Amtsblatt 1897/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 15. Juli 1897

2 bei Krems seitens dieser Fahrzeuge im 2. bis 4. Strom¬ felde vom linken Ufer zu erfolgen hat, im ersteren Falle jedoch die in diesem Brückenfelde ausgesteckte Fahne links zu lassen ist. Wien, am 2. Juli 1897. Von der k. k. niederösterr. Statthalterei. Steyr, am 12. Juli 1897. Z. 9577. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Competenz zur Strafamtshandlung gegen Militärpersonen, welche die auf das Rad¬ fahren bezüglichen Gesetze übertreten. Das k. u. k. Reichs= Kriegs=Ministerium hat mit der Circular=Verordnung vom 16. Juni l. J., Abth. 5, Nr. 1358, bestimmt: „Die im Interesse der Sicherheit des Verkehres in einzelnen Ländern oder Orten bezüglich des Radfahrens geltenden Gesetze und Vorschriften sind von den Militär¬ personen bei Fahrten außer Dienst und — insoweit nicht wichtige militärische Gründe eine Abweichung erheischen auch bei Dienstfahrten zu beachten. Zur Amtshandlung wegen etwaiger Uebertretungen dieser Gesetze und Vorschriften durch active Militärpersonen sind die militärischen Commanden berufen.“ Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 30. Juni 1897, Nr. 10.771/I, mit der Aufforderung verständigt, hierauf gerichtete Anzeigen und Beschwerden an das betreffende militärische Commando zu leiten. Steyr, am 7. Juli 1897. Z. 9573. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Regelung der Sonntagsruhe bei Comptoiristen. Seit der Durchführung des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, R.=G.=Bl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn¬ und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe sind zufolge des Erlasses des hohen k. k. Handelsministeriums vom 10. April d. J., Z. 10.102, den betheiligten Ministerien mehrfache Petitionen und Eingaben zugekommen, welche im Wesent¬ lichen eine Klärung der zweifelhaften Frage bezwecken, in welchem Umfange die Sonntagsruhe für die zu höheren Dienstleistungen in Comptoirs von Handels= und Fabriks¬ unternehmungen verwendeten Individien zu gelten habe. Um in diese Frage die wünschenswerte Klarheit zu bringen, hat das hohe k. k. Handelsministerium im Einver¬ nehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Cultus und Unterricht der k. k. Statthalterei nachfolgendes eröffnet: Zunächst ist es zweifellos, dass die Vorschriften über die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe im allgemeinen auf die zu höheren Dienstleistungen in Gewerbeunternehmungen verwendeten Individuen Anwendung finden, wie dies bereits n dem hohen Normalerlasse vom 27. Mai 1895, Z. 29.014, Punkt 2, ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Was speciell die Comptoirarbeit in Handelsgewerben betrifft, so gehört dieselbe zum Handelsbetriebe und kommen daher auf dieselbe die Bestimmungen des Artikels IX des Gesetzes zur Geltung, wonach beim Handelsgewerbe die Sonntagsarbeit für den Betrieb desselben höchstens in der Dauer von 6 Stunden gestattet ist. Während nach dem gesetzlichen Wortlaut die Comptoirarbeiten unter jene Sonn¬ tagsarbeiten, auf welche die Bestimmungen des Artikels IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895 Anwendung finden, ubsummiert werden können, ist dies jedoch nach den von den politischen Landesbehörden auf Grund des Artikels IX des Gesetzes erlassenen Kundmachungen in der Regel nicht der Fall. Diese sprechen meist bloß vom Warenverkauf beim Handelsgewerbe und treffen bisher keine specielle Regelung für die Comptoirarbeiten. Eine solche specielle Regelung erscheint aber allerdings nach dem Wortlaute des Artikels IX des Gesetzes zulässig und wünschenswert. Die k. k. Statthalterei wurde daher ermächtigt, die auf Grund des Artikels IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895 erlassenen Bestimmungen über den Handelsbetrieb an Sonntagen in Bezug auf die Comptoirarbeiten zu ergänzen und dieselben am Sonntag vormittags durch höchstens 2—3 Stunden, welche Stunden nach Anführung der be¬ treffenden Gemeinden und Genossenschaften festzusetzen sind, zu gestatten. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, die im Gemeindegebiete befindlichen Genossenschafts=Vorstehungen zu verständigen und zu beauftragen, insoweit bei den Ge¬ nossenschaftsmitgliedern Comptoiristen in Verwendung stehen, bezüglich der Zeitdauer der Comptoirarbeiten an Sonntagen innerhalb obiger Zeitgrenze und über die zweckmäßige Zeit¬ eintheilung Vorschläge zu erstatten, welche von Seite der Gemeinde=Vorstehungen mit ausführlichen Aeußerungen versehen, bis 20. September d. J. anher vorzulegen sind. Von jenen Gemeinden und Genossenschaften, in welchen Comptoiristen nicht in Verwendung stehen, ist bis zu dem angegebenen Termine die Fehlanzeige zu erstatten. Steyr, am 8. Juli 1897. Z. 1093/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen. Zufolge Auftrages der h. k. k. Statthalterei für Ober¬ österreich vom 1. Juli 1897, Z. 10.562/V, erhalten die Schulleitungen den Auftrag, folgende Daten, welche zur Ausfüllung der von dem Präsidium der österr. Wohlfahrts¬ ausstellung eingesendeten Fragebögen erforderlich sind, unver¬ züglich anher bekanntzugeben: 1. Schulort. 2. Unterrichtssprache. 3. und 4. Allgemeine Volksschule für a) Knaben, b) Mädchen, c) Knaben= und Mädchen. 5. und 6. Bürgerschule für a) Knaben, b) Mädchen. 7. und 8. Allgemeine Volks= und Bürgerschule für a) Knaben, b) Mädchen. 9. Wurde die Schule vor oder nach dem Jahre 1848 errichtet? 10. Wenn vor 1848 errichtet, wurde sie nachher erweitert? 11. Welcher Schulkategorie gehörte sie vor 1848 an: Haupt=, Pfarr=, Trivialschule? 12. Wie viele Classen zählte die Schule vor 1848? 13. Wie viele Classen zählte sie im Jahre 1868? 4. Wie viele Classen besitzt sie im Jahre 1896/97? 15. und 16. Schülerzahl im Jahre 1896/97: a) Knaben, b) Mädchen. 17. Welche Classen sind in Parallelabtheilungen getheilt?

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