Amtsblatt 1897/5 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 4. Februar 1897

2 Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterreichischen Landesschulrathes vom 22. Jänner l. J., Z. 191/L.=Sch.=R., werden hievon die Ortsschulräthe und Schulleitungen schon jetzt in Kenntnis gesetzt und auf das bevorstehende Erscheinen der Bilderbogen mit der Einladung aufmerksam gemacht, innerhalb ihres Wirkungskreises die Verbreitung der Bogen seinerzeit möglichst zu fördern. Von der Herausgabe der Bilderbogen wird jeweilig nach dem Erscheinen derselben in geeigneter Weise Mit¬ theilung gemacht werden. Steyr, am 28. Jänner 1897. Z. 1629. An die Gemeinde- Vorstehungen. Bersicherungsanstalt des Vereines für Güterbeamte in Wien. Die Versicherungsanstalt des im Jahre 1880 gegrün¬ deten und seither stets eine sehr erspießliche und gemein¬ nützige Thätigkeit entfaltenden „Vereines für Güterbeamte in Wien (I., Minoritenplatz 4) hat sich kürzlich an das hohe k. k. Ackerbauministerium mit der Bitte gewendet, dass von dem genannten hohen k. k. Ministerium den land= und forstwirtschaftlichen Interessentenkreisen von dem Bestande dieses, als registrierte Hilfscasse eingerichteten Versicherungs¬ Institutes Kenntnis gegeben und dieselben eingeladen werden mögen, die Versorgung ihrer Angestellten und deren Hinterbliebenen im Wege der Versicherung bei der genannten Anstalt in Erwägung zu ziehen. Jedem in Vorlage gebrachten Gesuche wird in erster Linie auf die wünschenswerte Verständigung derjenigen Gutsbesitzer, land= und forstwirtschaftlichen, Montan= und sonstigen Industriellen und Pächter hingewiesen, welche Ange¬ stellte ohne Vorsorge für deren Zukunft verwenden; weiters wurden genannt die nicht in staatlicher Verwaltung befind¬ lichen Güter (von Stiften, Klöstern und Fonds) die land¬ und forstwirtschaftlichen Schulen, deren Personale nicht schon pensionsberechtigt ist, die fachlichen Corporationen und Genossenschaften 2c. In Anbetracht der vom obbezeichneten Vereine bisher zur Förderung der Interessen der land= und forstwirtschaftlichen Beamten entwickelten anerkennenswerten humanitären Wirk¬ samkeit werden die Gemeindevorstehungen zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ackerbau=Ministeriums vom 20. December 1896, Z. 1990/A.=M., und Statthalterei¬ Erlasses vom 14. Jänner l. J., Z.22.318/VIII, angewiesen, die in Betracht kommenden Interessentenkreise auf den Bestand der gedachten Versicherungsanstalt in angemessener Weise aufmerksam zu machen. Steyr, am 2. Februar 1897. Z. 1421. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Gewerbebetrieb im Umherziehen im Auslande. Nach § 56 d der Gewerbeordnung für das deutsche Reich (Reichsgesetz vom 1. Juli 1883) ist Ausländern der Gewerbebetrieb im Umherziehen principiell gestattet und dem Bundesrathe die Befugnis eingeräumt, die diesfalls nöthigen Bestimmungen zu treffen. Mit den bezüglichen, am 31. October 1883 bekanntgemachten Ausführungsbestim¬ mungen hatte der Bundesrath die Voraussetzungen festgestellt, unter welchen Ausländer zum Gewerbebetrieb im Umherziehen zugelassen werden, und wurden nach Punkt 5 dieser Be¬ stimmungen Ausländer, welche das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, von der Zulassung ausgeschlossen. Einer im Wege des k. u. k. Ministeriums des Aeußern an das hohe k. k. Handelsministerium gelangten Mittheilung zufolge hot nun, da im § 57a der deutschen Gewerbe¬ ordnung das Alter, vor dessen Erreichung der Wander¬ gewerbeschein den Inländern in der Regel zu versagen ist, vom vollendeten 21. auf das vollendete 25. Lebensjahr erhöht wurde, der Bundesrath in den Ausführungs¬ bestimmungen zur Gewerbeordnung vom 27. November 1896 auch für Ausländer die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Umherziehen, anstatt wie bisher von der Erreichung des 21., von der Ueberschreitung des 25. Lebensjahres abhängig gemacht. Von diesem Erfordernis darf nur ausnahmsweise gegenüber solchen Ausländern abgesehen werden, welche nachweislich in dem nächstvorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein für dasselbe Gewerbe schon erhalten hatten. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Handelsministeriums vom 29. December 1896, Z. 65.719, und h. Statthalterei¬ Erlasses vom 11. Jänner l. J., Z. 436/I, werden hievon die Gemeinde Vorstehungen zur Verlautbarung in den etwa berührten Kreisen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 28. Jänner 1897. Z. 1491. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten= Commanden. Constatierung der Identität und Provenienz einer in Ober=Politz aufgegriffenen Taubstummen. Laut eines Berichtes der Bezirkshauptmannschaft in Böhm.=Leipa an die Statthalterei in Prag wurde am 23. August 1896 in Ober=Politz, Bezirk Böhm.=Leipa, eine ausweislose taubstumme Frauensperson, die weder lesen noch chreiben kann, aufgegriffen, und wird dieselbe bei der Gemeinde Böhmisch=Leipa in Verwahrung gehalten. Die im Verwaltungsgebiete der Statthalterei für Böhmen nach der Provenienz dieser Person angestellten Nachforschungen sind bisher ohne Erfolg geblieben. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 24. Jänner 1897, Z. 1148/II, wird der Auftrag ertheilt, behufs Sicherstellung der Identität der erwähnten Taubstummen zweckdienliche Nachforschungen zu veranlassen und über ein positives Ergebnis derselben anher zu berichten. Bemerkt wird, dass eine Photographie der in Rede stehenden Frauensperson bei der Statthalterei in Prag erliegt. Personsbeschreibung: 142 Centimeter groß, 130 Centi¬ meter Armenspannweite, hat einen wackelnden Gang, Fu߬ spitzen beim Gehen einwärts, runde Gesichtsform, blaße Gesichtsfarbe, mittelhohe Stirne, braune Haare, blaugraue Augen, dunkelbraune Augenbrauen, stumpfe und aufge¬

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