Amtsblatt 1896/16 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 16. April 1896

Nr. 16 800 der K. 6. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Steyr, am 16. April. Z. 5314. An die Gemeinde- Vorstehungen der Gerichts¬ bezirke Neuhofen und Kremsmünster. Amtstage. Ich werde am Samstag den 9. Mai l. J. von 10 Uhr vormittags an in der Gemeinde=Kanzlei in Neuhofen und am Montag den 11. Mai l. J. ebenfalls von 10 Uhr vor¬ mittags an in der Gemeinde=Kanzlei zu Kremsmünster (Markt) Amtstage halten. Hievon setze ich die Herren Gemeinde=Vorsteher behufs allgemeiner Verlautbarung und Intervenierung in die Kenntnis. Steyr, am 10. April 1896. Z. 5215. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Gleichzeitig mit diesem Amtsblatte erhalten die Ge¬ meinde=Vorstehungen die h. a. nicht mehr benöthigten Matriken¬ Auszüge nach Muster I u. II sowie die übrigen Behelfe zur Verzeichnung der im Jahre 1877 geborenen, landsturmpflich¬ tigen Jünglinge behufs seinerzeitigem Gebrauche bei Eintritt der Stellungspflicht dieses Jahrganges mit der Weisung zurück, die vorerwähnten Acten sorgfältig aufzubewahren. Steyr, am 8. April 1896. Z. 5480. An die Herren Gemeindeärzte. Die Herren Gemeindeärzte werden zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 11. d. M, Z. 5788/V, aufgesordert, im Wege der Gemeinde=Vorstehung anher über die im Jahre 1895 in ihrem Gebiete vorgekommenen Be¬ handlungen von Diphtheriekranken mittelst Heilserum=In¬ jection umgehenden Bericht zu erstatten, eventuell die Fehlanzeige vorzulegen. Hiebei ist nach den mit hierämtlichem Erlasse vom 27. December 1895, Z. 15.891, (Amtsblatt Nr. 1 ex 1896) angezeigten Normen vorzugehen. Steyr, am 15. April 1896. Z. 5121. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 5765/II. Kundmachung betreffend die Wiedergestattung der Schweineeinfuhr aus Oberösterreich nach Böhmen. Im Hinblicke darauf, dass die Schweinepest in Ober¬ österreich dem Erlöschen nahe ist, hat die k. k. Statthalterei in Prag die hieramts unterm 23. August 1895, Z. 14.429, verlautbarte Kundmachung vom 17. August 1895, Z. 130.334, aufgehoben und die Einfuhr von Schweinen aus Oberöster¬ reich nach Böhmen wieder gestattet. Handelsschweine dürfen jedoch nur mittelst der Eisen¬ bahn nach dem dortigen Verwaltungsgebiete eingeführt werden. Dies wird auf Grund der Note der k. k. Statthalterei in Prag vom 28. März d. J., Z. 51.473, mit dem Bei¬ fügen verlautbart, dass Uebertretungen der letzteren An¬ ordnung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, werden geahndet werden. Linz, am 2. April 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 8. April 1896. Z. 4704. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Ignaz Edinger. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat laut des mit dem Erlasse der h. k. k. Statthalterei vom 22. Jänner 1896, Nr. 846/II, intimierten Erlasses vom 10. Jänner 1896, Z. 34.880 ex 1895, angeordnet, den Bauernknecht Ignaz Edinger einzuvernehmen, in welcher Weise er sich am 24. Juni 1894 die Verletzungen, durch welche seine Ver¬ pflegung im allgemeinen öffentlichen Krankenhause in Waid¬ hofen a. d. Yobs nöthig wurde, zugezogen habe, ob ihm die häusliche Pflege seitens seines Dienstgebers damals angeboten wurde, und aus welchem Grunde er sich aus dem Dienste des Anton Aigner ohne dessen Wissen entfernt hat.

