Amtsblatt 1896/44 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. Oktober 1896

Nr. 44. 1896. der 6. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 29. October. Z. 1562/B.=Sch.=R. Amts=Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Steyr, welche der Lehrer¬ versammlung dieses Vereines am 5. November l. J. bei¬ wohnen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 27. October 1896. Z. 14.524. An alle Gemeinde=Vorstehungen. betreffend die Errichtung einer Rauchfangkehrer=Genossenschaft für ganz Oberösterreich. Zufolge des Erlasses vom 16. September 1896, Z. 45.794, fand das hohe k. k. Handelsministerium dem Recurse der Rauchfangkehrer=Genossenschaft in Linz gegen die Statthalterei=Entscheidung vom 2. April 1895, Z. 1410/II, mit welcher die Ausdehnung des territorialen Umfanges dieser Genossenschaft auf ganz Oberösterreich nicht genehmigt wurde, Folge zu geben und unter Behebung der angefochtenen Entscheidung die Errichtung einer das ganze Verwaltungsgebiet der k. k. Statthalterei umfassenden Rauch¬ fangkehrer=Genossenschaft mit dem Standorte in Linz zu genehmigen. Mit der Intimation dieser Entscheidung hat die hohe k. k. Statthalterei unterm 13. October l. J., Z. 16.156/II, zugleich die Constituierung der neuen Genossenschaft an¬ geordnet. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen behufs entsprechender Verlautbarung in den interessierten Kreisen der Gemeinde in Kenntnis gesetzt. Steyr, 22. October 1896. 14.566. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Untersuchungsstationen für Futtermateriale. Das hohe k. k. Ackerbauministerium hat laut des Er¬ lasses vom 10. d. M., Z. 26.093, mit Rücksicht auf die Schädigungen der Gesundheit der Hausthiere, welche die Verwendung verdorbener oder gefälschter Futtermittel ver¬ ursacht, die Anordnung getroffen, dass Untersuchungen von Mehl, Kleie und ähnlichen Futtermitteln auf Verfälschungen und Verunreinigungen, einschließlich der Prüfung auf Mutter¬ korn von der k k. Samencontrolstation in Wien und von den k. k. landwirtschaftlich=chemischen Versuchsstationen in Wien, Görz und Spalato um den Einheitspreis von 1 fl. für die Probe für alle Landwirte besorgt werden. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 18. October l. J., Z. 17.635/I, setze ich hievon die Gemeinde=Vorstehungen wegen Verstän¬ digung der betheiligten Kreise und der Landwirte in die Kenntnis. Steyr, am 23. October 1896. Z. 14.771. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden betreffend die Entweichung der Sträflinge Kopetzky Josef und Hänke Matthias aus der Strafanstalt Garsten. Laut der Note der k. k. Strafanstalts=Direction Garsten vom 27. October 1896, Z. 4703, sind die beiden Sträf¬ linge Kopetzky Josef und Hänke Matthias am 26. October 1896 aus der k. k. Strafanstalt in Garsten entwichen. Personsbeschreibung: Kopetzky Josef, Schmied¬ gehilfe, in Vysehrad bei Prag geboren, nach Eule in Böhmen zu¬ ständig, vom k. k. Landesgerichte Linz wegen Raub zu 15 Jahren schweren Kerkers verurtheilt. Derselbe ist 50 alt, Größe: 170 cm, Armspannweite: 174 cm, Körperbau: schlank, Gesicht: länglich, Gesichtsfarbe: gesund, Haare: braun und grau meliert, Augenbrauen: braun, Augen: braun, Nase und Mund: proportioniert, Zähne: schlecht, Bart: rasiert (sonst braun), Kinn: oval, besondere Kennzeichen: am rechten Schenkel eine Schussnarbe, Sprache: deutsch und böhmisch Hänke Matthias, Brunnmachergehilfe, in Wilfersdorf, Bezirk Mistelbach in N.=Oe., geboren, dahin auch zuständig, vom k. k. Landesgerichte Wien wegen Diebstahls zu 9 Jahren schweren Kerkers verurtheilt. Derselbe ist 43 Jahre alt, Größe: 160 cm,

