Amtsblatt 1895/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. Jänner 1895

2 geleistete gewerbliche Arbeit nur im Auftrage seines Meisters und auf seine, d. i. des Meisters Rechnung geleistet werden kann. Belangend die Bezahlung der geleisteten Arbeit ist zu bemerken, dass die Forderung der unmittelbaren Ent¬ richtung derselben zu Handen des Meisters nicht erhoben werden kann und dass es dem Besteller nicht verwehrt er¬ scheint, die Zahlung zu Handen des Gehilfen zu entrichten, auch hier aber unter der Voraussetzung, dass der Gehilfe seitens des Meisters zur Empfangnahme der Zahlung er¬ mächtigt ist. Auch bezüglich der Zahlungsleistung muss jedoch daran festgehalten werden, dass die vom Besteller zu Handen des Gehilfen entrichtete Zahlung eben die dem Meister gebürende Entlohnung für die geleistete Arbeit, keineswegs aber der Lohn des Gehilfen ist. Ob in solchen Fällen der Gehilfe die für den Meister in Empfang genommene Zahlung an denselben zur Gänze abliefert und von dem Meister ab¬ gesondert den Lohn empfängt, oder ob die gegenseitigen Forderungen im Wege der Verrechnung ausgeglichen werden und nur der Ueberschuss zur Auszahlung gelangt, bleibt selbstverständlich dem Uebereinkommen zwischen dem Meister und dem Gehilfen überlassen. Immer müssen aber die Be¬ zahlung für die geleistete Arbeit und der Lohn des Gehilfen genau auseinandergehalten werden. Hinsichtlich der Frage, ob ein Gehilfe berechtigt sei, über die Entlohnung für die Arbeit mit dem Besteller ein Uebereinkommen zu treffen, muss bemerkt werden, dass ein solches Uebereinkommen nur unter Genehmigung des Meisters abgeschlossen werden kann. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden erstere wegen Verständigung der Genossenschafts=Vorstehungen und betreffenden Gewerbs¬ treibenden in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 2. Jänner 1895. Z. 254. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Jahres=Sanitätsbericht pro 1894. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, die Berichte über die Todesarten, über die Irrsinnigen und Cretinen, über Findlinge (aus Findelanstalten), über Versor¬ gungsanstalten, über die Armeninstitute und Taubstumme über Blinde und den Nominativ=Ausweis über das Sani¬ tätspersonale bis Ende Jänner anher vorzulegen. Ebenso den Ausweis über notorische Brantweintrinker. Sämmtliche Drucksorten hiezu sind in der Haas'schen Druckerei zu beziehen. Steyr, am 7. Jänner 1895. Z. 256. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Neue Arzneitaxe. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 31. December v. J., Z. 20.951/V, ist eine neue Ausgabe der Arzneitaxe für das Jahr 1895 erschienen. Es sind daher alle Apotheker und die zur Führung von Hausapotheken berechtigten Aerzte und Wundärzte an die Verpflichtung zu erinnern und alle Krankenanstalten ein¬ zuladen, sich mit Exemplaren dieser Arzneitaxe zur genauen Darnachachtung zu versehen. Besonders aufmerksam ge¬ macht wird auf die in der Arzneitoxe pro=1895 enthaltene Classisication der officiellen Arzneikörper in der Beziehung, ob dieselben nur in Apotheken, oder auch in Material¬ warenhandlungen und anderen Geschäften verkauft werden dürfen. Durch dieselben erfahren die Bestimmungen des hier¬ ämtlichen Erlasses vom 6. August 1886, Z. 6364, (A.=Bl. Nr. 23 ex 1886), eine wesentliche Erläuterung, wodurch den Behörden eine sichere Handhabe bei Ueberwachung des Arzneimittelverkehres außerhalb den Apotheken gegeben und welche daher künftighin zur Richtschnur zu nehmen ist. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt, sich über die erfolgte Verständigung der obenbezeichneten In¬ teressenten durch Vorlage der Empfangsbestätigung derselben bis 31. Jänner hieramts auszuweisen. Steyr, am 9. Jänner 1895. Z. 158. An alle Gemeindevorstehungen. Diplomverlusterklärung der Hebamme A. Zelenka. Laut der Note der k. k. Statthalterei in Prag vom 18. December l. J., Z. 175, 786, wurde mit dem rechts¬ kräftigen Erkenntnisse des Magistrates in Prag vom 28. März 1894, Z. 30.227, der Hebamme Anna Zelenka in Prag anlässlich ihrer strafgerichtlichen Verurtheilung wegen des Verbrechens der versuchten Fruchtabtreibung die Befugnis zur weiteren Ausübung der Hebammenkunst ent¬ zogen Hievon werden die Gemeinde= Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 24. De¬ cember 1894, Z. 20.798/V zur Verhütung eventuellen Missbrauches mit dem Diplome, das der Genannten nicht abgenommen werden konnte, weil es ihr angeblich in Verlust gerathen ist, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 5. Jänner 1895. Z. 112. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Josef Wokrinek. Die Veranlassung der Ausforschung des am 15. Sep¬ tember 1866 in Wien geborenen, in Kirch=Wiedern im Bezirke Datschitz heimatberechtigten Josef Wokrinek wird angeordnet. Josef Wokkinek ist zur Stellung im Jahre 1886, zu der derselbe in der ersten Altersclasse sub Los Nr. 117 be¬ rufen war, nicht erschienen, und sind die nach ihm bisher gepflogenen Nachforschungen ohne Erfolg geblieben. Der Gesuchte ist mittlerer Statur, schlank, hat blonde Haare und ebensolche Augenbrauen, röthliches Gesicht und kurzsichtige krankhafte Augen. Demselben wurde am 23. Mai 1883, sub Nr. 1002, in das vom Gemeindevorstande Kirch=Wiedern ausgefertigte Dienstbotenbuch eine dreijährige Inlands=Reisebewilligung eingetragen und ist in diesem Dienstbotenbuche das Geburts¬ jahr des Genannten vom Gemeindevorstande irrthümlich mit 1867 bezeichnet.

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