Amtsblatt 1897/11 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. März 1897

Nr. 11 1897. der k. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 18. März. Z. 369/B. Sch.=R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Illustrierte Staatsbahnplacate. Mit dem Erlasse vom 23. Februar d. J., Z. 4101, hat das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht dem hohen Landesschulrathe eröffnet, dass gegen die Ver¬ wendung der von den k. k. österreichischen Staatsbahnen herausgegebenen illustrierten Placate: Arlbergbahn, Staats¬ bahnen in Böhmen, Böhmerwald, Salzkammergutbahn, die hohen Tauern, Zell am See, mit Ansichten der be¬ treffenden Gegenden, beim Unterrichte an allgemeinen Volksschulen, sowie gegen die Anbringung derselben in den Classenzimmern dieser Schulen kein Anstand obwaltet, wenn auch eine förmliche Approbation dieser Placate, die nach ihrem Zwecke als Lehrmittel nicht betrachtet werden können, ausgeschlossen erscheint. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterreichischen Landesschulrathes vom 11. März l. J., Z. 700, werden hievon die Ortsschulräthe und Schulleitungen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 16. März 1897. Z. 3716. An sämmtliche Schulleitungen. Schul=Impfung 1897. Die Ausweise I und II über die Impfung und Wieder¬ impfung in den Schulen des Bezirkes wiesen auch im Jahre 1896 vielfache Mängel auf; das Hauptgebrechen war nur darin gelegen, dass bei der Zusammenstellung der Listen auf die im Vorjahre 1895 ungeimpft, respective un¬ revacciniert Verbliebenen in den meisten Impf=Ausweisen der Schulen kein Bedacht genommen wurde. Ebenso auf¬ fallend war der Umstand, dass die Rubrik „Austritt aus der Schule“ fast allenthalben leer blieb, obgleich Jahr für Jahr nahezu ½ der sämmtlichen Schüler die Schule ver¬ lässt, unter denen sicherlich noch im Vorjahre ungeimpft oder nicht revacciniert verbliebene Schüler sich befanden. Den Schulleitungen werden daher in der Anlage die Ausweise 1 und II vom Jahre 1896 zurückgestellt und die nöthigen Drucksorten für das heurige Schuljahr zur Ver¬ fügung übermittelt. In den Impf=Ausweis I sind sofort mit Erhalt der Drucksorte die Namen aller Schüler einzutragen, welche l. in dem Ausweise vom Jahre 1896 als ungeimpft ver¬ blieben und dann 2. alle jene, welche als im Jahre 1896 erfolglos geimpft aufscheinen. Es sind somit die Rubriken 1—5 des Ausweises I mit diesen Daten auszufüllen. Hiebei ist auch sogleich ein¬ zutragen, ob von diesen vom Jahre 1896 ungeimpft ver¬ bliebenen Schülern irgend welche seit der Impfung 1896 durch Tod oder durch Austritt aus der Schule in Abfall gekommen sind. Es müssen daher die Namen und die Zahlen der in den neuen Ausweis aus dem Vorjahre zu über¬ tragenden Schüler genau übereinstimmen mit der Anzahl der im Ausweise I vom Jahre 1896 in der Rubrik 21 als für das Jahr 1897 verblieben aufgeführten Schüler. In gleicher Weise sind die vom Jahre 1896 nicht revacciniert verbliebenen Schüler aus den Ausweis II pro 1896 in den neuen pro 1897 zu übertragen und die Rubriken 1 bis 5 auszufüllen. Hiebei ist sodann in den Rubriken 7—9 einzusetzen, ob seit der letzten Revaccination ein Abfall durch Tod oder Austritt aus der Schule stattgefunden hat. Auch müssen hiebei die Namen und die Anzahl der einzutragenden Schüler genau mit denen im Ausweise II 1896 in den Rubriken 18 und 20 aufscheinenden übereinstimmen. Diese Eintragungen sind im Laufe des Monates März vorzunehmen und die Ausweise I und II pro 1897 sodann zur h. a. Einsicht gegen Rückschluss bis längstens 10. April 1897 vorzulegen. Steyr, am 6. März 1897. Z. 3675. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Betheilung aus der Graf Codroipo-Stiftung. Laut einer anher intimierten Mittheilung des k. und k. III. Corps=Commandos zu Graz vom 2. März l. J., I. Nr. 1561, sind vier Graf Codroipo=Stiftungen mit der einmaligen Betheilung von je 42 fl. erledigt. Anspruch auf einen dieser Stiftungsgenüsse haben arme heiratsfähige Soldatenmädchen, deren Väter einem der in den ehemaligen innerösterreichischen Ländern gelegenen Regimenter angehören oder angehört haben, sowie Mädchen von Invaliden des Militär=Invalidenhauses in Wien, welche aus einer während der activen Dienstleistung des Vaters nach 1. Art geschlossenen Ehe stammen. Die mit dem Taufscheine, dem Armuts= und Sitten¬ Zeugnisse des Mädchens, dann mit der Angabe, ob der Vater nach 1. Art verheiratet ist oder war, versehenen Ge¬ suche sind bis 31. März l. J. an das vorgesetzte Regiments=, bezw. Invalidenhaus=Commando oder an die zuständige Evidenzbehörde einzusenden. Ueber Ersuchen des erwähnten Corps=Commandos,

