Amtsblatt 1896/19 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 7. Mai 1896

2 hungs= und Bildungs=Anstalten zur entsprechenden Verlaut¬ barung mitgetheilt. Steyr, am 6. Mai 1896. ad Nr. 45.789-St. Concurs zur Besetzung von zwei Graf Deblin'schen Stiftungsplätzen böhmischer Abtheilung in den k. u. k. Militär-Erziehungs¬ und Bildungsanstalten. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 15. März 1896, Nr. 4.921/413-I, gelangen in den k. u. k. Militär=Erziehungs= und Bildungs¬ anstalten mit dem nächsten Schuljahre 1896/97 zwei Graf Deblin'sche Stiftungsplätze böhmischer Abtheilung zur Be¬ setzung. Die Aufnahmsbedingungen für die k. u. k. Militär¬ Erziehungs= und Bildungsanstalten sind in der mit dem 8. Stücke des Normal=Verordnungsblattes für das k. u. k. Heer vom Jahre 1888 verlautbarten „Vorschrift über die Aufnahme von Aspiranten aus der Privat=Erziehung in die k. u. k. Militär=Erziehungs= und Bildungs=Anstalten“ enthalten und es werden hier nur die allgemeinen Be¬ dingungen für die Aufnahme der Aspiranten hervorgehoben. Diese sind: 1. Die österreichische oder die ungarische Staatsbürgerschaft. 2. die körperliche Eignung; 3. ein befriedigendes sittliches Verhalten; 4. das erreichte Minimal= und nicht überschrittene Maxi¬ malalter; in dieser Beziehung ist für den Eintritt in das Erziehungsinstitut für verwaiste Officierssöhne das erreichte 7. und nicht überschrittene 14. Lebensjahr, in den I. Jahrgang der Militär=Unterrealschule das erreichte 10. und nicht überschrittene 12. Lebensjahr, in den III. Jahrgang der Militär=Unterrealschule das erreichte 12. und nicht überschrittene 14. Lebensjahr, in den I. Jahrgang der Militär=Akademie das er¬ reichte 17. und nicht überschrittene 20. Lebensjahr festgesetzt; das Alter wird mit 1. September be¬ rechnet; assentierte Bewerber werden in die Militär¬ Akademien nicht ausgenommen; 5. die erforderlichen Vorkenntnisse, und zwar für den Eintritt in den I. Jahrgang der Militär=Unterrealschulen die Nachweisung der befriedigenden Frequentierung der 4. oder 5. Classe einer Volksschule in den III. Jahrgang der Militär=Unterrealschulen die Nachweisung der befriedigenden Frequentierung der 2. Classe einer Mittelschule (beziehungsweise der 2. Classe einer nach dem XXXVIII. Gesetzartikel vom Jahre 1868 organisierten ungarischen Bürger¬ schule); in den I. Jahrgang der Militär=Akademien die Nach¬ weisung der befriedigenden Frequentierung der höchsten Classe einer vollständigen Mittelschule; 6. die Uebernahme der Verpflichtung, mit Beginn eines jeden Schuljahres das Schulgeld im Betrage von 14 Gulden zu entrichten. Anspruch auf ganz= und halbfreie Aerarialplätze haben in den Militär=Realschulen und =Akademien nach § 3 der erwähnten Vorschrift bloß Söhne von Officieren, Militär¬ Beamten, Unterofficieren des activen und des Invaliden¬ Standes, dann von Hof= und Civil=Staatsbeamten, wenn die vorgezeichneten Bedingungen erfüllt sind. Auf Aerarialplätze im Erziehungsinstitute für ver¬ waiste Officierssöhne haben nur Waisen von Officieren und erst in Ermanglung solcher auch Waisen von Militär¬ Beamten, dann von Unterofficieren und Gleichgestellten Anspruch. Bei dem bestehenden Andrange auf Aerarialplätze in dem ersten Jahrgang der Militär=Unterrealschulen durch olche Aspiranten, welche der 1. Gruppe der Anspruch¬ berechtigten angehören, wird eine Berücksichtigung jener, welche erst in die 3., 4. und 5. Gruppe eingereiht sind, voraussichtlich nicht eintreten können. Gesuche von Personen der letztgenannten Gruppen - Gagisten in der Reserve, im Verhältnisse „außer Dienst“ m nichtactiven Stande der k. k. Landwehr und im Ur¬ auberstande der königl. ungarischen Landwehr; ferner Unterofficiere und gleichgestellte des activen und des In¬ validen=Standes; endlich Hof= und Civil=Staatsbeamte sind daher nicht einzusenden, weil sie ohne Erfolg bleiben müssten. Alle Aspiranten müssen sich einer Aufnahmsprüfung unterziehen. Die Aspiranten für den I. Jahrgang der Militär¬ Unterrealschule können die Prüfung in ihrer Muttersprache ablegen und es bildet die Unkenntnis der deutschen Sprache kein — bei sonst guten Fähigkeiten der Aspiranten Hindernis für die Aufnahme. Auch Aspiranten für die höheren Jahrgänge der Militär=Unterrealschule können die Aufnahmsprüfung in ihrer Muttersprache ablegen, sobald sich in der Prüfungscommission Mitglieder vorfinden, welche in der Muttersprache der Aspiranten die Prüfung vornehmen können; Bewerber, welche Mittelschulen mit ungarischer Unter¬ richtssprache frequentierten, können die Aufnahmsprüfung für den II., III. und IV. Jahrgang der Militär=Unter¬ realschule unbedingt in ungarischer Sprache ablegen; immer¬ hin aber müssen diese Aspiranten der deutschen Sprache oweit mächtig sein, um dem Unterrichte mit Nutzen folgen zu können. Die Aspiranten für die Militär=Akademie haben die Prüfung in deutscher Sprache abzulegen, welcher sie soweit mächtig sein müssen, dass die Möglichkeit des Studien¬ erfolges in dieser Beziehung gesichert erscheint. Im allgemeinen erstreckt sich die Prüfung für die Aufnahme in die höheren Jahrgänge der Militär=Realschule und für den 1. Jahrgang der Militär=Akademie auf die Gegenstände der vorhergehenden Jahrgänge in jenem Um¬ fange, in welchem sie in diesen zum Vortrage gelangen. Die militärischen Geschicklichkeiten, dann die mili¬ tärischen Uebungen bilden keinen Gegenstand der Prüfung. Der Umfang der Aufnahmsprüfung ist in der Bei¬ lage I der Vorschrift über die Aufnahme von Aspiranten für jeden Jahrgang kurz angedeutet. Die theresianische Militär=Akademie hat die Bestim¬ mung, die Zöglinge für die Infanterie, für die Jägertruppe und für die Cavallerie heranzubilden; die technische Militär¬ Akademie ist zur Ausbildung der Zöglinge für die Artillerie, für die Pionnier=Truppe, dann für das Eisenbahn= und Telegraphen=Regiment bestimmt. In den Gesuchen um die Aufnahme in die letztgenannte Militär=Akademie ist anzu¬ führen, ob der Aspirant die Aufnahme in die Artillerie¬ oder in die Genie=Abtheilung anstrebt; dem angegebenen Wunsche wird bei der Eintheilung nach Möglichkeit ent¬ sprochen werden. Den Aufnahmsgesuchen sind beizulegen: 1. Der Tauf= (Geburts=) Schein; 2. das ärztliche Gutachten über die körperliche Eignung des Aspiranten (ausgestellt im Sinne der mit der Circular¬ Verordnung vom 10. Februar 1891, Abthg. 14, Nr. 3671 von 1890 — Normal =Verordnungsblatt für das k. und k.

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