Amtsblatt 1897/36 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. September 1897

k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1897. Steyr, am 9. September. Nr. 36. Z. 12.941. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Anlegung der Urlisten der Geschworenen. Unter Hinweis auf den hierämtlichen Erlass vom 6. August 1888, Z. 7740, A.=Bl. Nr. 23, werden die Gemeinde=Vorstehungen erinnert, zur Anlegung der Ur¬ listen der Geschworenen pro 1897 zu schreiten. Diese Liste ist nach erfolgter Auflegung am Amtssitze der Gemeinde=Vorstehung bis 1. October l. J. unter An¬ schlufs der Kundmachung und aller etwa einlangenden und erlaufenen, darauf bezüglichen Schriftstücke hieher vorzulegen. Bei Abfassung des Verzeichnisses der zum Geschworenen¬ Amte Berufenen sind die Bestimmungen der §§ 1 bis inclusive 8 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 121, genau in Betracht zu ziehen. Die Namen der für das Amt eines Geschworenen wegen Verständigkeit, Ehrenhaftigkeit, rechtlicher Gesinnung und Charakterfestigkeit besonders geeigneten Persönlichkeiten sind in der Liste in üblicher Weise mit Blau= oder Roth¬ stift zu bezeichnen. Steyr, am 3. September 1897. Z. 12.940. An die Gemeinde-Vorstehungen. Schutz für die Radfahrer. In letzterer Zeit mehren sich in auffallender Weise die Fälle, dass einzelne Radfahrer auf offener Straße in¬ sultiert, vom Rade heruntergerissen, beschimpft, ja sogar misshandelt werden. Meistens sind es junge Leute, die sich von anderen zu solchen rohen und unüberlegten Handlungen verleiten lassen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher aufgefordert, für den Schutz der Radfahrer im Gemeindegebiete nach Thunlichkeit Sorge zu tragen, gegen solche Störefriede im Sinne des § 11 der kaiserl. Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, vorzugehen, beziehungsweise je nach Umständen den betref¬ fenden Fall zur Anzeige an das competente Gericht zu bringen und vielleicht durch eine zu erlassende Kundmachung auf die Roheit und Unzulässigkeit der Störung des Ver¬ gnügens des radfahrenden Publicums in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. Steyr, am 3. September 1897. Z. 1600/M. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten= Commanden in Steyr, Weyer, Losenstein, Neuhofen und Kremsmünster. Unter Einem wird die Kundmachung über die heurige Control=Versammlung der Landwehr im Sinne des § 36, Anhang zu der W.=V. III. Theil, verlautbart und bemerkt, dass die heuer bestimmten Controlstage im Sinne des § 35, P. 7, dieser Vorschrift dem Datum nach bleibend sein werden, und dass etwaige Enthebungsgesuche, in welchen die Enthebungsgründe von der Gemeinde=Vorstehung be¬ stätigt sein müssen, rechtzeitig hier einzubringen sind. Die Herren Gemeinde=Vorsteher der Control=Stationen haben für die Unterbringung des Herrn Controlofficiers ammt Hornisten und des Landwehr=Bezirksfeldwebels, sowie für die Verköstigung des Hornisten entsprechend Sorge zu tragen. Die Gendarmerie=Posten=Commanden werden ange¬ wiesen, an den betreffenden Tagen zur festgesetzten Stunde je zwei Gendarmen als Assistenz beizustellen. Kundmachung betreffend die Control-Versammlungen im Jahre 1897. Auf Grund der Bestimmung des V. Abschnittes, Anhang zu den Wehr=Vorschriften III. Theil, und im Ein¬ vernehmen mit dem k. k. Landwehr=Ergänzungs=Bezirks¬ Commando Nr. 2 wird wegen Abhaltung der Control=Ver¬ sammlungen für die n. a. Landwehr=Mannschaft im Jahre 1897 nachstehendes verlautbart: I. Zu den Control =Versammlungen sind alle nicht activen Landwehrmänner und Ersatz=Reservisten der Land¬ wehr aller Jahrgänge, ohne Unterschied, ob dieselben in ihrem Aufenthaltsorte zuständig sind oder sich nur zeitweilig dort aufhalten, an dem für diesen Ort bezeichneten Tag zu erscheinen verpflichtet und haben hiezu ihre Landwehr=Pässe mitzubringen. Ausgenommen hievon sind: a) die Candidaten und Zöglinge des geistlichen Standes; b) jene, welche im Laufe des Jahres in activer Dienst¬ leistung gestanden sind, die militärische Ausbildung oder eine Waffenübung mitgemacht haben;