2 werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge h. Statthalterei¬ Erlasses vom 9. d. M., Z. 3780/IV, angewiesen, Vor¬ stehendes möglichst ausgedehnt zu verlautbaren. Steyr, am 12. März 1897. Z. 3790. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 12. März 1892, Z. 927/Präs., zur Kenntnis¬ nahme und geeigneten, eventuellen Verlautbarung. Z. 1702/pr. Concurs=Ausschreibung. Zur Wiederbesetzung zweier l. f. Bezirksthierarztstellen bei den politischen Behörden in Dalmatien wird der Con¬ curs bis 3. April l. J. ausgeschrieben. Mit jeder dieser Stellen sind die Bezüge der elsten Rangsclasse, d. i. 600 fl. Gehalt, 120 fl. Activitätszulage und zwei Quinquennalzulagen à 100 fl. verbunden. Bewerber um diese Stellen haben die Gesuche durch ihre vorgesetzte Behörde dem k. k. Statthalterei=Präsidium in Zara mit folgenden Documenten belegt einzusenden: a) Geburtsschein, b) das thierärztliche Diplom, c) das Zeugnis über die mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung für Thierärzte im Sinne der Ministerial=Verordnung vom 21. März 1873, R.=G.=Bl. Nr. 37 und d) der Nachweis über die bisherige Verwendung, sowie über die Kenntnis der serbocroatischen und der italienischen Sprache. Zara, am 4. März 1897. Vom k. k. Statthalterei -Präsidium. Steyr, am 13. März 1897. Z. 3590. An alle Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Widerruf. Die mit dem hieramtlichen Erlasse vom 4. September 1896, Z. 12.281, Amtsblatt Nr. 37, angeordnete Aus¬ forschung und Einvernahme der Francisca Lorgi, geb. Bamberger, ist zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. März 1897, Z. 3353/II, wieder einzustellen. Steyr, am 15. März 1897. Z. 3678. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Pferde=Classification pro 1897. Das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat mit dem Erlasse vom 26. Jänner l. J., Nr. 118, Präs. II/b, einvernehmlich mit dem hohen k. u. k. Reichs¬ Kriegsministerium mit Rücksicht auf die Reichsrathswahlen den in Gemäßheit des § 5 der Durchführungsbestimmungen zum Pferdestellungsgesetze für die Vornahme der Pferde¬ classification mit 15. Juni bestimmten Endtermin für heuer ausnahmsweise bis Ende Juni zu erstrecken befunden. Dementsprechend wurden die Termine für die von den politischen Bezirksbehörden nach Formular 5 und von den politischen Landesbehörden nach Formular 6 vor¬ zulegenden Ausweise für den 15., beziehungsweise 28. Juli l. J. erstreckt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 22. Februar 1897, Nr. 2654 und 2896/IV, in die Kenntnis gesetzt. Im Nachhange zu dem Statthalterei=Erlasse vom 1. Jänner l. J., Z. 25/IV, wird demnach eröffnet, dass einvernehmlich mit dem XIV. Corps=Commando die Durch¬ führung der Pferdeclassification im Monate Juni in Aussicht genommen ist. Unter Einem erhalten die Gemeinde=Vorstehungen die zur Pferdeclassification und Fuhrterkszählung erforderlichen Drucksorten. Steyr, am 13. März 1897. Z. 3931. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Anton Penko. Die k. k. Landesregierung für Krain hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des im Jahre 1873 in Triest außerehelich geborenen, nach Slavina, Bezirk Adelsberg, heimatberechtigten Anton Penko, von Profession Spengler, angesucht. Die bezüglich des genannten Stellungspflichtigen in dem Verwaltungsgebiete der genannten Landesregierung und in dem Stadtgebiete Laibach veranlassten Nachforschungen sind resultatlos geblieben. Von den Personaldaten des Genannten kann nur angegeben werden, dass er von kleiner Statur und schwachem Körperbau ist. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. März 1897, Z. 4028/IV, wird der Auftrag ertheilt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs (Landsturm=)Pflichtigen auf¬ geführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein allfälliges positives Ergebnis dieser Nach¬ forschungen ist anher zu berichten. Steyr, den 15. März 1897. Z. 3479. An die Gemeinde- Vorstehungen. Ankauf der Privathengste als Landesbeschäler. Nachdem laut des Erlasses des hohen k. k. Ackerbau¬ ministeriums vom 14. Februar 1897, Z. 3700/458, der nach Ablauf der heurigen Beschälperiode für die einzelnen Kronländer sich ergebende Bedarf an Ersatzhengsten in gleicher Weise wie in den Vorjahren beschafft, beziehungs¬ weise derselbe Modus bei den Anmeldungen der zum An¬ kaufe als Landesbeschäler geeigneten Privathengste eingehalten werden soll, so wird den Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 4. März 1897, Nr. 3194/1, nachfolgend der Abdruck der Kundmachung des hohen k. k. Ackerbau=Ministeriums, betreffend die Nachschaffung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Nachzucht des Landes mit dem Auftrage bekanntgegeben, diese Kundmachung durch möglichst allgemeine Verlautbarung zur Kenntnis der Pferdezüchter des Landes zu bringen. Kundmachung betreffend die Nachschaffung des Bedarfes an Landes¬ beschälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes. Von dem Wunsche geleitet, den nach Ablauf der diesjährigen Deckperiode für die k. k. Staats=Hengstendepots

