Amtsblatt 1896/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. April 1896

Schafen, Ziegen und Schweinen) aus dem Occupations¬ Gebiete und Dalmatien gänzlich verboten. Im Hinblicke auf diese Verfügung der genannten Landesbehörden findet demnach die k. k. oberösterreichische Statthalterei unter Aufhebung der Anordnungen der hier¬ amtlichen Kundmachung vom 8. März 1896, Z. 3922/II, die Einfuhr von Klauenthieren aus dem Occupations¬ Gebiete nach Oberösterreich bis auf weiteres zu verbieten. Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Wirksamkeit, und werden Uebertretungen desselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 57), wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung zur Anwendung kommen, bestraft werden. Linz, den 21. März 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. März 1896. Z. 4824. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 5293/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Ungarn. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 22. März d. J., Z. 9049, findet die k. k. Statt¬ halterei auf Grund des letzten officiellen Ausweises vom 12. März l. J. über die Verbreitung von ansteckenden Thier¬ krankheiten in Ungarn unter Aufrechthaltung der bezüglich der Einfuhr von Rindvieh aus dem noch geltenden Lungen¬ seuche=Sperrgebiete, beziehungsweise der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Juli 1895, Z. 11.039/II, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn mittelst der Eisen¬ bahn festgesetzten, allgemeinen Bestimmungen bis auf weiteres nachstehende Sperrverfügungen anzuordnen, und zwar: 1. wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche hinsichtlich der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus a) den Comitaten: Arva, Baranya, Békés, Gömör¬ Kishont, Hont, Nögiá), Pest=P. S.=Kiskun, Pozsony (Press¬ burg), Vas (Eisenburg), Zala; b) den königlichen Freistädten Sopron (Oedenburg) und Ujvidék (Neusatz); 2. wegen des Bestandes der Schweinepest hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus a) den Comitaten: Arad, Bäcs=Bodrogh, Baranya, Bars, Békés, Bihär, Borsöd, Fehér (Stuhlweißenburg), Gömör=Kishont, Györ (Raab), Heves, Hont, Jasz=N.=K.= Szolnok, Komárom (Komorn), Nögräd, Nyitra, Pest=P.=S.= Kiskun einschließlich der Borstenvieh=Contumaz= und Mast¬ anstalt in Köb ánya (Steinbruch), Pozsony (Pressburg), Sza¬ bolcs, Szilágy, Somogy, Temes, Torontäl, Vas (Eisenburg), Veszprém, Zala und b) den königlichen Freistädten: Arad, Debreczen, Kecs¬ lemét, Pancsova, Sopron (Oedenburg), Szabadka (Maria Theresiopel), Szeged, Ujvidék (Neusatz), Versecz und Zombor. Die bisher statthafte Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande mit noch anhaftenden Nieren und dem intacten Nierenfett nach den in der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Juli 1895, Z. 11.039/II, namentlich bezeichneten größeren Consumorten bleibt unberührt. Hinsichtlich der übrigen Jurisdictionen werden auf Grund des erwähnten Epizootie=Ausweises die bisher in An¬ wendung gebrachten Sperrverfügungen außer Kraft gesetzt, und treten somit die Bestimmungen der hierämtlichen Kund¬ machungen vom 16. und 24. Juli, 12. September, 18. October und 21. November 1895, Z. 11.957, 12.441, 15.794, 17.806 und 19.859, sowie vom 17. Jänner, 6., 7. und 17. Februar d. J., Z. 929, 1877, 2030 und 2820, betreffend die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Ungarn außer Wirk¬ samkeit. Diese Verfügungen treten mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Linzer Zeitung“ in Kraft, und werden Ueber¬ tretungen desselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vor¬ schriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung finden. Linz, am 26. März 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 31. März 1896. Z. 4703. An sämmtliche Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden unter Bezugnahme auf die mit h. ä. Erlasse vom 17. März 1896, Z. 4197, Amtsblatt Nr. 12, verlautbarte Statthalterei¬ Kundmachung vom 14. März 1896, Nr. 4185/II, zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 5139/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von österreichisch=ungarischem Schlacht¬ vieh in die Schweiz. Mit dem Erlasse vom 19. März d. J., Z. 8325, hat das hohe k. k. Ministerium des Innern anher eröffnet, dass laut Mittheilung des k. und k. Ministeriums des Aeußern der schweizerische Bundesrath in theilweiser Abänderung seines Beschlusses vom 28. Februar 1896 das Landwirtschafts¬ Departement unterm 6. März 1896 ermächtigt hat, die Einfuhr von österreichisch=ungarischem Schlachtvieh nach bestimmten, nicht zu entfernt von Eisenbahnstationen liegenden Schlachthäusern und Schlachthausstallungen unter den bis¬ herigen Bedingungen auf Verlangen der cantonalen Behörde zu gestatten. Die Beschickung des Viehmarktes in St. Margarethen und der Trieb von Vieh österreichisch=ungarischer Herkunft auf Straßen nach entlegenen Orten bleibt jedoch auch weiterhin untersagt. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 14. März d. J., Z. 4185/II, hiemit allgemein verlautbart. Linz, 24. März 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 30. März 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirks hauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr

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