2 c) jene, welche zu einer ad h erwähnten Dienstleistung eingerückt sind, aber krankheitshalber oder behufs Vor¬ stellung einer Superarbitrierungs=Commission oder wegen Standesüberzahl wieder beurlaubt wurden, u. zw. elbst dann, wenn ihre Präsentierung unterblieb: d) die mit Certificat betheilten, dauernd beurlaubten Unterofficiere, welche auf öffentlichen Bedienstungen definitiv oder provisorisch angestellt sind; e) die in Straf= oder Untersuchungshaft sich Befindlichen, dann die einer Zwangsarbeitsanstalt Ueberwiesenen; f) die mit Seereisebewilligung oder mit Auslands=Reise¬ Pässen Betheilten, wenn solche thatsächlich eingeschifft sind oder im Auslande sich befinden; g) die zur Zeit der Controls=Versammlung in Dienst¬ leistung bei der Gendarmerie Stehenden; h) die nicht zum Präsenzdienste herangezogene Landwehr¬ Mannschaft des heurigen Assentjahrganges; i) jene n. a. Landwehrmänner, welche sich im Auslande aufhalten und infolge Ansuchens von der heurigen Waffenübung enthoben waren. II. Die Control=Versammlungen finden statt: In Weyer im Gasthause des Herrn Ignaz Krenn Nr. 55 — Freitag am 1. October, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden Gaflenz, Großraming, Neustift und Weyer. In Losenstein im Gasthaus des Herrn Joh. Wenk — Samstag am 2. October, 9 Uhr früh, für die Land¬ wehrmänner in den Gemeinden Lausa, Losenstein und Reichraming. In Steyr im Gasthofe „Zum gold. Schiff“, Grün¬ markt Nr. 15 — Montag den 4. October, 10 Uhr vor¬ mittags, für die Landwehrmänner in den Gemeinden Sier¬ ning, Ternberg und Thanstetten; Dienstag den 5. October, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden Aschach, Garsten, Gleink, Losensteinleiten und St. Ulrich. In Neuhofen im Gasthause des Herrn Alois Jenner Nr. 125 — Montag den 8. November, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden des Ge¬ richtsbezirkes Neuhofen. In Kremsmünster im Gasthause des Herrn Math. Dienstag den Hüthmayr zu Kremsmünster Nr. 64 — 9. November, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Kremsmünster. Die Nachcontrole am 20. November 8 Uhr früh in der Landwehr=Kaserne in Linz. III. Die Herren Gemeinde=Vorsteher oder deren Stell¬ vertreter haben bei der Landwehr=Controle gegenwärtig zu sein, das Evidenz=Verzeichnis, Meldebuch und den Ver¬ änderungs=Ausweis pro October bezw. November mitzu¬ bringen und die Controlpflichtigen, gemeindeweise gesammelt, vorzuführen. IV. Die Controlpflichtigen sind aufzufordern, am Controlplatze rechtzeitig zu erscheinen, und sind die Nicht¬ erschienenen oder verspätet Eingetroffenen zur Nachcontrole verpflichtet und unterliegen überdies, soferne sie sich nicht zu rechtfertigen vermögen, der militärischen Bestrafung. Die ohne genügende Rechtfertigung auch von der Nachcontrole Wegbleibenden werden mittelst Einberufungs¬ Karte zur besonderen Nachcontrole vorgeladen, wo sie dann ihr Wegbleiben zu rechtfertigen haben oder bestraft werden. V. Einberufungs=Karten werden für die Control=Ver¬ sammlung und zur Nachcontrole nicht ausgegeben. Diese Kundmachung ist durch öffentlichen Anschlag oder durch sonstige Verlautbarung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Steyr, am 4 September 1897. Z. 13.100. An alle Gemeinde-Vorstehungen betreffend die Durchführung der Meldung der Land¬ sturm=Meldepflichtigen pro 1897. Für die heuer statifindende Vorstellung (Meldung) der Landsturmmänner verbleiben die im Amtsblatte Nc. 36 ex 