Amtsblatt 1896/44 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. Oktober 1896

3 der Wasserstand am Strudener Pegel bis 1.00 Meter ober Null gesunken ist, der Verkehr der Ruderschiffe und Flösse durch den Greiner Schwall täglich von früh bis 11 Uhr mittags sodann von 1 Uhr nachmittags bis 5 Uhr abends eingestellt. In der Zeit, während der Greiner Schwall für den Verkehr der Ruderschiffe und Flösse gesperrt ist, wird in Tiefenbach das Warnungssignal aufgezogen werden. Eine Verkehrseinstellung für die Dampfschiffahrt während dieser Regulierungsarbeiten findet nicht statt. Von der k. k. oberösterr. Statthalterei. Linz, am 23. October 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 14.600. Kundmachung betreffend die Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die oberösterreichische Handels- und Gewerbekammer zu Linz und die Frist zur Einbringung der dagegen erhobenen Einsprüche. Das hohe k. k. Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 6. Juni 1896, Z 29.486, die Durchführung der Ergänzungswahl für die oberösterreichische Handels= und Gewerbekammer angeordnet. Zur Vorbereitung dieser Wahl wurde eine Liste der Wahlberechtigten verfasst, welche bei den k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaften, den k. k. Hauptsteuerämtern und k. k. Steuer¬ ämtern, bei den sämmtlichen Gemeindeämtern, sowie im Bureau der oberösterreichischen Handels= und Gewerbe¬ kammer (Linz, Rathhaus, 3. Stock) zur Einsicht aufgelegt wird. Allfällige Einsprüche gegen diese Wähler¬ liste sind bei den obgenannten Behörden inner¬ halb der im Gesetze bestimmten, unüberschreit¬ baren Frist von 14 Tagen, vom unten ange¬ etzten Tage ab gerechnet, schriftlich oder münd¬ lich einzubringen. Die Wahlcommission wird über die eingebrachten Reclamationen entscheiden und dann sofort die Wahlaus¬ schreibung veranlassen. Bezüglich der Eintheilung der Wahlberechtigten in die verschiedenen Wahlkörper der Handels= und Gewerbesection wird Folgendes bemerkt: Sowohl die Handels= als auch die Gewerbesection umsafst je drei Wahlkategorien (Wahlkörper), und zwar bestehen dieselben aus: a) denjenigen Handeltreibenden, beziehungsweise Gewerbe¬ treibenden, welche von dem Handelsgewerbe, respective Industrial=Gewerbe eine landesfürstliche Erwerbsteuer (ohne Zuschlag) von mindestens 100 Gulden jährlich entrichten (Großhandel, Großindustrie); b) denjenigen Handeltreibenden, beziehungsweise Gewerbe¬ treibenden, welche von dem Handelsgewerbe, respective Industrial=Gewerbe eine landesfürstliche Erwerbsteuer (ohne Zuschlag) im Mindestbetrage von 10 fl. 50 kr. jährlich zahlen und nicht zur Kategorie a gehören. c) den übrigen Handeltreibenden, beziehungsweise Ge¬ werbetreibenden, welche von dem Handelsgewerbe, respective Industrial=Gewerbe eine landesfürstliche Erwerbsteuer (ohne Zuschlag) von mindestens 5 fl. 25 kr. jährlich zahlen. Nach § 2 der Wahlordnung für die oberösterreichische Handels= und Gewerbekammer genügt jedenfolls die Ent¬ richtung des dem Minimalcensus für die Wahlberechtigung zum Landtage gleichkommenden Betrages an jährlicher, von einem Handelsgewerbe, respective Gewerbebetriebe in der betreffenden Gemeinde gezahlter landesfürstlicher Erwerb¬ steuer, um die Wahlberechtigung in dieser Wahlkategorie (Wahlkörper c der Handels=, respective Gewerbesection) zu begründen. Bezüglich der nach den einzelnen politischen Bezirken des Landes erfolgten Eintheilung der Wahlberechtigten in die einzelnen Wahlkategorien a, b und c der Handels= und Gewerbesection haben folgende Grundsätze platzgegriffen: 1. Jene Handel= und Gewerbetreibenden, welche nur ein Geschäft betreiben, wurden — selbstverständlich ent¬ prechend der von denselben entrichteten Erwerbsteuer — in die betreffende Wahlcategorie a, b und e der Handels= und Gewerbesection eingereiht. 2. Wer dagegen in mehreren Wahlkategorien (Wahl¬ körpern) der Handels= oder Gewerbesection durch das Be¬ treiben zweier oder mehrerer Handelsgeschäfte oder Gewerbe wahlberechtigt ist, wurde in diejenige Wahlkategorie einge¬ reiht, in welcher er die höhere Erwerbsteuer zahlt. 3. Wer in beiden Sectionen, sowohl in der Handels¬ als auch in der Gewerbesection, durch den Besitz eines oder mehrerer Handelsgeschäfte und Gewerbebetriebe wahlberechtigt st, wurde ebenfalls in diejenige Wahlkategorie der Handels¬ oder Gewerbesection eingereiht, in welcher er die höhere Erwerbsteuer entrichtet. 4. Dagegen wurden jene, welche durch das Ausüben je eines Handelsgeschäftes und Gewerbebetriebes in beiden Sectionen in der gleichen Wahlkategorie (Wahlkörper) durch eine gleich hohe Erwerbsteuer wahlberechtigt erscheinen, durch¬ wegs der betreffenden Wahlkategorie der Gewerbesection zugewiesen. 5. Diejenigen Handel= und Gewerbetreibenden, welche nur durch Zusammenrechnung der von denselben betriebenen mehrfachen Unternehmungen gezahlten Erwerbsteuerbeträge die Wahlberechtigung überhaupt erlangen, wurden in gleicher Weise wie vorstehend in die Wahlkategorie c der Handels=, beziehungsweise Gewerbesection eingereiht, respective bei dem Eintreffen des sub 4 angeführten Falles der Wahlkategorie c der Gewerbesection zugewiesen. 6. Die öffentlichen Gesellschafter wurden in jene Wahlkategorie eingetheilt, in welche das Unternehmen, dem sie angehören, nach dem Sieuercensus fällt. Nachdem es jedoch laut § 4 der Wahlordnung den¬ enigen, welche in mehreren Wahlkategorien (Wahlkörpern) wahlberechtigt sind, freisteht, sich zu erklären, in welcher Wahlkategorie (Wahlkörper) dieselben das Wahlrecht aus¬ üben wollen, so können solche Wähler um die Versetzung in eine niedere Wahlkategorie, beziehungsweise in eine andere Section ansuchen, in welchem Falle jedoch das dies¬ bezügliche Ansuchen innerhalb der oben bezeichneten Recla¬

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