Amtsblatt 1896/18 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. April 1896

3 königl. württembergische Ministerium des Innern unterm 9. März 1896 die Einfuhr von Rindern nach Württem¬ berg und das Ministerium für Elsaß=Lothringen mit Ver¬ ordnung vom 21. März l. J. die Einfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Oberösterreich nach den Reichsländern verboten. Dies wird auf Grund der Erlässe des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 5. und 13. April d. J., Z. 9837 und 11.836, hiemit allgemein verlautbart. Linz, den 19. April 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 27. April 1896. Z. 5933. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 6974/II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Vieheinfuhr aus Oesterreich¬ Ungarn nach Aachen. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 17. April d. J., Z. 11.365, hat der königlich preußische Landwirtschaftsminister durch Verfügung vom 16. März 1896 widerruflich gestattet, dass lebendes Rind¬ vieh aus Oesterreich=Ungarn mit Ausnahme des aus Gali¬ zien oder aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperr¬ gebieten stammenden Viehs, über die hiefür vorgesehenen Grenzeingangsstellen der deutsch=österreichischen Grenze in den öffentlichen, mit der Eisenbahn in Verbindung stehenden Schlacht= und Viehhof der Stadt Aachen unter den üblichen Bedingungen eingeführt werde. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 23. April 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. April 1896. Z. 5990. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Richtigstellung. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 5. April 1896, Z. 10.868, ist bei der Mundierung des Ministerial=Erlasses vom 22. März d. J., Z 9049, ein sinnstörender Fehler unterlaufen. Es hat sonach der Absatz der hierämtlichen Kundmachung vom 26. März d. J., Z. 5293/II, beginnend mit den Worten: „Die bisher stattgehabte Einfuhr“ und endet mit: „bleibt unberührt“, richtig zu lauten: „Die bisher stattgehabte Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zu¬ stande mit noch anhaftenden Nieren und dem intacten Nierenfett wird ebenso aufrecht erhalten, wie die Einfuhr von ebenden Schweinen im Gewichte von mindestens 120 Kilo¬ gramm aus den jeweilig nicht gesperrten Jurisdictionsgebieten nach den von hieraus auf Grund der ertheilten Weisung vom 4. Juli 1895, Z. 11.039, namentlich bezeichneten größeren Consumorten.“ Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 16. April l. J., Z. 6360/II, zur Richtigstellung der mit h. ä. Erlasse vom 31. März 1896, Z. 4824, Amtsblatt Nr. 14, verlautbarten Statthalterei¬ Kundmachung vom 26. März l. J., Z. 5293/II, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 27. April 1896. Z. 5934. An alle Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 6676/II. Kundmachung betreffend die Wiedergestattung der Einfuhr von Klauen¬ thieren aus Salzburg. Da laut Mittheilung der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 14. April d. J., Z. 4541, sowohl im Stadt¬ bezirke Salzburg, als auch im Gerichtsbezirke Mattsee die Maul= und Klauenseuche abgeheilt und die Desinfection vollzogen ist, so findet die k. k. Statthalterei nunmehr auch das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 9. April d. J., Z. 6024, auf den Gerichtsbezirk Mattsee und das Gebiet der Stadt Salzburg beschränkte Verbot der Einfuhr von Klauenthieren außer Wirksamkeit zu setzen und die Einfuhr von Klauenthieren aus ganz Salzburg nach Ober¬ österreich unter den bezüglich des Viehverkehres in Geltung bestehenden allgemeinen Bestimmungen wieder zu gestatten. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 21. April 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. April 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.

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