1895 verlautbarten Directiven maßgebend, jedoch sind bei den Landsturm=Meldeblättern der zu fremden Bezirken zuständigen Landsturm=Meldepflichtigen auch die Coupons auszufüllen und bei Vorlage der Landsturm=Meldeblätter an¬ er mitzusenden, damit dieselben hieramts abgetrennt und als Controle der abgesendeten Meldeblätter rückbehalten werden können. In diesen Coupons sind jedoch statt der Aufenthalts¬ daten, welche ohnehin durch das beigedruckte Gemeindesiegel zum Ausdrucke gebracht sind, die Zuständigkeitsdaten des Mannes einzuschreiben. Weiters muss noch bemerkt werden, dass zur Ver¬ meidung vieler Erhebungen und Schreibereien die Land¬ turm=Meldeblätter ganz genau und vollständig nach den Daten der Landsturmpässe (1. und 4. Seite) auszufüllen sind, und dass dieselben, ohne es auf eine Betreibung an¬ kommen zu lassen, rechtzeitig, das ist sofort nach dem 2. Meldetage hieramts einlangen. Sollte jedoch ein oder der andere Landsturm Meldepflichtige nach dem gesetzlich anberaumten Termine (1. bis 31. October) noch nachträglich zur Vorstellung (Meldung) erscheinen, so ist ein solcher nicht abzuweisen, sondern es ist mit ihm die vorgeschriebene Meldung (Vorstellung) durchzuführen, aber auch gleichzeitig wegen Nichtbefolgung der Meldevorschrift ein Rechtfer¬ tigungs=Protokoll aufzunehmen, dieses dem ausgefüllten Landsturmpasse beizuschließen und anher vorzulegen. Im weiteren ist sich nunmehr bei Vorweisung der Landsturm¬ ässe zu überzeugen, ob jedem dieser Pässe auch die zwei Stück Präsentierungskarten beiliegen (eingeheftet), und wo dies nicht er Fall sein sollte, ist dieser Umstand in dem Meldeblatte anzumerken, hiebei aber nach Erhebung anzuführen, ob der Mann überhaupt damit noch nicht betheilt wurde oder ob ihm solche und auf welche Weise abhanden gekommen sind. Die Landsturmmänner des letzten Landsturm=Jahr¬ janges 1855 sind bei der Vornahme des Meldeactes zu belehren, dass sie Ende dieses Jahres ihre Landsturmpässe bei dem Gemeinde=Vorsteher abzugeben haben, wofür ihnen nachher Landsturm=Abschiede eingehändigt werden. Im Interesse einer raschen Durchführung und An¬ forderung der bezüglichen Abschiede können von den bezeich¬ neten Landsturmmännern, wenn sie bis nach Neujahr ihren angemeldeten Aufenthalt nicht wechseln, die Landsturmpässe gleich rückbehalten und anfangs December hieher eingesendet werden. Steyr, am 7. Septemper 1897.

3 Z. 13046. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Zuschläge der Personal Einkommensteuer. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Aller¬ höchster Entschließung vom 19. Juli d. J. dem vom Landtage des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns beschlossenen Gesetzentwurfe, betreffend die Zuschläge der Personal=Ein¬ kommensteuer die Allerhöchste Sanction allergnädigst zu ertheilen geruht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge hohen k. k. Statthalterei=Erlasses vom 26. August l. J., Z. 13.946/IV, mit dem Befügen in die Kenntuis gesetzt, dass die Einschaltung dieses Gesetzes in das oberöster. L.=G.= und V.=Bl. und in den amtlichen Theil der Linzer Zeitung veranlasst wurde. Steyr, am 6. September 1897. Z. 11.428. An alle hochwürdigen Pfarrämter und sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Sammlungs=Ergebnis. Für die zufolge Erlasses des hohen k. k. Statthalterei¬ Präsidiums ddo. Linz 6. August 1897, Z. 2566/Präs., mit hierämtlichem, im Amtsblatte Nr. 32 verlautbartem Erlasse vom 8. August 1897, Z. 11.428, eingeleitete Sammlung für die durch Hochwasser verunglückten Bewohner Oberösterreichs sind bisher Hilfsbeiträge eingelangt, und zwar von den hochwürdigen Pfarrämtern: Eberstall¬ zell 24 fl., Thanstetten 11 fl. 50 kr., Neuhofen 4 fl. 79 kr., dann von den Gemeinde=Vorstehungen