Amtsblatt 1896/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. April 1896

Nr. 14 1896. der k. k. Bezirkshauptmannschaft Slehr. Steyr, am 2. April. Z. 4850. An alle Gemeinde=Vorsteher des Gerichts¬ bezirkes Weyer betreffend die Vornahme der Militärtaxbemessung für den Gerichtsbezirk Weyer. Auf Grund des Gesetzes vom 13. Juni 1880, R.=G.=Bl. Nr. 70, findet die Bemessung der Militärtaxe für das Jahr 1895 für die in dem Gerichtsbezirke Weyer an der Enns Zuständigen Dienstag den 14. April 1896 mit dem Beginne um 10 Uhr vormittags in der Gemeinde=Kanzlei zu Weyer an der Enns statt. Da es wünschenswert er¬ scheint, nähere, in den Militärtax=Verzeichnissen nicht ange¬ führte Aufschlüsse über die Verhältnisse des Militärtax¬ pflichtigen zu erhalten, werden die Herren Gemeinde=Vor¬ steher, falls es ihre freie Zeit erlaubt, eingeladen, sich an dem obgenannten Tage in dem bezeichneten Locale einzu¬ finden, um der Commission allfällige Aufklärungen geben zu können. Steyr, am 29. März 1896. Z. 4424. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Prüfungen aus dem Hufbeschlage. Nr. 4731|II. Kundmachung betreffend die erste diesjährige Prüsung aus dem Hufbeschlage. Die erste diesjährige, mit der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, R.=G.=Bl. Nr. 140, und vom 24. April 1880, Z. 1194, vorgeschriebenen Prüfung aus dem Hufbeschlage wird am 15. und 16. Mai 1896 von der oberösterreichischen Prü¬ ungscommission für Hufschmiede in Linz abgehalten werden. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe eines Huf¬ schmiedgewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen ge¬ denken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbrief) über das ordnungsmäßig erlernte Hufschmied=Handwerk und dem Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuch) über eine wenigstens 3jährige Verwendung als Hufschmiedgeselle (§ 6 der vor¬ citierten Ministerial=Verordnung) belegten Gesuche bis zum 20. April 1896 im Wege der politischen Behörde ihres Aufenthaltsortes an die k. k. oberösterreichische Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam gemacht, dass Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der Genossenschafts=Vorstehung ausgestellt und von der betref¬ fenden Gemeinde=Vorstehung bestätigt sein müssen. Desgleichen muss auch den Arbeitszeugnissen die Be¬ stätigung der Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehung beigesetzt sein. Linz, den 15. März 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 15. März 1896, Nr. 4731/II, zur allgemeinen Verlaut¬ barung mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt, dass die nach dem Jahre 1883 von der Genossenschafts=Vorstehung der Hufschmiede ausgefertigten Lehrbriefe auch von den be¬ treffenden Gemeinde=Vorstehungen zu bestätigen sind. Steyr, den 26. März 1896. Z. 4769. An sämmtliche hochwürdige Pfarrämter. Friedhofordnung. Mit Bezug auf den h. ä. Erlass vom 3. Jänner 1896, Z. 981, betreffend die Friedhofordnung, wird den hochw. Pfarrämtern Nachstehendes eröffnet. Das hochw. bischöfliche Ordinariat in Linz hat unterm 24. Jänner 1896, Z. 80/K. V., nomine sämmtlicher kath. Pfarrämter Vorstellung erhoben und ersucht, die in § 4 und 13 d beanständeten Punkte der Friedhofordnung be¬ lassen zu wollen. Dieser Vorstellung, welche im Falle der nicht Berück¬ sichtigung als Recurs behandelt und einer hochlöblichen k. k. Statthalterei zur weiteren Entscheidung unterbreitet werden sollte, haben sich auch die kath. Pfarrämter an¬ geschlossen. Nach Vorlage der Acten an die h. k. k. Statthalterei in Linz hat hochdieselbe laut Erlass vom 26. März 1896, Z. 5373/IV, dem Einspruche insoferne Folge zu geben be¬ funden, als der Wortlaut des § 4 in seiner gegenwärtigen Fassung zu belassen ist, weil das darin ausgesprochene Ver¬ ügungsrecht des Eigenthümers gewahrt bleiben muss, übrigens auch in gleicher Weise von den Verwaltungen der evangelischen und Gemeinde=Friedhöfe in Anspruch ge¬ nommen wird. Dagegen hat der § 13d folgenden Wortlaut zu er¬ halten: Exhumierungen von Leichen erfolgen entweder über