2 Da die hieramts gepflogenen Erhebungen nach dem Aufenthalte des Genannten bisher resultatlos waren, wird der Auftrag ertheilt, die geeigneten Nachforschungen nach Ignaz Edinger einzuleiten. Die Gemeinde=Vorstehungen werden gegebenen Falles den Genannten im Gegenstande einzuvernehmen und das bezügliche Protokoll anher in Vorlage zu bringen haben, die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden werden gegebenen Falles den Aufenthalt des Genannten der Gemeinde=Vorstehung des Aufenthaltsortes unter Hinweisung auf diesen Erlass mitzutheilen haben. Ignaz Edinger war zuletzt als Pferdeknecht bei Anton Aigner in Klein=Reifling bedienstet und vom 25. Juni bis 3. Juli 1894 im allgemeinen öffentlichen Krankenhause in Waidhofen a. d. Ybbs in Verpflegung. Derselbe ist im Besitze eines von der Gemeinde Klein=Wetzels, Bezirk Zwettl, am 16. December 1891, sub Z. 127, ausgestellten Dienst¬ botenbuches. Steyr, am 2. April 1896. Z. 5151. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. März bis 2. April 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Vöcklamarkt, Ort¬ schaft Mösendorf. Erlöschen der Seuche: Bezirk Braunau: Gemeinde Feldkirchen, Ortschaft Emerding. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Ried. 3. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Reiterndorf. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. Steyr, am 8. April 1896. Z. 5415. An sämmtliche Gemeindevorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. April bis 10. April 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Gramastetten, Ort¬ schaft Großamberg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaft Mösendorf. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Reiterndorf; Gemeinde und Ortschaft Pinsdorf. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Ried. 3. Schweinepest. Ausbruch der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Tauf¬ kirchen; Gemeinde Fraham, Ortschaft Hörsdorf. Steyr, am 13. April 1896. Z. 5376. An sämmtliche Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 6167/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Wiederkäuern aus Ungarn nach Oberösterreich. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 7. April d. J., Z. 11.182, anher eröffnet, dass laut Mittheilungen des königlich ungarischen Ackerbau=Mi¬ nisteriums die Maul= und Klauenseuche im Comitate Zala und im Stadtgebiete Sopron bereits erloschen ist, daher kein Anstand besteht, bezüglich dieser Gebiete das auf Grund des Ministerial=Erlasses vom 22. März d. J., Z. 9049, verfügte Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern (Rindern, Schafen und Ziegen) aufzulassen. Gleichzeitig liegt von dem gedachten Ministerium das telegraphische Aviso darüber vor, dass in den Gebieten der beiden Städte Kassa und Komarom die Schweinepest auf¬ getreten ist. Die k. k. Statthalterei findet daher unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 26. März d. J., Z. 5293/II, die Einfuhr von Wiederkäuern aus dem Comi¬ tate Zala und dem Stadtgebiete Sopron (Oedenburg) wieder zu gestatten, hingegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stadtgebieten Kassa (Kaschau) und Komarom (Komorn) gänzlich zu verbieten. Diese Verfügungen treten mit dem 11. April l. J. in Wirksamkeit, und werden Uebertretungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 51) ge¬ ahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung (R. G. Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung finden. Linz, am 9. April 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 13. April 1896. Z. 5334 An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Einfuhr von Klauenthieren aus Oberösterreich nach Tirol und Vorarlberg. Die k. k. Statthalterei in Innsbruck hat mit der Kundmachung vom 2. April 1896, Z. 9727, mit Rücksicht

3 auf den nunmehr günstigen Gesundheitszustand der Klauen¬ thiere in Oberösterreich die Verfügungen vom 5. März l. J., Z. 6862, womit die Einfuhr von lebenden Klauenthieren aus Oberösterreich nach Tirol und Vorarlberg verboten wurde, wieder außer Kraft gesetzt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 9. April 1896, Nr. 6023/II, unter Bezugnahme auf den hochdortigen Erlass vom 12. März l. J., Z. 4325, (Amtsblatt Nr. 12) in die Kenntnis gesetzt. Steyr, den 13. April 1896. Z. 5273. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 5868/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit lebenden und geschlachteten Schweinen zwischen Oesterreich = Ungarn und Serbien. Zufolge des Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 1. April d. J., Z. 8322, hat laut der Mit¬ theilung des Ministeriums des Aeußern der königl. serbische Minister des Innern mittelst Erlasses vom 19. Februar (A.=St.) l. J. die Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch, den übrigen in der serbischen Verbots=Verordnung vom 11. und 23. August 1895, Nr. 6518, erwähnten Ver¬ arbeitungen von Schweinefleisch und von Schmalz aus Oesterreich=Ungarn und dem Occupationsgebiete nach Serbien wieder gestattet, insoferne hiebei die Vorschriften des Art. 2 der Thierseuchen=Uebereinkunft vom 9. August 1892, R.=G.=Bl. Nr. 106 ex 1893, eingehalten werden. Zufolge des weiteren Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom gleichen Tage, Z. 7983, hat das königl. ungarische Ackerbau=Ministerium mit der Verordnung vom 28. Februar l. J., Z. 324, die Einfuhr von ge¬ chlachteten Schweinen und von Schweinepro¬ ducten (frischem Schweinefleisch, Speck, Fette, Schinken, Salami, Wurstwaren, Häuten, Borsten) aus Serbien, sowie von Schlachtrindern im directen Verkehre nach den Comi¬ taten Temes, Torontal, Krasso=Szöreny, resp. den Städten Pancsova, Versecz, Temesvar Zimony (Semlin) wieder ge¬ stattet und dabei ausgesprochen, dass hinsichtlich der Ein¬ fuhr von Schweineproducten die Einfuhr auch die Durch¬ fuhr in dem Sinne in sich schließt, dass unter Einhaltung der für die Einfuhr normierten Bedingungen auch die Durchfuhr unter Voraussetzung zugelassen wird, dass der Staat des Bestimmungsortes resp. jener Staat, dessen Ge¬ biet durch die über Ungarn transitierende Sendung be¬ rührt wird, den Import beziehungsweise die Durchfuhr gestattet. Die k. k. Statthalterei findet auf Grund dieser Ministerial =Erlässe die Einfuhr von geschlechteten Schweinen aus Serbien im directen Eisenbahn¬ verkehr nach Oberösterreich unter den in der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Juli 1895, Z. 11.039/II, bezüglich der Regelung des Verkehres mit lebenden und geschlachteten Borstenvieh aus Ungarn festgesetzten Bedingungen ebenfalls zu gestatten. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, den 6. April 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 13. April 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Alle vorgeschriebenen Schul=Drucksorten sowie die mit Erlass der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr im Erlasse vom 7. April 1896, Z. 5168, erwähnte Drucksorte: Krankheits=Anzeige sind in der Haas'sder Buchdruckerei in Stege, Grünmarkt Nr. 7 vorräthig.

Todtenbeschau-Scheine Arztlicher Behandlungsschein — Sterbeschein □ Leichenbeschau-Protokoll zu beziehen in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaetion und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr

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