Amtsblatt 1897/11 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. März 1897

sich ergebenden Bedarf an Landesbeschälern möglichst durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbau=Ministerium alle Züchter und Pferdebesitzer hiemit ein, bis spätestens Ende April l. J. ihre verkäuflichen Hengste schriftlich, unmittelbar beim Ackerbau=Ministerium anzumelden. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Standorte von einem Vertreter des Staats=Hengstendepots, womöglich noch während der Beschälperiode besichtigt und je nach Besund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarses und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über specielle Ermächtigung des Ackerbau=Ministeriums vom Staats=Hengstendepot im Einvernehmen mit dem zur Mit¬ wirkung bei den Landes=Pferdezuchts=Angelegenheiten be¬ rufenen Organe vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankauf als Landesbeschäler wird eine mittlerweile eventuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert, sowie andererseits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbau=Ministeriums keine Verpflichtung des letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu enthalten: dessen Abstammung, Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes, sowohl von väterlicher, als von mütterlicher Seite, ist legal nachzuweisen. Bezüglich des Alters der angemeldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, dass auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Gestüts¬ schlage angehören, das dritte Lebensjahr, und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeichnete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berücksichtigt. Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbau=Ministerium ein¬ gebracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden, und zwar nur insoweit, als der benöthigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach nicht durch den Ankauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste gedeckt werden konnte. Wien, im Jänner 1897. Vom k. k. Ackerbau-Ministerium. Steyr, am 9. März 1897. Z. 3480. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 25. Februar bis 2. März 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaft Oberdambach; Gemeinde Sipbachzell, Ortschaft Giering. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaft Puchham. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Außertreffling; Gemeinde St. Magdalena, Ort¬ schaft Katzbach. 2. Milzbrand. Bestand der Seuche. Bezirk Perg: Gemeinde Saxen, Ortschaft Lettenthal. 3. Rotz der Pferde. Ausbruch der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Bad Hall. Erlöschen der Seuche. Ennsdorf. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft 4. Räude der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Klaus, Ortschaft Steyrling. 5. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. . Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaften Obergrünburg, Wagenhub. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding, Ort¬ schaft Berg. 3. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Tumeltsham. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neuhofen, Ort¬ schaft Freiling. Steyr, 9. März 1897. Z. 3638. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Berbot des Berkaufes von unreifen Kälbern. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 25. Februar d. J., Z. 6460, werden die Gemeinde=Vorstehungen über Auftrag der hohen k. k. Statt¬ halterei vom 6. März 1897, Z. 3552/II, angewiesen, den mit der Marktaufsicht betrauten Organen, owie den Vieh= und Fleischbeschauern die Be¬ stimmungen des Statthalterei=Erlasses vom 16. Juni 1882, Z. 7348, betreffend den Verkauf unreifer Kälber auf Stech¬ viehmärkten oder des Fleisches von solchen Kälbern bei bankmäßigem Verkaufe, zur genauesten Darnachachtung wieder in Erinnerung zu bringen. Eine Abschrift des citierten Statthalterei=Erlasses wird nachfolgend verlautbart. K. k. Statthalterei für Oberösterreich. Nr. 7348/V. In Durchführung des § 12 des Gesetzes über die Thierseuchen vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, betreffend die Vieh= und Fleischbeschau, findet die Statt¬ halterei auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 7. Juni l. J., Z. 4788 ex 1880, Nach¬ stehendes anzuordnen: Die Gemeinden, in welchen ein Jung= und Stech¬ viehmarkt abgehalten wird, haben bezüglich der zum Ver¬ kaufe zulässigen Kälber in die Marktordnung die Bestimmung aufzunehmen, dass unreife Kälber vom Markte auszuschließen sind. Den mit der Marktaufsicht betrauten Organen, sowie den Vieh= und Fleischbeschauern sind die nachbezeichneten Merkmale der Kälberreife zu dem Ende bekannt zu geben, damit dieselben bei der Beurtheilung, ob Kälber zum Markte

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