Auftrag einer politischen oder Gerichtsbehörde unter Ver¬ ständigung des Pfarramtes oder aber über Ansuchen der Parteien, welche die Bewilligung der Friedhofverwaltung einzuholen und sich bei derselben mit der Bewilligung der politischen Behörde nach der Ministerial=Verordnung vom 5. Mai 1874, R.=G.=Blatt Nr. 56, auszuweisen haben. Auch kann die Friedhofverwaltung einer Partei die angesuchte Exhumierung nicht verweigern, wenn sich dieselbe außer mit der politischen Bewilligung auch mit der ge¬ währten Aufnahme der Leiche in einen anderen Friedhofe ausweist. Da gemäß § 6 dieser Friedhofordnung die Entfer¬ nung zwischen zwei Gräbern nur 27 Centimeter betragen soll, wurde die k. k. Bezirkshauptmannschaft beauftragt, diese Bestimmung dahin zu ändern, dass die Entfernungen minde¬ stens 50 Centimeter betragen. Das bischöfliche Ordinariat hat sich mit der obigen Fassung des § 13 d einverstanden erklärt. Hievon setze ich die hochw. Pfarrämter mit dem Bei¬ fügen in die Kenntnis, dass die anhergelangten Entwürfe zurückfolgen, und ich der Vorlage der im Sinne des obigen hohen Erlasses abgeänderten Friedhofordnung binnen Monatsfrist entgegensehe. Steyr, am 30. März 1896. Z. 4426. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Nachdem laut des Erlasses des hohen k. k. Ackerbau¬ Ministeriums vom 2. März d. J., Z. 4927/467, der nach Ablauf der heurigen Beschälperiode für die einzelnen Kron¬ länder sich ergebende Bedarf an Ersatzhengsten in gleicher Weise wie in den Vorjahren beschafft, beziehungsweise der¬ selbe Modus bei den Anmeldungen der zum Ankaufe als Landesbeschäler geeigneten Privathengste eingehalten werden soll, so wird hiermit zufolge Erlasses der hohen k. k. Statt¬ halterei vom 16. März 1896, Nr. 4526/II, der Abdruck der Kundmachung des hohen k. k. Ackerbau=Ministeriums, betreffend die Nachschaffung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Nach¬ zucht des Landes mit dem Auftrage veröffentlichet, diese Kundmachung durch möglichst allgemeine Verlautbarung zur Kenntnis der Pferdezüchter des Landes zu bringen. Kundmachung betreffend die Nachschaffung des Bedarfes an Landesbe¬ schälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes. Von dem Wunsche geleitet, den nach Ablauf der dies¬ jährigen Deckperiode für die k. k. Staatshengsten=Depots sich ergebenden Bedarf an Landesbeschälern möglichst durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbauministerium alle Züchter und Pferdebesitzer hiemit ein, bis spätestens Ende April laufenden Jahres ihre verkäuflichen Hengste schriftlich unmittelbar beim Ackerbau¬ Ministerium anzumelden. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Standorte von einem Vertreter des Staatsheugstendepots, womöglich noch während der Beschälperiode, besichtigt und je nach Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler fü: das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über specielle Ermächtigung des Ackerbauministeriums vom Staats¬ hengstendepot im Einvernehmen mit den zur Mitwirkung bei der Landespferdezucht=Angelegenheiten berufenen Organen vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankauf als Landesbeschäler wird eine mittlerweile erentuell eabsichtigte anderweitige Versügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert, sowie anderseits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbau=Ministeriums keine Ver¬ pflichtung des letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu ent¬ halten: dessen Abstammung, Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes sowohl von väterlicher als von mütterlicher Seite ist legal nachzuweisen. Bezüglich des Alters der angemeldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, dass auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Ge¬ stütsschlage angehören, das dritte Lebensjahr und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeich¬ nete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berück¬ sichtigt. Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbauministerium ein¬ gebracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden und zwar nur insoweit, als der benöthigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach nicht durch den Ankauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste ge¬ deckt werden konnte. Wien, im Jänner 1894. Vom k. k. Ackerbau - Ministerium. Steyr, am 26. März 1896. Z. 469/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Es empfiehlt sich, die Freiexemplare der „Liederquelle“ vor Beginn des neuen Schuljahres zu erwirken. Die Schulleitungen werden demnach angewiesen, die diesbezüglichen Scheine wohlgeordnet dem k. k. Bezirks¬ schulrathe ehestens zu übermitteln. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 26. März 1896. Z. 4687. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer mit Ausnahme von Gaflenz und Neustift, ferner an die Gemeinde-Vorstehungen Garflen, Gleink und St. Ulrich, an alle k. k. Gendarmerie-Posten¬ Commanden des Gerichtsbezirkes Weyer und an das k. k. Gendarmerie-Bezirks-Commando Steyr. Nach Angabe des Karl Humer, Strazzensammlers in Weyer a. d. Enns Nr. 110, ist seine Gattin Anna, geborene Wolfsgruber, seit 23. März d. J. abgängig. Dieselbe hat sich nach Angabe ihres Mannes Karl Humer aus der Wohnung in der Nacht unbemerkt entfernt und dürfte sich in selbstmörderischer Absicht in den Ennsfluss gestürzt haben. Nachdem die ganze Kleidung der Humer und auch die Beschuhung vorhanden ist, und dieselbe vor ihrer Entfernung die silbernen Ohrgehänge und einen goldenen Ring vom Körper nahm und auf dem Fenster zurückließ, so dürfte

