Amtsblatt 1896/42 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 15. Oktober 1896

3 Z. 13.874. An alle Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. September bis 2. October 1896. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestund der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Böhmervorstadt; Gemeinde und Ortschaft Liebenau. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kematen, Ort¬ schaft Achleiten; Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaften Kirchberg, Sattledt; Gemeinde und Ortschaft Kremsmünster Markt); Gemeinde und Ortschaft Ried; Gemeinde und Ortschaft Thanstetten. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Schlatt, Ort¬ schaften Breitenschützing, Hinterschützing, Schlatt; Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaft Walchen. 4. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Eferding. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ortschaft Vordermayrberg; Gemeinde St. Florian, Ortschaft Mickstätten. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaft Hehenberg; Gemeinde Ried, Ortschaft Weigersdorf; Gemeinde und Ortschaft Sipbachzell; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaften Graßing, Sinnersdorf. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Weinberg. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. + 1. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Timelkam, Ortschaft Ulrichsberg; Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaften Mörasing, Vöcklamarkt. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Stroheim, Ortschaften Mayrhof, Roith. 4. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaft Wieserfeld. Steyr, 9. October 1896. Z. 13.962. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 17.157/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren (Rinder, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus Steiermark nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf die zunehmende Ausbreitung der Maul= und Klauenseuche im politischen Bezirke Leoben im Herzogthume Steiermark und im Hinblicke auf die Ein¬ schleppung dieser Seuche aus den politischen Bezirken Bruck an der Mur und Judenburg findet die k. k. Statthalterei unter Behebung der hierämtlichen Kundmachung vom 2. August 1896, Z. 13.416, dermalen die Einfuhr von Klauenthieren aus den politischen Bezirken Deutsch=Lands¬ berg, Graz (Umgebung), Leibnitz, Marburg, Radkersburg, Voitsberg, Windischgraz, Leoben, Bruck an der Mur, Juden¬ burg, sowie aus den Städten Graz, Marburg und Pettau des Landes Steiermark nach Oberösterreich bis auf weiteres zu verhieten. Durch diese Verfügung wird das mit der hierämt¬ lichen Kundmachung vom 26. Juni l. J., Z. 11.092, er¬ lassene Verbot der Einfuhr von Handels=(Futter=) Schweinen aus ganz Steiermark nach Oberösterreich nicht berührt. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Kundmachung, welche mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) bestraft werden. Linz, am 8. October 1896. Für den k. k. Statthalter: Saint Julien m. p. Steyr, am 11. October 1896. Z. 14.007. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 17.110|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus den Comitaten Saros und Bereg in Ungarn und Belovar¬ Kreutz in Croatien und Slavonien nach Oberösterreich. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 5. October 1896, Z. 33.507, ist in der letzteren Zeit die Maul= und Klauenseuche durch Transporte von Schlachtrindern aus den Comitaten Saros und Bereg Ungarn) und Belovar=Kreutz (Croatien und Slavonien) nach Schlesien (Friedek) und Niederösterreich (Wien) ein¬ geschleppt worden. Die k. k. Statthalterei findet demnach die mit der hierämtlichen Kundmachung vom 13. September l. J., Z. 15.693/II, bezüglich mehrerer Comitate Ungarns und Croatiens und Slavoniens erlassenen Sperrverfügungen auch auf die obenbezeichneten Comitate auszudehnen und sonach die Einfuhr von Klauenthieren aus den Comitaten Saros, Bereg in Ungarn und Belovar=Kreutz in Croatien und Slavonien nach Oberösterreich vom 12. October l. J. an bis auf weiteres zu verbieten. Uebertretungen dieser Anordnung werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet, wobei auch die Vorschriften des § 46 Anwendung finden. Linz, den 9. October 1896. Für den k. k. Statthalter: Saint Julien m. p. Steyr, am 13. October 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.

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