Amtsblatt 1895/20 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 16. Mai 1895

2 tages des Erzherzogthumes ob der Enns vom 13. Februar 1895, betreffend die Verpflichtung der oberösterreichischen Gemeinden zur Leistung einer Verpflegsgebür von täglich dreißig Kreuzern für ihre zahlungsunfähigen, in der Landesirren¬ bewahranstalt zu Gschwendt untergebrachten Angehörigen, allergnädigst zu genehmigen geruht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 1. Mai 1895, Z. 7248/V, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 9. Mai 1895. Z. 6360. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Maßnahmen bei Ausbruch der Schweineseuche. Nach den vom k. k. Landesthierarzte in Linz in den politischen Bezirken Freistadt und Gmunden gepflogenen Er¬ hebungen wurden unter den Schweinen in mehreren Ge¬ meinden und Orten seit dem Monate Februar l. J. eine infectiöse, rothlaufähnliche Erkrankung beobachtet, welche durch Handelsschweine ungarischer oder galizischer Provenienz vom Wiener Neustädter Schweinemarkt aus in das hiesige Verwaltungsgebiet eingeschleppt wurde, schon bedeutende Ver¬ luste im Gefolge hatte und auch auf die eigenen Schweine¬ bestände übertragen worden ist. Nach den bisherigen Beobachtungen stellen sich diese Erkrankungen der Schweine als die sogenannte Schweineseuche dar. Da ferners bereits in dem politischen Bezirke Steyr Er¬ krankungen und Todesfälle durch diese Seuche constatiert wurden allem Anscheine nach die Verbreitung in mehreren Gemeinden des hiesigen Verwaltungsgebietes erfolgt ist und demnach die eigenen Schweinebestände gefährdet erscheinen, so werden die Gemeindevorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 10. Mai 1895, Z. 7942/II, auf das Vorkommen dieser seuchenartigen Krankheit bei Handelsschweinen aufmerksam gemacht und unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 15 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, verhalten, bei vorkommenden derartigen Krankheits= bezie¬ hungsweise Todesfällen die Anzeige hierämtl. zu erstatten. Die Landwirte sind zu belehren, den Ankauf von Handelsschweinen bis auf Weiteres thunlichst zu beschränken in gegebenen Fällen jedoch die nöthigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die neuangekauften Schweine durch längere Zeit, 3 bis 4 Wochen, zu separieren. In Fällen von Erkran¬ kungen sind die gesunden Schweine von den erkrankten zu separieren und im allgemeinen die Vorschriften der Bestim¬ mungen der Verordnung vom 10. April 1885, R.=G.=Bl. Nr. 54, betreffend die Rothlaufkrankheit der Schweine zu beachten. Eine gründliche Reinigung und Desinfection der inficierten Stallungen soll unter keinen Umständen unter¬ lassen werden, nachdem im gegentheiligen Falle neue Seuchen¬ ausbrüche beziehungsweise Todesfälle zu gewärtigen sind. Steyr, am 14. Mai 1895. Z. 6330. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Nachstehend wird den Gemeinde=Vorstehungen eine vom k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14. in Linz anhergelangte Concurs=Ausschreibung des k. u. k. 14. Corps¬ Commandos in Innsbruck zur Besetzung eines erledigten Theresianischen Militär=Waisen=Stiftungsplatzes für Mädchen zur entsprechenden Verlautbarung mitgetheilt. Steyr, am 13. Mai 1895. Zu J. Nr. 2270 ex 1895. Concurs=Ausschreibung. Vom k. u. k. 14. Corps=Commando in Innsbruck wird zur Besetzung von einem erledigten Theresianischen Militär=Waisen=Stiftungsplatz für Mädchen der Concurs ausgeschrieben. Die Stiftung besteht in jährlichen 30 Gulden, wird in halbjährigen, decursiven Raten vom oberösterreichischen Landes=Ausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär¬ Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehrmacht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht besitzt oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine des Mädchens, dem Armutszeugnisse, Impfungs¬ zeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse zu belegen und anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht. Diese Gesuche sind bis längstens 20. Juni 1895 beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später einlangende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im Mai 1895. Z. 6150. An die Gemeinde-Vorstehungen Gleink, Garsten, St. Alrich, Ternberg, Losenstein, Reichraming, Großraming und Weyer. Die nachfolgende Kundmachung betreffend die Mar¬ kierung der Fahrrinne auf der niederöster¬ reichischen Donaustrecke ist infolge h. Statthalterei¬ Erlasses vom 20. April l. J., Z. 6578/VI, sofort den allen¬ falls im Gemeindegebiete sesshaften Schiffahrts=Interessenten zu verlautbaren. Nachdem gemäß des h. Statthalterei=Erlasses vom 3. October 1894, Z. 15.780, auf der oberösterreichischen Donaustrecke vom 1. Jänner 1895 an die Markierung der Fahrrinne bereits in der Weife vorgenommen wird, dass schwarze Schwemmer in der Thalfahrt rechts, rothe hin¬ gegen links zu liegen kommen, so ist infolge in der nach¬

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