sich Humer wirklich in den Ennsfluss gestürzt haben, und umsomehr, als mehrere Zeugen bestätigen, dass sich die Humer öfters zu ihnen geäußert habe, sie werde sich erhängen oder in den Ennsfluss stürzen. Huemer ist 1853 geboren, mehr als mittelgroß, sehr stark, breitschulterig, hat breites, knochiges, braunes Gesicht, braune Augen, schwarze Haare und Augenbrauen, nur einen einzigen Zahn im Unterkiefer, war bei ihrem Entfernen nur mit einem weißen, ungemerkten Hemde, einem rothen Unter¬ rocke, der oben mit einem braunen Zeug angestückelt ist, und mit einer braunen Jacke bekleidet. Als besonderes Kennzeichen hat sie auf der rechten Hand einen goldenen Ehering, dann auf dem linken Knie und an der Oberlippe eine bedeutende Karbe. Die Gemeinden und Gendarmerie=Posten=Commanden werden angewiesen, nach der Leiche der Genannten zu forschen und ein positives Ergebnis anher zu berichten. Steyr, am 30. März 1896. Z. 4601. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Einstellung der Ausferschung nach Franz und Rosa Zajicek. Mit Bezug auf die hierämtlichen Erlässe vom 4. October 1895, Z. 12.693, Amtsblatt Nr. 41, und vom 26. November 1895, Z. 15.012, Amtsblatt Nr. 48, wird zufolge der Note der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 11. März l. J., Z. 2683, bekanntgegeben, dass die mit den obcitierten Erlässen currendierten Kinder Franz und Rosa Zajicek bereits eruiert wurden. Steyr, am 26. März 1896. Z. 4425. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen = Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. März bis 17. März 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde Feldkirchen, Ort¬ schaft Emerding. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Pasching, Ort¬ schaft Thunharting. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaft Mösendorf. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ohlsdorf, Ort¬ schaft Aichlham. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Puchenau. 3. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Obern¬ berg. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Innerschwandt, Ortschaft Au; Gemeinde und Ortschaft Mondsee: Gemeinde St. Lorenz, Ortschaft Keuschen; Gemeinde und Ortschaft Tiesgraben. 5. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Gries¬ kirchen. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Neumarkt. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Reiterndorf. 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Aisters¬ heim. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Steyr, am 21. März 1896. Z. 4823. An sämmtliche Gemeindevorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 16. März bis 26. März 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde Feldkirchen, Ort¬ schaft Emerding. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaft Mösendorf. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Pasching, Ortschaft Thunharting. 2. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Neumarkt. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Reiterndorf. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Aistersheim. Steyr, am 31. März 1896. Z. 4688. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 5089/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von lebenden Klauen¬ thieren aus dem Occupations=Gebiete nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf die Einschleppung der Schweinepest in die Bezirke Curzola=Ragusa und der Maul= und Klauen¬ euche in den Bezirk Immoschi in Dalmatien aus dem Occupations=Gebiete haben die k. k. Statthaltereien in Triest und Graz und die k. k. Landesregierung in Laibach mit den Kundmachungen vom 2. März l. J, Z. 4677 6557 und 3698, die Ein= und Durchfuhr von Klauenthieren (Rindern,

