Amtsblatt 1896/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. Dezember 1896

2. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ortschaften Oetzling, Reifeltsham. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gaflenz, Ort¬ schaften Breitenau, Kleingschnaidt: Gemeinde Garsten, Ort¬ schaft Mühlbach: Gemeinde und Ortschaft Lausa; Gemeinde Piberbach, Ortschaft Weifersdorf. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gaflenz, Ort¬ schaft Oberland; Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Klein¬ kollergraben. 2. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ chaft Windhaagmühl; Gemeinde und Ortschaft Pierbach. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Zell a. P., Ortschaft Wegleiten. 3. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Heiligenberg, Ortschaft Oberleiten. Steyr, am 17. December 1896. Z. 17.712. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Z. 21.294/II. Kundmachung. betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 10. December d. J., Z. 40.843, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf Weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. Aus den Regierungsbezirken Potsdam, Magdeburg, Arns¬ berg, Düsseldorf und Köln im Königreich Preußen; 2. aus den Kreishauptmannschaften Dresden und Leipzig im König¬ reiche Sachsen; 3. aus dem Herzogthume Braunschweig. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 17. November d. J., Z. 19.418/II, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahnbet. Linz, den 17. December 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 23. December 1896. Z. 17.799. An alle Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. December bis 17. December 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gaflenz, Ort¬ schaften Breitenau, Kleingschnaidt; Gemeinde Piberbach, Ortschaft Weifersdorf. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Niederthalheim, Ortschaft Oberau. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Urfahr. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Eberschwang, Ortschaften Oetzling, Reifeltham. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ort¬ schaft Mühlbach; Gemeinde und Ortschaft Lausa. 2. Milzbrand. Ausbruch der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Zeiß, Ortschaft Schwandtendorf. Erlöschen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Stadt Schwanenstadt. Steyr, 23. December 1896. Z. 17.844. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 20.514|II. Kundmachung betreffend die Einschränkung des Verbotes der Einfuhr von Klauenthieren aus Niederösterreich nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf den theilweisen Rückgang der Maul¬ und Klauenseuche in den politischen Bezirken Amstetten, Melk, Scheibbs und der gänzlichen Seuchenfreiheit des Be¬ zirkes Zwettl in Niederösterreich findet die k. k. oberöster¬ reichische Statthalterei das mit der Kundmachung vom 21. November d. J., Z. 19.938, erlassene Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus Niederösterreich für die genannten Bezirke, mit Ausnahme der noch verseuchten Gemeinden außer Wirksamkeit zu setzen; dagegen für die übrigen poli¬ tischen Bezirke Niederösterreichs noch weiter unverändert aufrecht zu erhalten.

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