2 Armspannweite: 173 cm, Körperbau: mittelgroß, untersetzt, Gesicht: rund, Gesichtsfarbe: gesund, Haare: dunkelblond, an der Stirne gegen das Hinterhaupt kahl, Augenbrauen: blond, Augen: grau, Nase und Mund: proportioniert, Bart: rasiert (sonst dunkel, stark), Kinn: oval, Sprache: deutsch. Hat auch Bäckerei und Zimmermannsarbeit erlernt. Bekleidet waren beide Sträflinge mit schwarzer Sträf¬ lings=Tuchhose, ohne Spenser und Schuhe und ohne Mütze, jedoch auch mit Tuch=Weste. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden angewiesen, die geeigneten Nach¬ forschungen nach den Genannten zu pflegen und ein positives Ergebnis derselben anher anzuzeigen, eventuell deren Wieder¬ einlieferung in die k. k. Strafanstalt Garsten zu veranlassen. Steyr, am 28. October 1896. Z. 14.328. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Warnung vor dem Unterstützungs=Schwindler Johann Beit. Laut des an die hohe k. k. Statthalterei in Linz ge¬ richteten Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 1. October l. J., Z. 26.019, mehren sich in letzter Zeit die Fälle, dass gegenüber der Gemeinde Hoch=Studnitz, Bezirk Iglau Ersatzansprüche wegen Geldunterstützungen, welche der dahin zuständige Vagant Johann Veit fremden Gemeinden zu entlocken verstand, geltend gemacht werden. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 14. October 1896, Z. 17.030/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen unter Hinweisung auf den hier¬ ämtlichen Erlass vom 22. August 1887, Z. 8424, Amtsblatt Nr. 24, auf den Genannten behufs vorsichtiger Verabfolgung von Geldunterstützungen an denselben, beziehungsweise wegen dessen allfälliger Behandlung nach Maßgabe der Landstreicher¬ und Schubgesetze neuerlich aufmerksam gemacht. Steyr, am 24. October 1896. Z 14.639. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Maul= und Klauenseuche-Ausbruch im Bezirke Amstetten. Laut Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. October 1896, Nr. 24.934, wurde die Maul= und Klauenseuche in zahlreichen Gehöften und Weiden der nach¬ stehenden Gemeinden amtlich constatiert, und zwar: Allhartsberg, Markt Aschbach, Ober=Aschbach, Biber¬ bach, Euratsfeld, Haselgraben, Mitter=Hausleithen, Kornberg, Kröllendo f, St. Leonhardt am Wald, Maisberg, Meilersdorf, Neuhofen a. d. Yobs, Opponitz, Prolling, Preinsbach, Dorf St. Peter i. d. Au, Schwarzenberg, Dorf Seitenstetten, Sonntagsberg, Strengberg, Ulmerfeld, Viehdorf, Landgemeinde Waidhofen a. d. Ybbs, Windhag, Wolfsbach, Ybbsitz und Zell=Arzberg. Steyr, am 25. October 1896. Z. 13.647. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Diplomentziehung der Hebamme Richter. Laut Note der k. k. Statthalterei für Tirol und Vor¬ arlberg vom 15. September l. J., Z 23.218, an die hohe k. k. Statthalterei in Linz wurde mit Urtheil des k. k. Kreis¬ gerichtes Bozen vom 23. April 1896, Z. 2307, bestätiget mit Entscheidung des k. k. Obersten Gerichts= und Cassations¬ hofes vom 3. Juni 1896, Z. 6167, Josefine Witwe Richter, geb. Bucher, von Graz gebürtig und dort zuständig, 47 Jahre alt, katholisch, geprüfte Hebamme in Bozen, wegen Verbrechens der Mitschuld an der vollbrachten und bezw. versuchten Abtreibung der Leibesfrucht im Sinne der §§ 5, 144, bezw. 8, 5, 144 St.=G., gemäß § 145 St.=G. (höherer Strafsatz) zu 15 Monaten schweren Kerkers, verschärft mit einem Fasttage in jedem Monate, verurtheilt und ihr auf Grund dieses Urtheiles vom Stadtmagistrate Bozen die Ausübung der Hebammenpraxis untersagt und das Diplom abgenommen. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 27. v. M., Z. 16.507/V, zur Verhütung eines allfalligen Missbrauches in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 19. October 1896. Z. 14.433. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Widerruf. Die Leiche der verschollenen Juliana Brandtner wurde am 18. October d. J. in Haidershofen am rechten Ennsufer angeschwemmt. Es sind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 20. September 1896, Z. 12.462, Amtsblatt Nr. 39, an¬ geordneten Nachforschungen einzustellen. Steyr, am 21. October 1896. Z. 14.678. An die Gemeinde=Vorstehungen Weyer, Großraming, Reichraming, Losenstein, Tern¬ berg, Garsten, St. Alrich und Gleink. Nachfolgende Kundmachung ist thunlichst rasch unter den Schiffahrttreibenden zu verlautbaren. Steyr, am 25. October 1896. Nr. 17.908/VI. Kundmachung Anlässlich der Wiederinangriffnahme der Regulierungs¬ arbeiten am Greiner Schwall wird bis auf weiteres, sobald

3 der Wasserstand am Strudener Pegel bis 1.00 Meter ober Null gesunken ist, der Verkehr der Ruderschiffe und Flösse durch den Greiner Schwall täglich von früh bis 11 Uhr mittags sodann von 1 Uhr nachmittags bis 5 Uhr abends eingestellt. In der Zeit, während der Greiner Schwall für den Verkehr der Ruderschiffe und Flösse gesperrt ist, wird in Tiefenbach das Warnungssignal aufgezogen werden. Eine Verkehrseinstellung für die Dampfschiffahrt während dieser Regulierungsarbeiten findet nicht statt. Von der k. k. oberösterr. Statthalterei. Linz, am 23. October 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 14.600. Kundmachung betreffend die Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die oberösterreichische Handels- und Gewerbekammer zu Linz und die Frist zur Einbringung der dagegen erhobenen Einsprüche. Das hohe k. k. Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 6. Juni 1896, Z 29.486, die Durchführung der Ergänzungswahl für die oberösterreichische Handels= und Gewerbekammer angeordnet. Zur Vorbereitung dieser Wahl wurde eine Liste der Wahlberechtigten verfasst, welche bei den k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaften, den k. k. Hauptsteuerämtern und k. k. Steuer¬ ämtern, bei den sämmtlichen Gemeindeämtern, sowie im Bureau der oberösterreichischen Handels= und Gewerbe¬ kammer (Linz, Rathhaus, 3. Stock) zur Einsicht aufgelegt wird. Allfällige Einsprüche gegen diese Wähler¬ liste sind bei den obgenannten Behörden inner¬ halb der im Gesetze bestimmten, unüberschreit¬ baren Frist von 14 Tagen, vom unten ange¬ etzten Tage ab gerechnet, schriftlich oder münd¬ lich einzubringen. Die Wahlcommission wird über die eingebrachten Reclamationen entscheiden und dann sofort die Wahlaus¬ schreibung veranlassen. Bezüglich der Eintheilung der Wahlberechtigten in die verschiedenen Wahlkörper der Handels= und Gewerbesection wird Folgendes bemerkt: Sowohl die Handels= als auch die Gewerbesection umsafst je drei Wahlkategorien (Wahlkörper), und zwar bestehen dieselben aus: a) denjenigen Handeltreibenden, beziehungsweise Gewerbe¬ treibenden, welche von dem Handelsgewerbe, respective Industrial=Gewerbe eine landesfürstliche Erwerbsteuer (ohne Zuschlag) von mindestens 100 Gulden jährlich entrichten (Großhandel, Großindustrie); b) denjenigen Handeltreibenden, beziehungsweise Gewerbe¬ treibenden, welche von dem Handelsgewerbe, respective Industrial=Gewerbe eine landesfürstliche Erwerbsteuer (ohne Zuschlag) im Mindestbetrage von 10 fl. 50 kr. jährlich zahlen und nicht zur Kategorie a gehören. c) den übrigen Handeltreibenden, beziehungsweise Ge¬ werbetreibenden, welche von dem Handelsgewerbe, respective Industrial=Gewerbe eine landesfürstliche Erwerbsteuer (ohne Zuschlag) von mindestens 5 fl. 25 kr. jährlich zahlen. Nach § 2 der Wahlordnung für die oberösterreichische Handels= und Gewerbekammer genügt jedenfolls die Ent¬ richtung des dem Minimalcensus für die Wahlberechtigung zum Landtage gleichkommenden Betrages an jährlicher, von einem Handelsgewerbe, respective Gewerbebetriebe in der betreffenden Gemeinde gezahlter