Schafen, Ziegen und Schweinen) aus dem Occupations¬ Gebiete und Dalmatien gänzlich verboten. Im Hinblicke auf diese Verfügung der genannten Landesbehörden findet demnach die k. k. oberösterreichische Statthalterei unter Aufhebung der Anordnungen der hier¬ amtlichen Kundmachung vom 8. März 1896, Z. 3922/II, die Einfuhr von Klauenthieren aus dem Occupations¬ Gebiete nach Oberösterreich bis auf weiteres zu verbieten. Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Wirksamkeit, und werden Uebertretungen desselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 57), wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung zur Anwendung kommen, bestraft werden. Linz, den 21. März 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 27. März 1896. Z. 4824. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 5293/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Ungarn. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 22. März d. J., Z. 9049, findet die k. k. Statt¬ halterei auf Grund des letzten officiellen Ausweises vom 12. März l. J. über die Verbreitung von ansteckenden Thier¬ krankheiten in Ungarn unter Aufrechthaltung der bezüglich der Einfuhr von Rindvieh aus dem noch geltenden Lungen¬ seuche=Sperrgebiete, beziehungsweise der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Juli 1895, Z. 11.039/II, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn mittelst der Eisen¬ bahn festgesetzten, allgemeinen Bestimmungen bis auf weiteres nachstehende Sperrverfügungen anzuordnen, und zwar: 1. wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche hinsichtlich der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus a) den Comitaten: Arva, Baranya, Békés, Gömör¬ Kishont, Hont, Nögiá), Pest=P. S.=Kiskun, Pozsony (Press¬ burg), Vas (Eisenburg), Zala; b) den königlichen Freistädten Sopron (Oedenburg) und Ujvidék (Neusatz); 2. wegen des Bestandes der Schweinepest hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus a) den Comitaten: Arad, Bäcs=Bodrogh, Baranya, Bars, Békés, Bihär, Borsöd, Fehér (Stuhlweißenburg), Gömör=Kishont, Györ (Raab), Heves, Hont, Jasz=N.=K.= Szolnok, Komárom (Komorn), Nögräd, Nyitra, Pest=P.=S.= Kiskun einschließlich der Borstenvieh=Contumaz= und Mast¬ anstalt in Köb ánya (Steinbruch), Pozsony (Pressburg), Sza¬ bolcs, Szilágy, Somogy, Temes, Torontäl, Vas (Eisenburg), Veszprém, Zala und b) den königlichen Freistädten: Arad, Debreczen, Kecs¬ lemét, Pancsova, Sopron (Oedenburg), Szabadka (Maria Theresiopel), Szeged, Ujvidék (Neusatz), Versecz und Zombor. Die bisher statthafte Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande mit noch anhaftenden Nieren und dem intacten Nierenfett nach den in der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Juli 1895, Z. 11.039/II, namentlich bezeichneten größeren Consumorten bleibt unberührt. Hinsichtlich der übrigen Jurisdictionen werden auf Grund des erwähnten Epizootie=Ausweises die bisher in An¬ wendung gebrachten Sperrverfügungen außer Kraft gesetzt, und treten somit die Bestimmungen der hierämtlichen Kund¬ machungen vom 16. und 24. Juli, 12. September, 18. October und 21. November 1895, Z. 11.957, 12.441, 15.794, 17.806 und 19.859, sowie vom 17. Jänner, 6., 7. und 17. Februar d. J., Z. 929, 1877, 2030 und 2820, betreffend die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Ungarn außer Wirk¬ samkeit. Diese Verfügungen treten mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Linzer Zeitung“ in Kraft, und werden Ueber¬ tretungen desselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vor¬ schriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung finden. Linz, am 26. März 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 31. März 1896. Z. 4703. An sämmtliche Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden unter Bezugnahme auf die mit h. ä. Erlasse vom 17. März 1896, Z. 4197, Amtsblatt Nr. 12, verlautbarte Statthalterei¬ Kundmachung vom 14. März 1896, Nr. 4185/II, zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 5139/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von österreichisch=ungarischem Schlacht¬ vieh in die Schweiz. Mit dem Erlasse vom 19. März d. J., Z. 8325, hat das hohe k. k. Ministerium des Innern anher eröffnet, dass laut Mittheilung des k. und k. Ministeriums des Aeußern der schweizerische Bundesrath in theilweiser Abänderung seines Beschlusses vom 28. Februar 1896 das Landwirtschafts¬ Departement unterm 6. März 1896 ermächtigt hat, die Einfuhr von österreichisch=ungarischem Schlachtvieh nach bestimmten, nicht zu entfernt von Eisenbahnstationen liegenden Schlachthäusern und Schlachthausstallungen unter den bis¬ herigen Bedingungen auf Verlangen der cantonalen Behörde zu gestatten. Die Beschickung des Viehmarktes in St. Margarethen und der Trieb von Vieh österreichisch=ungarischer Herkunft auf Straßen nach entlegenen Orten bleibt jedoch auch weiterhin untersagt. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 14. März d. J., Z. 4185/II, hiemit allgemein verlautbart. Linz, 24. März 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 30. März 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirks hauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr

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