Losensteinleithen 90 fl., Kematen 70 fl., Thanstetten 50 fl., St. Ulrich 50 fl., Markt Weyer 41 fl. 55 kr., Pucking 24 fl. 40 kr., Markt Neu¬ hofen 24 fl., Aschach a. d. Steyr 20 fl., Gaflenz 19 fl. 43 kr., Großraming 15 fl., Rohr 2 fl., Summa 446 fl. 67 kr., von welchem Betrage bereits die bis Ende August l. J. gesammelten 376 fl. 33 kr. an das hohe k. k. oberöster. Statthalterei=Präsidium für das Landes=Hilfs=Comité in Linz in Vorlage gebracht wurden, während die später ein¬ gelangten und noch zu erwartenden Hilfsbeiträge mit Ende September l. J. der Bestimmung zugeführt werden. Als Vorsitzender des Bezirks=Hilfscomités übermittle ich hiemit allen, die sich an der Durchführung der Samm¬ lung und an dem Zustandekommen des Erträgnisses irgend¬ wie betheiligten, den besten Dank. Hievon setze ich die hochw. Pfarrämter und Gemeinde¬ Vorstehungen in die Kenntnis und lade alle jene, welche bisher keine Sammlungsbeiträge eingesendet haben, ein, die Sammlung ehestens vorzunehmen und die Geldbeträge immer getrennt von andern einzusendenden Geldern zu expedieren, da eine Cumulierung von Geschäftsstücken ver¬ schiedenen Inhaltes hieramts in Anbetracht des sehr großen Einlaufes im Geschäftsgange bedeutende Hemmungen ver¬ ursacht. Steyr, am 8. September 1897. Z. 12.968. An sämmtliche hochwürdigen Pfarrämter und an die Gemeinde=Vorstehungen. Sammlung. Bac Se. Excellenz der Herr k. k. Statthalter von Ober¬ österreich hat laut hohen Erlasses vom 3. September l. J., Z. 2957/Präs., unter dem 5. Mai d. J., Z. 1119/ Präs., dem „katholischen Schulvereine für Oesterreich“ die erbetene Bewilligung zur Sammlung milder Gaben für die Zwecke des Vereines in Oberösterreich nur bei den bisherigen Vereinsmitgliedern und bekannten Gönnern des Vereines, demnach mit Ausschluss der Sammlung von Haus zu Haus, ertheilt. Diese Sammlung wird in der Zeit vom 2. Sep¬ tember bis 5. November d. J. vorgenommen werden. Den zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorganen Marie Ende und Francisca Niemetz wurde unter Z. 2957/Präs, das Sammlungs=Certificat ausgestellt. Hievon werden die hochw. Pfarrämter und die Ge¬ meinde=Vorstehungen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 5. September 1897. Z. 12.693. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Johann Hostnik. Laut Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 19. August l. J., Z. 23.426/5935 II a, ex 1897 hat die k. k. Landesregierung für Krain um die Veranlassung der Ausforschung des am 31. Mai 1874, in Rabnica, Gemeinde Groß=Lack geborenen, dahin heimat¬ berechtigten Johann Hostnik, unehelichen Sohnes der Anna Hostnik, angesucht. Die bezüglich dieses Stellungspflichtigen in dem Verwaltungsgebiete der genannten Landesregierung ver¬ anlassten Nachforschungen haben nachfolgendes Resultat ergeben: Seine ledige Mutter Anna Hostnik aus Rabnica, Haus Nr. 1, Gemeinde Groß=Lack, hat sich mit diesem Knaben, als derselbe das Alter von circa zwei Jahren erreichte, aus der Gemeinde Groß=Lack unbekannt wohin entfernt. Nach Verlauf einiger Monate kehrte Anna Hostnik ohne ihr Kind heim und gab an, dasselbe wäre mittler¬ weile gestorben, doch nannte sie dessen Sterbe= oder Be¬ erdigungsort niemand; unmittelbar darauf trat sie in der Stadt Rudolfswert als Magd irgendwo in Dienst und kam auch hier mit einem unehelichen Mädchen nieder. Dieses Mädchen hat sie weggelegt und wurde deshalb vom k. k. Kreisgerichte in Rudolfswert mit einem 14tägigen Arreste bestraft. Nach verbüßter Strafe kehrte Anna Hostnik nur auf eine ganz kurze Zeit in die Heimat zur Behebung ihres Erbantheiles zurück. Das vorerwähnte Mädchen derselben wurde vom Gemeindeamte Groß=Lack einem Insassen gegen Entgelt in Pflege gegeben, starb jedoch bereits im jugendlichen Alter.

