefinger der rechten Hand durch einen Messerschnitt beim zweiten Gliede verkrümmt. Martin Widic soll sich angeblich bei einem Bruder seines Vaters, namens Franz Widic, welcher in Radiwelt bei Halle a. d. Saale ein Anwesen besitzt und den Pferdehandel betreibt, unter dem Namen Franz Winter aufhalten. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden aufgefordert, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob Wenzel Widic sich nicht im hiesigen Bezirke befindet und Martin Widic nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=)Pflichtigen einer Gemeinde auf¬ geführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder dieselben nicht gestorben sind. Ueber ein positives Resultat ist sofort anher zu berichten. Steyr, am 25. October 1897. Z. 15.401. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. K. Gendarmerie- Posten-Commanden. Auffindung einer Leiche. Am 24. September d. J. wurde in der Mayr zu Reith=Leiten zu Ebelsberg die bereits stark verweste und dadurch unkenntlich gemachte Leiche eines unbekannten 30—35jährigen Mannes, der sich vor circa 3 Wochen durch Erhängen entleibt hatte, aufgefunden. Die Leiche war bekleidet mit braunem Sommerloden¬ Sacco, das braunes Clothfutter hat, weiß und grau carrierter Hose, grauen, gut erhaltenen Hosenträgern, weißem Baum¬ wollhemd, weißer Unterhose, röthlichem Halstuche und mit 6 Knöpfen versehenen, gut erhaltenen Stiefletten. Bei der Leiche, deren Kopfhaare schwarz und deren Zähne gut erhalten waren, fanden sich zwei Taschentücher, das eine weiß, das andere weiß und roth gerändert. Diese wie die übrigen Wäschestücke waren ungemerkt. Ein steifer schwarzer Filzhut hieng auf einem in die Erde gesteckten gewöhnlichen Spazierstock. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden hiemit beauftragt, die ent¬ sprechenden Erhebungen zur Constatierung der Identität dieser Leiche zu pflegen und über ein positives Resultat der¬ selben sofort anher zu berichten. Steyr, 25. October 1897. Z. 15.433. An die Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Z. 17.321|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 9. October 1897, Z 31.531, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungen¬ euche betroffenen, nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken: Potsdam, Stettin, Magdeburg und Arnsberg im Königreiche Preußen, 2. aus den Kreishauptmannschaften: Leipzig und Zwickau des Königreiches Sachsen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 14. September 1897, Z. 15.517, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der Linzer Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.= Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 17. October 1897. Für den k. k. Statthalter: St. Julien m. p. Steyr, am 21. October 1897.

4 Z. 15.523. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 17.543/II. Kundmachung betreffend die Sperrversügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung ansteckender Thierkrankheiten in Ungarn und Croatien= Slavonien und der stattgefundenen Seuchen¬ Einschleppungen werden zufolge des Erlasses des hoben k. k. Ministeriums des Innern vom 13. October 1897, Z. 32.002, an Stelle der hierämtlichen Kundmachungen vom 30. August 1897, Z. 14 678/II, unter Aufrechthaltung der Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 18. No¬ vember 1896, Z. 19.513/II, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien mittels der Esenbahn die nachstehenden Sperrverfügungen, mit der Wirksamkeit vom 20. October 1897 angefangen, verfügt: A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche, gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt), Szepes, Trencsen und Turocz, dann aus der königlichen Freistadt Pozsony. 2. Maul= und Klauenseuche, gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen a) aus den Comitaten: Also=Feher, Bäcs¬ Bodrogh, Bekes, Hunyad, Nogräd, Torda=Ara¬ nyos, dann b) aus den königlichen Freistädten: Arad, Debreczen, Kolozsvar und Ujvidek. 3. Schweinepest, gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Abauj=Torna, Also=Feher, Arad, Bäcs Bodrogh, Baranya, Bars, Bekes, Bereg, Bihar, Borsod, Brasso, Csanad, Fejer, Gömör=Kishoni, Györ, Haydu, Haromszek, Heves, Jäsz=Nagykun=Szolnok, Kis¬ Küküllö, Kolozs, Komärom, Maros=Torda, Mosen, Nagy¬ Küküllö, Nogräd, Nyitra, Pest=Pilis= Solt= Kiskun, (aus¬ schließlich der Schweinemastanstalt in Köbanya (Steinbruch), Pozsony, Somogy, Sopron, Szabolcs, Szatmar, Szeben, Szepes, Szolnok=Doboka, Temes, Tolna, Torda=Aranyos, Torontal, Udvarhely, Ung, Vas, Zala und Zemplen, dann b) bei den königlichen Freistädten: Arad, Debreczen, Hod Mezö Vasarhely, Kecskemet, Koloszvär, Nagyvarad, Szabadka, Szatmär=Nemeti, Szeged und Zombor. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der 1. Maul= und Klauenseuche, gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Comitate Syrmien, nebst den in diesem Comitate liegenden Stadtbezirken; 2. Schweinepest, gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Comitaten: B lovar=Kreutz, Lika =Krbava, Pozsega, Syrmien und Zagrab (Agram), nebst den in diesen Comitaten liegenden Stadtbezirken. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, am 18. October 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 22. October 1897. Z. 15.522. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. October bis 17. October 1897. 1. Rotz der Pferde. Ausbruch und Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Enns; Gemeinde und Ortschaft St. Florian. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche: 1. Bezirk Kirchdors: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Mühlgrub; Gemeinde Molln, Ortschaft Ramsau; Ge¬ meinde Pettenbach, Ortschaften Mitterndorf, Pratsdorf, Pettenbach 2. Bezirk Perg: Gemeinde Hundsdorf, Ortschaften Mareithal, Hundsdorf. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Sattledt; Gemeinde Rohr, Ortschaft Krottendorf; Gemeinde Sipbachzell, Ortschaft Giring. dar Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Traunkirchen, Ortschaft Viechtau. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Hof. Steyr, am 22. October 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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