Amtsblatt 1896/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. Dezember 1896

6 Die Einfuhr von zur Schlachtung bestimmten Rindern und Schweinen aus seuchenfreien Gemeinden der noch ge¬ sperrten Bezirke Niederösterreichs und vom Central=Viehmarkte in St. Marx, insolange derselbe nicht verseucht ist, wird dermalen nur in die größeren Consumorte Linz, Urfahr, Steyr, Wels, Gmunden, Ischl, Freistadt und Enns gestattet. Ein Abverkauf der in diese Consumorte eingeführten Schlachtrinder und Schlachtschweine oder ein Wechsel des Standortes ist untersagt und müssen die Thiere in dem betreffenden Consumorte innerhalb der kürzesten Frist, läng¬ stens in acht Tagen, geschlachtet werden. Diese Verfügungen treten an die Stelle der hierämt¬ lichen Kundmachung vom 21. November d. J., Z. 19.938, mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 18. December 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 23. December 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Todtenbeschau-Scheine Arztlicher Behandlungsschein — Sterbeschein Leichenbeschau-Protokoll zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaetion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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