4 Anna Hostnik ist seit der Zeit gänzlich verschollen. Da es nicht ausgeschlossen ist, dass dieser Knabe noch am Leben ist, oder dass ihn dessen uneheliche Mutter gleich dem zweiten Kinde weggelegt, oder gar beseitiget hat, so werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ posten=Commanden infolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 23. August l. J., Z. 14.340/IV, aufgefordert, nach dem genannten Stellungspflichtigen, resp. seiner Mutter zu forschen. Die Nachforschungen sind insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=) Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Eine Personsbeschreibung des Ersteren kann selbst¬ verständlich nicht beigebracht werden. Letztere dürfte jetzt ungefähr 45 Jahre alt sein, war von mittelgroßer, schmäch¬ tiger Natur, mit dunkelbraunem Haare, länglichem, magerem Gesichte und dunkelgrauen Augen. Ein positives Ergebnis ist bis 15. October l. J. hieher anzuzeigen. Steyr, am 3. September 1897. Z. 12.869. An die Gemeinde-Vorstehungen Ternberg, Garsten, Gleink, St. Alrich und k. k. Gendarmerie-Posten¬ Commanden Steyr und Ternberg. Zufolge Berichtes der Gemeinde=Vorstehung Ternberg vom 1. d. M., Z. 806, wurde daselbst die Leiche des am 30. Juli in Losenstein ertrunkenen Alois Baier aufgefunden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und Gen¬ darmerie=Commanden mit Bezug auf den hierämtlichen Erlass vom 4. August l. J., Z. 11.012, A.=Bl. Nr. 31, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 7. September 1897. Z. 12.918. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme. Z. 14.678/II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung ansteckender Thierkrankheiten in Ungarn und Croatien=Slavonien und der stattgesundenen Seuchen=Ein¬ chleppungen werden zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 25. August d. J., Z. 25.499, an Stelle der hierämtlichen Kundmachungen vom 19. Mai d. J., Z. 8177/II, unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 18. November 1896, Z. 19.513/II, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien mittels der Eisenbahn die nachstehenden Sperrverfügungen mit der Wirksamkeit vom 3. September angefangen, angeordnet: A. Gegen Ungarn wegen Bestandes der 10 1. Lungenseuche, gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nograd, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt), Szepes und Trencsen, dann aus der königlichen Freistadt Pozsony. 2. Maul= und Klauenseuche, gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus a) den Comitaten: Also=Feher, Arad, Bekés, Hunyad, Nogräd und Torda=Aranyos, dann b) den königlichen Freistädten Arad, Debreczen, Kolozsvär und Szeged. 3. Schweinepest, gegen die Einfuhr von Schweinen aus a) den Comitaten: Abauj=Torna, Also=Feher, Arad, Bäcs=Bodrogh, Baranya, Bekés, Bereg, Bihar, Borsod, Brassovärmegy=, Eßtergom, Fejer, Gömör=Kishont, Györ, Haydu, Heves, Jäß=Nagykun=Szolnok, Kis=Küküllö, Kolozs, Komärom, Krasso=Szörény, Maros=Torda, Moson, Nagy=Küküllö, Nogräd, Nyitra, Pest=Pilis=Solt=Kiskun, ausschließlich der Schweinemastanstalt in Köbänya (Stein¬ bruch), Pozsony, Somogy, Sopron, Szatmar, Szeben, Szilägy, Szolnok=Doboka, Temes, Tolna, Torda=Aranyos, Torontäl, Udvarhely=Värmegye, Ung, Vas, Veßprem, Zala, Zemplen und Zolyom, dann b) den königlichen Freistädten: Arad, Baja, Debreczen, Kassa, Kecskemét, Komärom, Koloszvär, Pancsova, Selmeez=Bélabanya, Sopron, Szabadka, Szatmär=Németh, Szeged, Ujvidék, Versecz und Zombor. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Ein¬ fuhr von Schweinen aus den Comitaten: Pozsega und Zagrab (Agram) nebst den in diesen Comitaten liegenden Stadtbezirken. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlach¬ teten Schweinen im unzertheilten Zustande bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, den 30. August 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 5. September 1897. Z. 12.803. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. August bis 26. August 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hargelsberg, Ortschaft Pirchhorn.

5 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Reichraming. 2. Milzbrand. Ausbruch der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Oepping, Ortschaft Liebetsberg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ebensee, Ortschaft Lahnstein. 3. Rotz der Pferde. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft St. Florian; Gemeinde und Ortschaft Ottensheim. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Markt Kremsmünster. 4. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche: 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Asten; Gemeinde Hörsching, Ortschaft Rutzing; Gemeinde und Ortschaft Pasching. 3. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Haag. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Ittensam; Gemeinde und Ortschaft Kematen; Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaft Dirnberg; Ge¬ meinde St. Marien, Ortschaften Pichlwang, Weichstetten; Gemeinde Sierning, Ortschaft Hilbern; Gemeinde Sipbach¬ zell, Ortschaft Loibingdorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Lorch, Ortschaft Moos. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Erdmannsdorf, Ort¬ schaft March; Gemeinde Pabneukirchen, Ortschaft Nieder¬ schweineredt. 6. Bezirk Wels: Gemeinde Thalheim, Ortschaft Bergerndorf. 5. Rauschbrand der Rinder. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Rosenau. 6. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Katzbach. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde und Ortschaft Altheim. 2. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lasberg, Ortschaft Kronau. Steyr, am 5. September 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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