Amtsblatt 1896/42 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 15. Oktober 1896

2 jene nach dem vorangegangenen Grundsteueroperate, die Culturgattung, zu welcher die Parcelle nach ihrer thatsäch¬ lichen und vorwiegenden Nutzung gehört, den Umstand, ob sich auf der Parcelle eine Bestockung und insbesondere ein zusammenhängender Waldbestand, im letzteren Falle, in welchem beiläufigen Ausmaße befindet, endlich ob sich die Parcelle in steiler zu Abrutschung geneigter Lage befindet oder nicht. Die Richtigkeit der Angaben der vier letzten Umstände ist durch den Gemeinde=Vorsteher zu bestätigen. 10 Insoferne daher die Anmeldung bei dem Evidenz¬ haltungsbeamten erfolgte, hat letzterer die diesfällige Bestä¬ tigung des Gemeinde=Vorstehers einzuholen. 11. Die beim Gemeinde=Vorsteher eingebrachten An¬ meldungen sind von demselben mit Schluss jeden Monats an den zuständigen Evidenzhaltungsbeamten einzusenden. Zur Aufnahme der Anmeldungen kann sich eines Blanketts nach dem beiliegenden Muster bedient werden. 12. Diese Verordnung ist seitens der Landesstellen einmal in den amtlichen Landeszeitungen, ferner von der politischen Bezirksbehörde im Laufe der Anmeldungsfrist drei¬ mal in angemessenen Zwischenräumen im Amtsblatte, endlich in den Gemeinden in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Bilinsky m. p. 3013 Muster. Gemeinde Steuerbezirk ## Anmeldung zur Umschreibung von Parcellen, welche im Grundsteuer¬ cataster als Waldungen eingetragen sind, oder von Theilen derselben in eine andere Culturgattung. 8 Name und Wohnort des Besitzers — „ Nunmern der Parelen. 2 Flächenmaß der Parcellen in Ar Culturgattung im gegen¬ wärtigen Cataster 4 Culturgattung im voran¬ gegangenen Cataster Thatsächliche und überwie¬ gende Benützung der Parcellen 6 1 Ist auf der Parcelle eine Be¬ stockung vorhanden, wenn ja, in welchem Verhältnisse zu der Fläche 7 Ist ein zusammenhängender Waldbestand vorhanden, wenn ja, in welchem beiläufigen Ausmaße 8 Befindet sich die Parcelle in steiler, zur Abrutschung ge¬ neigter Lage 9 Bestätigung des Gemeindevorstehers über die Richtigkeit der Angabe unter Punkt 5 bis 8 Z. 12.675. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Wertdeclaration bei Geldsendungen an das Magistrat Wien. Der k. k. n.=ö. Statthalterei wurde vom Wiener Magistrate neuerdings zur Kenntnis gebracht, dass im II. Quartale 1895 bis inclusive I. Quartale 1896 bei dem städtischen Einreichungs=Protokolle und bei jenem des XVII. Wiener Bezirkes sehr häufig Sendungen mit Geld und Geldeswert eingelangt sind, welche der vorgeschriebenen Wertdeclaration entbehren. Die Gemeindevorstehungen werden infolge h. Statt¬ halterei=Erlasses vom 7. September l. J., Z. 15.159/II, unter Hinweisung auf die schon früher diesbezüglich ergangenen Weisungen neuerlich angewiesen, die bezüglich der Ver¬ packung und des Verschlusses amtlicher Sendungen mit Geld und Geldeswert und Wertdeclaration derselben mittelst des Reichgesetzblattes vom Jahre 1870, Stück XXI., Nr. 59, kundgemachten Normen genauestens einzuhalten. Steyr, am 18. September 1896. Z. 13.648. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffend die Bewerbung um die Betheilung aus der Dr. Schaup'schen Stiftung. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 2. October d. J., Z. 16.873, werden die Ge¬ meinde=Vorstehungen unter Hinweisung auf den h. ä. Erlass vom 9. October 1895, Z. 12.854, Amtsblatt Nr. 41, ange¬ wiesen, die Kleingewerbetreibenden und ihre allfälligen Hilfsarbeiter, soweit sie nicht ohnehin schon der gesetzlichen Unsall=Versicherungspflicht unterliegen, auf die Dr. Wilhelm Schaup'sche Stiftung zur Förderung des Kleingewerbes in Oberösterreich aufmerksam zu machen. Jene Kleingewerbetreibenden, welche beabsichtigen, sich selbst und ihre Hilfsarbeiter, soweit dieselben nicht ohnehin der gesetzlichen Unfall=Versicherungspflicht unterliegen, gegen Unfälle in ihrem Betriebe zu versichern, und auf eine Bei¬ tragsleistung aus der oben erwähnten Stiftung Anspruch machen, haben längstens bis Ende October d. J. die vorschriftsmäßige Anmeldung des Betriebes zur freiwilligen Versicherung in doppelter Ausfertigung anher einzusenden. In den betreffenden Anmeldungen ist noch vor der Unterschrift der Zusotz anzuführen: „Die Versicherung erfolgt reiwillig für die Zeit vom 1. Jänner 1897 ab unter der Voraussetzung der Gewährung eines Beitrages aus der Dr. Wilhelm Schaup'schen Stiftung.“ Den Anmeldungen ist ein Mittellosigkeits=Zeugnis, welches nach dem im Vorjahre den Gemeinden mitgetheilten Formulare zu verfassen ist, anzuschließen. Ein eventueller Bedarf an Formularien kann hier¬ amts angesprochen werden. Falls ein Betrieb bereits zur freiwilligen Versicherung angemeldet ist, genügt, unter Hinweisung auf diesen Um¬ stand, die Einsendung des erwähnten Mittellosigkeits=Zeug¬ nisses. Bewerbungen, welche nach dem 31. October d. J. einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt. Steyr, am 8. October 1896.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2