sich ergebenden Bedarf an Landesbeschälern möglichst durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbau=Ministerium alle Züchter und Pferdebesitzer hiemit ein, bis spätestens Ende April l. J. ihre verkäuflichen Hengste schriftlich, unmittelbar beim Ackerbau=Ministerium anzumelden. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Standorte von einem Vertreter des Staats=Hengstendepots, womöglich noch während der Beschälperiode besichtigt und je nach Besund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarses und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über specielle Ermächtigung des Ackerbau=Ministeriums vom Staats=Hengstendepot im Einvernehmen mit dem zur Mit¬ wirkung bei den Landes=Pferdezuchts=Angelegenheiten be¬ rufenen Organe vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankauf als Landesbeschäler wird eine mittlerweile eventuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert, sowie andererseits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbau=Ministeriums keine Verpflichtung des letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu enthalten: dessen Abstammung, Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes, sowohl von väterlicher, als von mütterlicher Seite, ist legal nachzuweisen. Bezüglich des Alters der angemeldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, dass auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Gestüts¬ schlage angehören, das dritte Lebensjahr, und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeichnete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berücksichtigt. Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbau=Ministerium ein¬ gebracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden, und zwar nur insoweit, als der benöthigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach nicht durch den Ankauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste gedeckt werden konnte. Wien, im Jänner 1897. Vom k. k. Ackerbau-Ministerium. Steyr, am 9. März 1897. Z. 3480. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 25. Februar bis 2. März 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaft Oberdambach; Gemeinde Sipbachzell, Ortschaft Giering. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaft Puchham. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Außertreffling; Gemeinde St. Magdalena, Ort¬ schaft Katzbach. 2. Milzbrand. Bestand der Seuche. Bezirk Perg: Gemeinde Saxen, Ortschaft Lettenthal. 3. Rotz der Pferde. Ausbruch der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Bad Hall. Erlöschen der Seuche. Ennsdorf. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft 4. Räude der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Klaus, Ortschaft Steyrling. 5. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. . Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaften Obergrünburg, Wagenhub. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding, Ort¬ schaft Berg. 3. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Tumeltsham. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neuhofen, Ort¬ schaft Freiling. Steyr, 9. März 1897. Z. 3638. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Berbot des Berkaufes von unreifen Kälbern. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 25. Februar d. J., Z. 6460, werden die Gemeinde=Vorstehungen über Auftrag der hohen k. k. Statt¬ halterei vom 6. März 1897, Z. 3552/II, angewiesen, den mit der Marktaufsicht betrauten Organen, owie den Vieh= und Fleischbeschauern die Be¬ stimmungen des Statthalterei=Erlasses vom 16. Juni 1882, Z. 7348, betreffend den Verkauf unreifer Kälber auf Stech¬ viehmärkten oder des Fleisches von solchen Kälbern bei bankmäßigem Verkaufe, zur genauesten Darnachachtung wieder in Erinnerung zu bringen. Eine Abschrift des citierten Statthalterei=Erlasses wird nachfolgend verlautbart. K. k. Statthalterei für Oberösterreich. Nr. 7348/V. In Durchführung des § 12 des Gesetzes über die Thierseuchen vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, betreffend die Vieh= und Fleischbeschau, findet die Statt¬ halterei auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 7. Juni l. J., Z. 4788 ex 1880, Nach¬ stehendes anzuordnen: Die Gemeinden, in welchen ein Jung= und Stech¬ viehmarkt abgehalten wird, haben bezüglich der zum Ver¬ kaufe zulässigen Kälber in die Marktordnung die Bestimmung aufzunehmen, dass unreife Kälber vom Markte auszuschließen sind. Den mit der Marktaufsicht betrauten Organen, sowie den Vieh= und Fleischbeschauern sind die nachbezeichneten Merkmale der Kälberreife zu dem Ende bekannt zu geben, damit dieselben bei der Beurtheilung, ob Kälber zum Markte