landesfürstlicher Erwerb¬ steuer, um die Wahlberechtigung in dieser Wahlkategorie (Wahlkörper c der Handels=, respective Gewerbesection) zu begründen. Bezüglich der nach den einzelnen politischen Bezirken des Landes erfolgten Eintheilung der Wahlberechtigten in die einzelnen Wahlkategorien a, b und c der Handels= und Gewerbesection haben folgende Grundsätze platzgegriffen: 1. Jene Handel= und Gewerbetreibenden, welche nur ein Geschäft betreiben, wurden — selbstverständlich ent¬ prechend der von denselben entrichteten Erwerbsteuer — in die betreffende Wahlcategorie a, b und e der Handels= und Gewerbesection eingereiht. 2. Wer dagegen in mehreren Wahlkategorien (Wahl¬ körpern) der Handels= oder Gewerbesection durch das Be¬ treiben zweier oder mehrerer Handelsgeschäfte oder Gewerbe wahlberechtigt ist, wurde in diejenige Wahlkategorie einge¬ reiht, in welcher er die höhere Erwerbsteuer zahlt. 3. Wer in beiden Sectionen, sowohl in der Handels¬ als auch in der Gewerbesection, durch den Besitz eines oder mehrerer Handelsgeschäfte und Gewerbebetriebe wahlberechtigt st, wurde ebenfalls in diejenige Wahlkategorie der Handels¬ oder Gewerbesection eingereiht, in welcher er die höhere Erwerbsteuer entrichtet. 4. Dagegen wurden jene, welche durch das Ausüben je eines Handelsgeschäftes und Gewerbebetriebes in beiden Sectionen in der gleichen Wahlkategorie (Wahlkörper) durch eine gleich hohe Erwerbsteuer wahlberechtigt erscheinen, durch¬ wegs der betreffenden Wahlkategorie der Gewerbesection zugewiesen. 5. Diejenigen Handel= und Gewerbetreibenden, welche nur durch Zusammenrechnung der von denselben betriebenen mehrfachen Unternehmungen gezahlten Erwerbsteuerbeträge die Wahlberechtigung überhaupt erlangen, wurden in gleicher Weise wie vorstehend in die Wahlkategorie c der Handels=, beziehungsweise Gewerbesection eingereiht, respective bei dem Eintreffen des sub 4 angeführten Falles der Wahlkategorie c der Gewerbesection zugewiesen. 6. Die öffentlichen Gesellschafter wurden in jene Wahlkategorie eingetheilt, in welche das Unternehmen, dem sie angehören, nach dem Sieuercensus fällt. Nachdem es jedoch laut § 4 der Wahlordnung den¬ enigen, welche in mehreren Wahlkategorien (Wahlkörpern) wahlberechtigt sind, freisteht, sich zu erklären, in welcher Wahlkategorie (Wahlkörper) dieselben das Wahlrecht aus¬ üben wollen, so können solche Wähler um die Versetzung in eine niedere Wahlkategorie, beziehungsweise in eine andere Section ansuchen, in welchem Falle jedoch das dies¬ bezügliche Ansuchen innerhalb der oben bezeichneten Recla¬

4 mationsfrist bei den erwähnten Behörden schriftlich einge¬ bracht werden muss. Zur Vermeidung von unrichtigen Auffassungen wird hiemit ausdrücklich erklärt, dass die Zusammenrechnung der von den mehrfachen Unternehmungen eines und desselben Handel= und Gewerbetreibenden gezahlten Erwerbsteuerbe¬ träge, sofern es sich um die Einreihung des Wahlberechtigten in eine höhere Censuskategorie als jene sub c, beziehungs¬ weise b handeln würde, nicht gestattet ist. Schließlich wird bemerkt, dass der Bergbau der Gewerbesection zugewiesen und dass die Entrichtung der Massengebür bezüglich der Begründung des Wahlrechtes und der Eintheilung in die Wahlkategorien (Wahlkörper) der Erwerbsteuerleistung gleichgehalten wurde. Linz, am 24. October 1896. Die k. k. Wahlcommission für die oberösterreichische Handels- und Gewerbekammer. Der Vorsitzende: Karl Graf k. k. Statthaltereirath und landesfürstlicher Commissär. Der Schriftführer: Dr. Karl Zeitlinger Kammer=Secretär. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15) Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen=Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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