4 zuzulassen seien, oder das Fleisch des geschlachteten Kalbes bankmäßig und zum Verkaufe zulässig sei, die nöthigen Anhaltspunkte haben. Diese Merkmale sind: Sämmtliche Milchschneidezähne des Kalbes müssen vollständig durchgebrochen und in ihrer Entwicklung so weit vorgeschritten sein, dass sie nicht über= und hintereinander, sondern nebeneinander in einer bogen¬ förmigen Reihe stehen; das Zahnfleisch darf nicht mehr stark geröthet, weich und saftig sein, sondern muss derber und bleicher erscheinen und dem Halse des Zahnes in Form eines deutlichen Wulstes an¬ geschlossen sein. 2. Der Rest der Nabelschnur am Nabel des Kalbes muss gänzlich abgefallen und der Nabel selbst so weit in der Vernarbung vorgeschritten sein, dass die Stelle daselbst nur mit einer dünnen Kruste bedeckt ist; sollte in Folge einer Erkrankung, namentlich einer Ver¬ dickung des Nabelschnurrestes der Heilungsprocess noch nicht so weit eingetreten sein, so hat das Vor¬ handensein der sonstigen Merkmale darüber zu ent¬ scheiden, ob das Fleisch eines solchen Kalbes zum Genusse zugelassen werden darf. 3. Das Fleisch geschlachteter Kälber darf nicht gallertig, sulzähnlich, an der Oberfläche erweicht (schlitzig) oder stark durchfeuchtet sein; die Muskulatur muss daher etwas derber und deutlich gefasert erscheinen; das Bindegewebe unter der Haut und zwischen den Muskeln soll nicht schleimig und fettarm, sondern etwas dichter und von einigem, nicht krümmlichen, sondern in den Fettzellen abgelagerten Fette durchsetzt sein; in der Bauchhöhle muss am Gekröse, besonders aber um die Nieren, etwas Fett angesammelt sein. Ueber den Vollzug dieser Anordnung ist Bericht zu erstatten. Linz, am 16. Juni 1882. Für den k. k. Statthalter: L. Metternich m. p. Steyr, am 11. März 1897. Z. 3789. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Prüfung aus dem Hufbeschlage. Nr. 4061/II. Kundmachung betceffend die erste diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage. Die erste diesjährige, mit der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, R.=G.=Bl. Nr. 140, und vom 24. April 1880, Z. 9194, vorgeschriebene Prüfung aus dem Hufbeschlage wird am 17. und 18. Mai l. J. von der oberösterreichischen Prüsungscommission für Husschmiede in Linz abgehahten werden. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe eines Huf¬ chmiedgewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbrief) über das odnungsmäßig erlernte Hufschmied=Handwerk und dem Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuch) über eine wenigstens 3 jährige Verwendung als Hufschmiedgeselle (§ 6 der vorcitierten Ministerialverordnung) belegten Gesuche bis zum 20. April 1897 im Wege der politischen Behörde ihres Aufenthalts¬ ortes an die k. k. oberösterreichische Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf auf¬ merksam gemacht, dass Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der Genossenschaftsvorstehung ausgestellt und von der betreffenden Gemeindevor¬ stehung bestätiget sein müssen. Desgleichen muss auch den Arbeitszeugnissen die Be¬ stätigung der Gemeinde= und Genossenschaftsvorstehung bei¬ gesetzt sein. Linz, am 9. März 1897 Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Bemerken zur entsprechenden, ausgedehntesten Verlaut¬ barung in die Kenntnis gesetzt, dass Gesuchsteller, welche den in der Kundmachung angeführten Bestimmungen, worunter die nach dem Jahre 1883 von der Genossenschaftsvor¬ stehung bestätigten Lehrbriefe und die vorschriftsmäßigen Arbeitszeugnisse zu verstehen sind, nicht vollkommen ent¬ sprochen haben, zur Beibringung der erforderlichen Documente zu verhalten, dagegen jene, welche denselben überhaupt nicht zu entsprechen vermögen, abweislich zu bescheiden sind. Steyr, am 13. März 1897. Z. 3879. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten = Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. März bis 9. März 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaft Oberdambach; Gemeinde Sipbachzell, Ortschaft Giering. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaft Puchham. 2. Pferderotz. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Bad Hall. 3. Räude der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Klaus, Ortschaf Steyrling. 4. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Tumelsham. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaften Obergrünburg, Wagenhub. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding, Ort¬ schaft Berg. 5. Milzbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Perg: Gemeinde Saxen, Ortschaft Lettenthal. Steyr, am 15. März 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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